Realakt


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Ein Realakt ist eine Handlung, die faktisch etwas bewirken soll und nur kraft Gesetz Rechtsfolgen entfaltet. Derjenige, der handelt, muss diese Rechtsfolgen nicht wollen und sie treten trotzdem ein. Sein Ziel ist aber nur der tatsächliche Effekt.

Beispiele für Realakte:

  • Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung von Sachen
  • Besitzbegründung oder -aufgabe
  • Inbetriebnahme eines Geräts oder Fahrzeugs
  • Fund von Sachen


Faktisch kann man all diese Dinge tun ohne Rechtsfolgen auslösen zu wollen. Alle diese Handlungen haben Rechtsfolgen, die im Unterschied zu Willenserklärungen nicht vom Willen des Handelnden getragen sein müssen.

Wie geht das Zivilrecht mit Realakten um?

Das Zivilrecht regelt Rechtsgeschäfte in Form von Willenserklärungen und deshalb muss nur eine klare Abgrenzung getroffen werden. Diese Abgrenzung ist genau der Wille, von welchem der Handelnde dabei getragen sein muss. Dieser Wille ist immer ein gesonderter Prüfungsschritt.

Beispiel:

Elke sieht einen scheinbar herrenlosen Hund neben einer dicht befahrenen Straße und ruft ihn zu sich, damit ihm nichts passiert. Der Eigentümer sieht das und ruft die Polizei, weil er glaubt, sein Hund wird gestohlen. Was ist diese Handlung?  Liegt kein Besitzwille vor, ist es keine Begründung von Besitz, sondern beabsichtigtes Innehaben bis der Besitzer wieder kommt.

Realakten folgen tatsächliche Tatsachen und sie können auch Teil eines Rechtsgeschäfts sein. Im obigen Beispiel wäre das etwa dann der Fall, wenn Elke den Hund gerne mag und dem Eigentümer einen Kaufpreis bezahlt während sie ihn bereits in ihrer Gewahrsame hat. Dann ersetzt die anfängliche Handlung eine Übergabe.
Ohne Wille kein Rechtsgeschäft. Ohne Willen kann aber jeder Realakt vorgenommen werden.

Nicht geschäftsfähige Personen können rechtlich keine bindenden Willenserklärungen abgeben aber einen Realakt setzen.

Wie geht das öffentliche Recht mit Realakten um?

Wenn staatliche Organe handeln, ist die Abgrenzung zwischen Real- und Verwaltungsakt wichtig. Dabei geht es nicht um die Frage, ob dieses Handeln rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Immerhin fällt auch ein bloßes Setzen von Realakten in die Aufgaben von Beamten.

  • 35 Verwaltungsverfahrensgesetz beschriebt den Verwaltungsakt als „hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls aus dem öffentlichen Rechts setzt, unmittelbare Außenwirkung und dahingehende Rechtsfolgen entfaltet“.


Der Unterschied liegt in der Regelungswirkung. Man fragt sich: Will eine Tat Regelungswirkung entfalten oder nicht? Es ist sozusagen das Pendant zur Willenserklärung im Zivilrecht: Möchte man rechtliche Verbindlichkeit oder genügt faktischer Erfolg?

Beispiele für Realakte in der Verwaltung:

  • Vorbereitende Handlungen eines Verwaltungsaktes
  • Erteilen von Hinweisen oder Auskünften
  • Aushändigen von Formularen
  • Fahrt zu einem Einsatzort
  • Behördliche Warnungen
  • Polizeihandeln – umstritten

Warum ist die Unterscheidung so wichtig?

Wenn ein Realakt den Bürger belastet oder bei ihm Nachteile bewirken kann, muss das Gesetz diese Realakte vorsehen (kein Verwaltungshandeln ohne Gesetz). Es stehen die Rechtswege einer Leistungs- oder Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten offen.

Die Folgen von rechtswidrigen Realakten können mit Beseitigungs- oder Ersatzansprüche abgewendet werden. Durch die völlig unterschiedlichen Rechtswege wird aber die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Realakt wichtig.

Gibt es Realakte, die zugleich Verwaltungsakte sind?

Ja, wenn sie Doppelwirkung haben. Dann stehen beide Rechtswege offen.

Realakte – das Wichtigste in Stichworten

  • Abgrenzung zur Willenserklärung im Zivilrecht:

Liegt der Wille nur im praktischen Erfolg, ist es ein Realakt. Ansonsten ist es eine Willenserklärung.

  • Abgrenzung im Verwaltungsrecht:

Möchte die Behörde einen Fall mit Außenwirkung durch den Eintritt von Rechtsfolgen erledigen, ist es ein Verwaltungsakt. Wenn ihr praktischer Erfolg genügt, ein Realakt.

  • Realakte und Willenserklärungen haben unterschiedliche Rechtsfolgen
  • Realakte und Verwaltungsakte haben unterschiedliche Rechtsfolgen
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