Bestandteile von Sachen


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Was ist rechtlich eigentlich eine eigenständige Sache? Nur das Auto oder auch seine Windschutzscheibe, die Reifen oder die Schrauben? Ab wann gelten Sachen als ganze Sachen und bis wann sind sie Bestandteile einer anderen? Was passiert bei Streitigkeiten um den Bestandteil einer Sache?


Die Lösung bestimmt § 93 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile) können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.“ Mit besonderen Rechten meint das Gesetz die oben gemeinte Eigenständigkeit.


Ob eine Sache rechtlich als solche behandelt wird und man Eigentum oder sonstige absolute Rechte daran begründen kann, bestimmt sich gemäß § 93 BGB nach seinem Wesen. Und dieses Wesen richtet sich nach der üblichen Verkehrsauffassung und nicht nach individuellen Gesichtspunkten. Das heißt: Wenn etwa ein Künstler eine bestimmte Schiffsschraube benötigt, um sie bemalt auszustellen, gilt diese trotzdem nicht als eigenständige Sache. Die übliche Verkehrsauffassung kommt nämlich ohne diese Schraube aus. Der Motor eines Autos hingegen ist häufig Gegenstand im Geschäftsverkehr und damit rechtlich eine eigenständige Sache.

Die Entstehung eigenständiger Sachen

Auf Verschmelzung bzw. Vermischung und Verbindung lassen sich alle Entstehungsarten zurückführen. Denn ziemlich jede Sache besteht aus etwas, das vorher eigenständig war. Am besten wird das mit Beispielen ersichtlich:

Der Produzent von Autositzen ist deren Eigentümer. Werden sie in ein Fahrzeug eingebaut, erlischt das Eigentum. Zwar werden dabei Ansprüche schuldrechtlicher Natur gegen den nunmehrigen Eigentümer entstehen – ein gesondertes Eigentum an ihnen ist aber rechtlich unmöglich. Würde man sie wieder trennen, ergäbe das vielleicht keine Zerstörung, aber eine Veränderung in ihrem Wesen. Das Auto wäre nicht mehr der typischen Verkehrsauffassung nach ausgestattet.


Ohne diese Lösung würde wohl ein wirtschaftliches Chaos herrschen. Bei den Reifen verhält es sich aber andersherum: Montiert man sie ab, passiert sachenrechtlich nichts – man hat ein Auto und einen Satz Reifen, zwei nach der Verkehrsauffassung selbständig verwertbare Sachen.


Bei der Erzeugung von Dingen bis zum Verlegen eines Bodens oder der Montage einer Einbauküche – rechtlich gesehen werden immer eigenständige Sachen zu einer anderen, einzigen Sache. Es ist einem Mieter immerhin nicht zuzumuten, seine selbst erneuerten Böden mitzunehmen. Er kann stattdessen Ansprüche gegen den Eigentümer geltend machen. Dieses Ergebnis wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet und umfasst übrigens auch Küchen weil sie das Wesen von Wohnungen berühren.

Einfacher Bestandteil – wesentlicher Bestandteil

Aber nicht nur eine mechanische Verbindung kann diese Zugehörigkeit bewirken. Vielmehr ist der Sinn und Zweck, also der sachliche Gesichtspunkt, ausschlaggebend. Ist eine Sache trennbar ohne dass wirtschaftliche Verluste eintreten, handelt es sich rechtlich um einen einfachen Bestandteil, andernfalls um einen wesentlichen Bestandteil.

Der Begriff „wesentlich“ sagt aus, dass die Gesamtsache ohne diesen Teil faktisch nicht mehr aus dieselbe Weise bestehen könnte. Darum muss sie auch rechtlich nicht ohne ihn auskommen. Jene Bestandteile, die wie im obigen Beispiel die Autoreifen, als selbständige Sache gelten, nennt man einfache Bestandteile.

Das deutsche Recht unterscheidet daher zwischen

  • wesentlichen Bestandteilen
  • einfachen Bestandteilen
  • Zubehör als Sonderfall


Zubehör bezieht sich auf Immobilien, Gebäude und Betriebe. Hier wurden Kriterien geschaffen, mit denen ihr Wesen anhand des Zweckes geschützt wird.

  • Zubehör sind solche Sachen, die wirtschaftlich zu einer Immobilie gehören und eine Trennung schlicht unwirtschaftlich wäre. Es hängt aber hier nicht davon ab, ob sie technisch mit der Immobilie verbunden sind.
  • Bei technischer Verbindung von sonstigen Bestandteilen, wie Einbau oder Montage, entscheidet der jeweilige Stand der Technik, ob sie trennbar sind oder nicht. Das bedeutet, dass der Zeitfaktor aufgrund der Fortentwicklung zu anderen Ergebnissen führen kann. Das gilt beim Zubehör ebenfalls nicht weil sie ohnehin als wesentliche Bestandteile gelten.
  • Ergänzend zu nennen sind mit dem Grundstück verbundene Rechte. Das hat aber nichts mit Bestandteilen von Sachen zu tun, sondern sie sind ein Oberbegriff für bestimmte dingliche Rechte. Sie fallen aber unter die wesentlichen Bestandteile bei einem Grundstück, wenn sie dessen Wesen mit ausgestalten.

Beispiele für wesentliche Bestandteile in der Praxis:

  • Warmwasseranlagen eines Gebäudes,
  • eine Zentralheizung
  • der Küchenherd gemäß § 94 Abs. 2 BGB.


Selbst bei nachträglichem Einbau würde bei Trennung der Wert der Hauptsache zu stark verringert, als eine rechtliche Behandlung als einfache Sache tunlich wäre.

Bestandteile einer Sache – das Wichtigste in Stichworten

  • Einfache Bestandteile einer Sache liegen vor, wenn der Wert nach der üblichen Verkehrsauffassung unter einer Trennung keinen Verlust erleidet bzw. die Bestandteile selbständig genauso eigenständig bestehen könnten.
  • Wesentlich sind Bestandteile, wenn sie entweder zerstört würden oder ihr Wesen gemäß der Verkehrsauffassung beeinträchtigt würde.
  • Zubehör sind Dinge, die zwar in dieser Sicht einfache Bestandteile wären, aber das Wesen eines Gebäudes, Grundstücks  oder Betriebs, also einer unbeweglichen Sache, wesentlich mitbestimmen.
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