Ordentliche Gerichtsbarkeit


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Ordentliche Gerichtsbarkeit beschreibt die innerstaatlichen Instanzenzüge ausgenommen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sondergerichte. Das sind einerseits alle Gerichte für Streitigkeiten zwischen privaten Parteien. Zwar kann auch der Staat zur Partei werden, aber nur wenn er als Träger des Privatrechts auftritt.

Beispiel: Die zuständige Sekretärin des Bürgermeisters vergisst, die Schreibwaren zu bezahlen. Dann wird die Gemeinde ganz normal auf Bezahlung geklagt wie jeder andere auch.

In ihre Zuständigkeit fällt aber auch die Strafgerichtsbarkeit. Sie besteht somit inhaltlich aus dem Zivil- und Strafrecht. Denn die zuständigen Gerichte sind dieselben auch wenn es andere Spruchkörper entscheiden.

Begriffsverwendung und ihr historischer Kontext

Man darf den Begriff „ordentlich“ nicht im Sinne seiner heutigen Bedeutung verstehen – das ist historisch gewachsen. Das fand in einer Zeit statt, in der eine gerichtliche Kontrolle der Verwaltung noch ganz neu war. Richter, die über den Staat urteilen durften, waren etwas Besonderes. Das ist heute die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Doch die richterliche Überprüfung von Problemen der Privatpersonen oder auch strafrechtlich über sie zu urteilen, gibt es fast seit dem Bestand der Menschheit. Lange war auch in der Bundesrepublik Deutschland noch die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Beamten zugeteilt und nicht unabhängigen Gerichten. Erst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) forderte diese Trennung in allen Instanzen ein.

Darum befindet sich auch die Strafgerichtsbarkeit in der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte obwohl es systematisch betrachtet öffentliches Recht darstellt. Die Strafgerichtsbarkeit ist nicht deshalb Teil der Zivilgerichtsbarkeit auch wenn sie von denselben Gerichten wahrgenommen wird. Man behandelt Strafrecht als eigenen Rechtsbereich und so auch die Gerichte. Alles ist von einander strikt zu trennen.

Was ist die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltlich?

Inhaltlich umfasst die ordentliche Gerichtsbarkeit unten angeführte Rechtsbereiche. Alle Gerichte mit diesen Zuständigkeiten gehören somit der ordentlichen Gerichtsbarkeit an.

  • Zivilsachen und damit alle Streitigkeiten zwischen Privaten
  • Familienrechtliche Angelegenheiten und die freiwillige Gerichtsbarkeit
  • Strafverfahren

Welche Gerichte gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und wie lautet der Instanzenzug?

Folgende Gerichte gehören der ordentlichen Gerichtsbarkeit an. Die Reihenfolge von oben nach unten ist zugleich der Instanzen- oder Rechtszug. Das bedeutet, grundsätzlich kann das jeweils höhere Gericht das andere auf Antrag eines Berechtigten überprüfen.

  • Amtsgerichte
  • Landgerichte
  • Oberlandesgerichte
  • Der Bundesgerichtshof


Da wie oben beschrieben völlig unterschiedliche Rechtssachen an ein und demselben Gericht anhängig gemacht werden können, unterscheiden sich freilich innerhalb des Gerichts die Zuständigkeiten weiter. Letztlich ist diese Unterscheidung innerhalb dieser Gerichte von einer derart hohen Bedeutung, als wären es völlig getrennte Gerichte.

Ordentliche Gerichtsbarkeit – das Wichtigste in Stichworten

  • Sie umfasst sämtliche Zivilrechtsangeleheiten einschließlich dem Familienrecht
  • Zuständigkeiten von Sondergerichten sind ausgenommen
  • Alle zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Beteiligung des Staates als Hoheitsträger fallen nicht in ihre Zuständigkeit.
  • Sie umfasst die gesamte innerstaatliche Strafrechtspflege soweit es keine Sonderbestimmungen gibt.
  • Man verwendet sie als Oberbegriff für die Instanzenzüge und zugehörigen Gerichte.
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