Objektives Recht


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Als objektives Recht wird die Gesamtheit aller Gesetze und sonstigen Regelwerke bezeichnet, die in einem Staat auf den Bürger einwirken können. Mit “sonstigen Regelwerken“ sind alle verbindlichen Normen gemeint, egal wie sie heißen oder woher sie stammen – also auch Verordnungen, Richterrecht oder Satzungen. Objektives Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften.

Das subjektive Recht dagegen beschreibt die konkrete Rechtslage für eine Einzelperson oder Gruppe. So ist das etwa Asylrecht für einen Staatsbürger kein subjektives Recht, gehört aber zum objektiven Recht. Dasselbe gilt für das Handels- oder Arbeitsrecht, auch aus der Sicht eines  Kindes: Es könnte sich in keinster Weise darauf berufen, weil es keine subjektiven Bezugspunkte gibt. Indirekt bestimmt es natürlich auch sein Wohlergehen weil diese Rechte seinen Eltern den Lebensunterhalt sichern. Es gehört aus seiner Sicht dem objektiven Recht an.

Die wichtigsten Regelungen sind jedem zumindest ungefähr bekannt. Dem objektiven Recht gehören aber auch Dinge an, die viele Menschen noch nie gehört haben. Darum werden genau diese unten näher beschrieben.

1. Gewohnheitsrecht

Nicht nur geschriebenes Recht wie Gesetze gehören dem objektiven Recht an. Wenn eine Verhaltensweise langjähriger Übung (faktisches Handeln) entspricht, kann sie dadurch Gültigkeit erlangen. Man nennt das Gewohnheitsrecht. Es gibt somit auch Regeln, die nirgends niedergeschrieben wurden, aber genauso eingehalten werden müssen. Früher war das eine wichtige Rechtsquelle, vor allem zwischen Staaten.

Natürlich ist es heute so, dass zur Sicherheit alles aufgeschrieben wird und eine bestimmte Form erhält. Dass das aber nicht unbedingt sein muss, ist vielen Menschen gar nicht mehr bewusst. Auch dem Zivilrecht ist der Gedanke nicht fremd – wenn Private ein Verhalten gegenseitig akzeptieren und immer betreiben, kann bei Problemen von den Gerichten diese Übung als Vertragsinhalt gewertet werden. Auch kann ein Angebot durch bloßes Tun als angenommen gelten, selbst wenn man nicht ausdrücklich annimmt oder unterschreibt.

Die langjährige Übung zwischen den Staaten wurde im Jahr 1969 in der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) als gültiges Gewohnheitsrecht aufgeschrieben und unterzeichnet. Dadurch wurde es auch zum gesetzten (geschriebenen) Recht. Doch das hindert nicht an einer zwischenzeitlichen Entstehung neuer oder der Existenz weiterer Inhalte, die nicht erfasst wurden. Die Entstehung der Rechtsverbindlichkeit ging der Schriftform lange voraus. Genauso können Private ohne Schriftstücke rechtlich wirksame Verbindungen eingehen, es ist nur riskant weil man bei Problemen alles anders beweisen müsste.

2. Staatsverträge

Staatsverträge verleihen grundsätzlich keine Rechte und Pflichten an Bürger sondern wirken nur zwischen Staaten. Deshalb interessieren sich Menschen selten dafür und sie sind nicht sehr bekannt. Es kann sich üblicherweise keine Person auf sie berufen oder etwas daraus einklagen.

Es geht aber auch anders: Denn es gibt trotzdem manchmal gültige Regeln von auswärts, die nicht vom nationalen Gesetzgeber stammen und sich direkt an Bürger richten. Das sind etwa die Menschenrechte, weil sie direkt subjektive Rechte verleihen. Ob ein Staatsvertrag dem Einzelnen Rechte oder Pflichten direkt verleiht, entscheiden die unterzeichnenden Staaten durch ihre Formulierungen.

Andererseits gibt es Staatsverträge, die sich wunderbar lesen, doch die Praxis sieht ganz anders aus. Ein Beispiel ist die Richtlinie der Word-Health-Organization (WHO), herrenlose Hunde zu kastrieren anstatt zu töten. Tierschützer richten sich oft an Unterzeichnerstaaten aus Süd- und Osteuropa mit der verzweifelten Bitte, diesen Vertrag einzuhalten. Manche wollen sogar klagen. Dies könnte aber nur ein anderer Unterzeichnerstaat und kein Privater. Die Richtlinie verleiht nämlich keine subjektiven Rechte an Bürger aber gehört dennoch dem objektiven Recht an.

3. Das Recht der Europäischen Union – supranationales Recht

Das Recht der Europäischen Union kann ebenfalls an den Staat als auch an den Bürger direkt gerichtet sein. Auch das kann nur durch Auslegung bestimmt werden. Ob etwas nur objektivem oder subjektivem Recht angehört, kann sich sogar durch die Zeit unterscheiden – nämlich durch Fristsetzungen.

Beispiel an EU-Richtlinien:

Verordnungen der EU gelten immer direkt. Richtlinien aber richten sich typischerweise an die Staaten. Der Sinn davon ist, dass die Gesetzgeber noch die Möglichkeit haben sollen, Details selber zu bestimmen, die sich erst dann an ihre Bürger richten.

Ein Mitgliedstaat ist aber kraft EU-Verträge verpflichtet, die Inhalte von Richtlinien durch die Schaffung von Gesetzen aktiv umzusetzen. Erst dann werden sie grundsätzlich für Bürger verbindlich. Dafür werden Fristen gesetzt. Läuft die Frist aber aus und ein Staat blieb untätig, gilt die Richtlinie unmittelbar soweit sie ausreichend genau ist. Jeder Bürger ist von da an zur Einhaltung verpflichtet. Auch die Gerichte messen ihr Verhalten ab nun an dieser Richtlinie und nicht mehr an staatlichen Gesetzen.

Es ist nicht immer einfach, einer Norm zu entnehmen, ob sie subjektiv auf jemanden einwirken kann oder nicht. Wenn sich aus etwas eine Klagemöglichkeit ergibt, ist es jedenfalls subjektives Recht. Als gutes und anerkanntes Beispiel gilt die Formulierung der Menschenrechte.

Objektives Recht – das Wichtigste in Stichworten

Inhaltlich handelt es sich beim objektiven Recht um die Summe aller Rechtsvorschriften. Ob sie objektiv oder auch subjektiv wirken, kann nur durch Auslegung bestimmt werden. Das sind:

  • Verfassungs- und einfache Gesetze
  • Verordnungen
  • Satzungen
  • Richterrecht – die Rechtsprechung konkretisiert Gesetze und Grundsätze
  • Europarecht oder supranationales Recht – manchmal verpflichtet und berechtigt es den Bürger direkt
  • Internationales Recht und Völkerrecht: das ist von Europarecht zu unterscheiden und beinhaltet Völkergewohnheitsrecht und Staatsverträge. Bsp.: Humanitäres Völkerrecht (Grundregeln bei Krieg, wie das Verbot von Kindersoldaten unter 15 Jahre)
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