Rechtsgleichheit


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Die Rechtsgleichheit ist ein weiterer Name für das Diskriminierungsverbot oder Gleichbehandlung. Warum es auch als Sachlichkeitsgebot bekannt ist, wird unten erklärt.


Es handelt sich nicht nur um eine bloße Regelung, sondern ein fundamentales Grundprinzip im Staatsgefüge. Es richtet sich an die Gesetzgebung und an die Verwaltung, also an den Staat in jeder Erscheinungsform. Den Geltungsbereich kann man inhaltlich nicht eingrenzen, denn jede Norm und noch so ein geringer Verwaltungsakte müssen diesem Grundsatz entsprechen: Er besagt, dass jeder Mensch vom Staat gleich behandelt werden muss.

1. Gesetzlicher und historischer Ursprung der Rechtsgleichheit

Abstammung, Geschlecht, Religion, sexuelle Orientierung und sozialer Status waren auch bei uns lange Zeit der Grund dafür, welche Rechte jemand hat. In vielen Staaten ist das noch immer so. Volksgruppen oder Anhänger anderer Religionen werden unterdrückt oder verfolgt, bis sie fliehen. In manchen Ländern haben Frauen noch immer keine Aussicht auf ein Leben ohne sklavenähnliche Verhältnisse. Mancherorts verbleibt Menschen in wirtschaftlicher Hinsicht keine Möglichkeit, dringendste Lebensbedürfnisse zu erfüllen während wenige große Reichtümer für sich beanspruchen.


Wo das nicht mehr so ist, ist der soziale Frieden stabil. Um diesen sozialen Ausgleich abzusichern, wurde das Diskriminierungsverbot in die fundamentalsten Regelwerke mit aufgenommen.


Die Entscheidungsträger nach dem 2. Weltkrieg arbeiteten dabei eng zusammen, da es in Europa zuvor immer Kriege gab. Sie wollten dauerhaft Frieden schaffen. Sie unterzeichneten Verträge und verpflichteten sich bzw. die vertretenen Staaten gegenseitig, die Rechtsgleichheit zu wahren. Das war eine bewundernswerte Leistung, denn immerhin kamen sie aus verschiedenen politischen Lagern und hatten sonst unterschiedliche Interessen. Trotzdem unterwarfen sie sich freiwillig neu geschaffenen Gerichten. Sie nahmen sich als Staat zurück und werteten die rechtliche Position der Bürger stark auf.

Die wichtigsten Regelwerke

  • Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
  • Das Deutsche Grundgesetz (GG)
  • Die damalige „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ (EGKS) als Vorläufer der Europäischen Gemeinschaft (EG), heute die Europäische Union (EU): Die EGKS diente der gegenseitigen Kontrolle bei der Verwendung von Kohle und Stahl, weil man es zur Herstellung von Kriegsmittel brauchte. Es ging nicht um wirtschaftliche Ziele, sondern um Friedenssicherung, weil so ein neuerliches Aufrüsten verhindert werden konnte. Die Formulierungen sahen einen Ausbau um die Absicherung des sozialen Friedens vor – Stichwort Integration. Die EMRK wurde auch zum Vertragsinhalt. Die Rechtsgleichheit gilt somit auch für die Europäische Union und EU-Recht darf sie nicht verletzen, sondern muss sie sicherstellen. Wirtschaft ist nur ein Teil des Gesamtziels.

2. Was genau bedeutet „Rechtsgleichheit“?

Vom Staat muss jeder gleich behandelt zu werden. Egal, ob arm oder reich, Mann oder Frau, Katholik oder Atheist, krank oder gesund. So ist es zwar kurz erklärt, aber der Interpretationsspielraum ist dementsprechend groß.

Es können alle politischen Parteien von sich sagen, sie halten sich daran. Folgendes Beispiel zeigt die Schwierigkeit: Behandelt der Staat ein Kind wie einen Erwachsenen, wird es sterben, weil es nicht für sich sorgen kann. Lässt der Staat die Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf „gleicher Ebene“ vertragliche Vereinbarungen treffen, ist der Schwächere im Nachteil. Dasselbe gilt für Konsumenten und Unternehmer sowie Mieter und Vermieter u.v.m. Ohne Strafrecht würde überhaupt jeder tun, was er will und andere schädigen. Gerade dann, wenn der Staat neutral bliebe. Er ist also gezwungen, aktiv tätig zu werden und Schutzgesetze zu erlassen. Aber er darf er sich so wenig wie möglich einmischen und Freiheiten beschränken.

Und hier haben die politischen Parteien jeweils andere Konzepte mit einem oft sogar gegenteiligen Verhältnis zur Rechtsgleichheit. Was nun?

Unterschiedlicher Auslegung wird Grenzen gesetzt. Erlaubt sind Gesetze, deren Ziel im Gemeinwohl liegen muss. Und Gemeinwohl bedeutet Interesse der Allgemeinheit und nicht nur eines Teils davon. Die jeweiligen Wege zu diesem Ziel überlässt die Rechtsgleichheit dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber.


Beispiel: Es soll ein neues Gesetz der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Das ist ein legitimes Ziel. Wie sie erhöht werden kann obliegt dem Gesetzgeber.

3. Die Grenzen des Staates

Inzwischen haben die Höchstgerichte ein exaktes System entwickelt, die Übereinstimmung staatlichen Handelns auf die Rechtsgleichheit hin zu überprüfen. Auch Unterlassung kann dagegen verstoßen. Der Grundgedanke ist: Wo es eine sachliche Rechtfertigung für Unterschiede gibt, sind Ungleichbehandlungen gerechtfertigt oder sogar geboten. Das ist strikt nach wissenschaftlichen Standpunkten zu überprüfen.


Man spricht vom Sachlichkeitsgebot, weil eine Ungleichbehandlung sachlich begründbar sein und im Gemeinwohl liegen sein muss. Hier fließt natürlich der Zeitfaktor mit ein. Die Wissenschaften befinden sich ja in stetiger Veränderung.

Rechtsgleichheit im Wandel der Zeit

Noch vor weniger als hundert Jahren sprach der Österreichische Verfassungsgerichtshof aus, dass Frauen keine Schulen besuchen dürfen, deren Abschlüsse Zugang zu den Universitäten gewähren. Einer „wissenschaftlichen Erklärung“ mangelte es ihm nicht: Ihre Köpfe seien kleiner. Darum handele es sich nicht um Diskriminierung.


Hier floss das moralische Empfinden der demokratischen Mehrheit mit ein. Wenn das „allgemeine Gerechtigkeitsempfinden“ solche Ergebnisse zulässt, ist das insofern zu berücksichtigen, als es demokratisch betrachtet akzeptiert wurde. Urteile, die zu sehr davon abweichen, würden ihrerseits den sozialen Frieden gefährden. Darum fließen wissenschaftliche Standpunkte oft nur in Form von Annäherungen mit ein.


Beispiele dafür: Es ist wissenschaftlich belegt, dass Tiere genau so leiden wie Menschen aber das Bürgerliche Gesetzbuch verleiht ihnen den rechtlichen Status als Sache. Würden sie die Gerichte vor Leiden ähnlich schützen wie Menschen, ergäbe dies Spannungen, Unruhe und Umbrüche. Ähnlich verhält es sich bei der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung vom Konsum von Marihuana und Alkohol: Eine Gleichstellung könnte die demokratische Mehrheit schockieren auch wenn die Gefährlichkeit gleich hoch eingeschätzt würde.


Der Zeitfaktor in Demokratien führte bislang durch stetige Aufklärung in eine Richtung, die mit den Wissenschaften konform geht. So ist heute die Gleichstellung der Frau im Bildungswesen von breitem Konsens gedeckt. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind der demokratischen Mehrheit heute egal. Manche Bundesländer schufen ein Verbandsklagerecht, um Tierschutzgesetze überhaupt durchsetzen zu können.


Aktuell beschäftigt es Regierungen in Europa, die unterschiedliche Behandlung von Homo- und Heterosexuellen bei der Gestaltung ihres Familienlebens in rechtlicher Hinsicht anzupassen. Gerade für junge Demokratien und dem moralischen Empfinden ihrer Bevölkerung ist das problematisch. Eine große Herausforderung ist der Umgang mit Menschen, die nicht aus Demokratien stammen oder deren sachliches Denken von religiösen Meinungen überlagert ist (Kopftuch, Burka – ja oder nein?). Die Höchstgerichte sind auf soziale Akzeptanz ihrer Urteile sehr bedacht und erbringen in dieser Hinsicht lobenswerte Leistungen. Diese Fragen werden allesamt von der Rechtsgleichheit und ihrer Systematik gelöst.

Die Prüfungsformel

  1. Ungleichbehandlung verschiedener Menschen in einer vergleichbaren Situation
  2. Diese Ungleichbehandlung ergibt sich anhand eines gruppenbezogenen Merkmals
  3. Dieses Merkmal verursacht eine Benachteiligung oder Herabsetzung.
  4. Unrechtmäßig ist sie dann, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt werden kann.

Beispiele für sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Es ist zulässig, bei einer bereits bestehenden Ungleichbehandlung bis zu ihrer Abwendung eine Gegenmaßnahme zu ergreifen. Stichwort: „Quotenfrauen“, wenn ein zu geringer Anteil vorliegt. Erlaubt ist ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter bei verschiedenen Tätigkeiten – ein Schwerarbeiter kann früher entlastet werden.

Einteilung der Pflichten des Staates

Für den Staat ergeben sich Pflichten unterschiedlicher Art. Sie werden eingeteilt in Achtungspflichten, Schutzpflichten und Gewährleistungspflichten.

  • Die Achtungspflicht besagt, dass Gesetze und jedes staatliche Handeln der Prüfungsformel entsprechen müssen.

  • Die Schutzpflicht bedeutet, dass auch andere nicht dagegen verstoßen dürfen. Das heißt, einem Supermarkt ist etwa nicht erlaubt, Flüchtlinge auszuschließen. Diese Pflicht trifft insofern den Staat, als er entsprechende Handlungen zu untersagen hat.

  • Die Gewährleistungspflicht konkretisiert die Wirksamkeit der Gesetze: Es müssen Beschwerdemöglichkeiten geschaffen werden, die Diskriminierungen wirksam bekämpfen können.

Die Rechtsgleichheit – das Wichtigste in Stichworten

  • Gleiches muss gleich, Ungleiches ungleich behandelt werden. Es sei denn, etwas anderes ist sachlich erforderlich oder gerechtfertigt. Maßstab ist der Stand der Wissenschaften, wobei das Gerechtigkeitsempfinden der demokratischen Mehrheit mit einfließen muss um integrative Lösungen zu finden.
  • Sie richtet sich an den Staat und es sind aktive Maßnahmen gefordert. Er muss sie achten, schützen und gewährleisten. Dementsprechend gut ausgebaut ist heute der Rechtsschutz.
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