Zwangsgeld
- chevron_right Was ist eine unvertretbare Handlung?
- chevron_right Die gesetzlichen Ausnahmen
- chevron_right Praktische Beispiele
- chevron_right Zwangsgeld im Handels- und Steuerrecht
- chevron_right Zwangsgeld im Verwaltungsrecht
- chevron_right Grenze in der Höhe
- chevron_right Kein Geld – was nun?
- chevron_right Abgrenzung zum Ordnungsgeld
- chevron_right Zwangsgeld - ein Beispiel:
- chevron_right Wichtiges zu den Begriffen
- chevron_right Zwangsgeld – das Wichtigste in Stichworten
- chevron_right Das Ausmaß möglicher Konsequenzen
Beim Zwangsgeld handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zur Durchsetzung verhelfen soll die nicht auf Geld gerichtet ist. Gerichte und Behörden entscheiden über die Verhängung dieses Mittels um sogenannte „unvertretbare Handlungen“ zu erzwingen. Es findet in allen Rechtsbereichen Anwendung und kann von Privaten und dem Staat nach Obsiegen gegen ihre Prozessgegner eingesetzt werden.
Für „vertretbare Handlungen“ ist Ersatzvornahme besser geeignet. Verständlicher werden diese Begriffe durch folgende Beispiele.
Was ist eine unvertretbare Handlung?
Unvertretbare Handlungen sind solche, die nur höchstpersönlich erledigt werden können. Rechtlich oder praktisch wäre dazu kein anderer dazu in der Lage. Das ist beispielsweise die Erteilung einer Auskunft, Ausstellung eines Zeugnisses, Abgabe einer Erklärung so wie die Erstellung einer Bilanz oder Betriebskostenabrechnung. Abschließend kann man sie nicht aufzählen – die möglichen Anwendungsfälle sind zu unterschiedlich. Denn Zwangsgeld kann in jedem Rechtsbereich eingesetzt werden – im Zivilrecht, ob bei freiwilliger Gerichtsbarkeit, im Steuer- oder Handelsrecht – und in den Verwaltungsverfahren.
Es gelten aber immer dieselben Voraussetzungen, Ziele, Beschränkungen und Ausnahmen beim Zwangsgeld. Wer diese kennt, kann selber sehr gute Einschätzungen vornehmen.
Die gesetzlichen Ausnahmen
Die Ausnahmen im Zivilrecht werden in § 888 ZPO festgesetzt. Es kann etwa, trotz vorheriger Zusage, niemand zum Eingehen einer Ehe gezwungen werden. Genauso muss niemand einen Dienstvertrag nachkommen wenn er nicht mehr will. Solche Sachverhalte können freilich andere Konsequenzen nach sich ziehen – vor allem Ansprüche in Geld. Aber da kein Verhalten erzwingbar ist, greift auch das Verhängen von Zwangsgeld nicht. Und das ist dessen einziger Sinn. Ob man anlässlich derselben Sache noch andere Geldforderung mittels Zwangsvollstreckung eintreiben muss, ist eine andere Frage.
Praktische Beispiele
Ein neuer Mieter der Eigentumswohnung von Hugo Habicht bezahlte Betriebskosten in der Höhe von rund 250 € pro Monat. Im selben Haus wohnt Berta und ihre Wohnung ist genauso groß, beide leben alleine und verbrauchen ungefähr gleich viel Wasser und Wärme. Sie bezahlt an ihren Vermieter aber nur zwei Drittel. Er verlangt nun von Hugo die Vorlage der Unterlagen und das Gericht gibt dem Antrag statt. Hugo ignoriert das. Zwangsgeld wäre möglich und eine der Lösungen für den Mieter.
Karl und Klara wollten heiraten. Er schlug ein gutes Jobangebot in einer anderen Stadt aus, kaufte ein Haus zwecks Familienplanung und ließ sich ihren Namen sichtbar tätowieren. Doch sie lernte Gustav kennen und verließ ihn. Er beantragt bei Gericht die Durchsetzung der Ehe mit Zwangsgeld. Das Gericht weist die Anträge ab.
Ein Angestellter wurde grundlos gekündigt. Er bespricht bei Gericht seinen Wunsch nach Fortführung des Dienstvertrags und möchte Zwangsgeld einsetzen. Das Gericht rät ihm davon ab und berät ihn über sinnvollere Möglichkeiten.
Zwangsgeld im Handels- und Steuerrecht
Abgaben von Steuererklärungen oder Bilanzen werden häufig auf diese Weise erwirkt. Was nicht jeder weiß: Man kann Zwangsgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Auch im Handelsrecht gibt es dieses Mittel: Wer Eintragungen, die zwingend durchzuführen sind, unterlässt, kann ebenfalls mit Zwangsgeld dazu angehalten werden.
Zwangsgeld im Verwaltungsrecht
Der Staat und seine Behörden können in ihren Verfahren zwischen mehreren Möglichkeiten wählen um Bürger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Es handelt sich beim Zwangsgeld um einen selbständigen Verwaltungsakt, der angefochten werden kann.
Die gesetzlichen Regelungen zum Zwangsgeld befinden sich in den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Es findet hauptsächlich bei Ordnungs- und Polizeibehörden Anwendung. Dort etablierte es sich als unerlässliches Instrument zur Abwendung unrechtmäßiger Zustände. Bei Gefahr im Verzug gibt es allerdings schnellere Möglichkeiten.
Denn auch Behörden müssen vor der Verhängung eine Androhung versenden. Darin ist der Betrag zu nennen, den die Behörde einheben wird, wenn der Forderung weiterhin nicht nachgekommen wird. Es ist auch eine klare Frist zu setzen.
Grenze in der Höhe
Mehr als 25.000 € darf das Zwangsgeld nicht ausmachen. Diese Deckelung gilt bei den Zivilgerichten und den Behörden. Das Geld fließt in die Staatskasse und nicht an den Berechtigten oder Geschädigten. Etwas anderes sind freilich Schadenersatzforderungen – diese haben mit Zwangsgeld nichts zu tun. Sie können immer Folge eines unrechtmäßigen Zustands sein und den Verpflichteten daher zusätzlich treffen.
Kein Geld – was nun?
Die ideale Lösung wäre, der Handlungsaufforderung nachzukommen. Dann muss auch nicht bezahlt werden. Wird aber noch immer nicht geleistet, kann Ersatzzwangshaft verhängt werden. Das gilt auch bei Uneinbringlichkeit. Die Haftdauer muss mindestens einen Tag, darf aber nicht länger als 2 Wochen andauern. Nur im Falle der Verjährung darf nicht mehr vollsteckt werden.
Abgrenzung zum Ordnungsgeld
Hilft Zwangsgeld auch nicht, kann zusätzlich Ordnungsgeld verhängt werden. Die Bezahlung von Ordnungsgeld kann man auch dann nicht mehr abwenden, wenn man sich ab diesem Zeitpunkt korrekt verhält. Beim Zwangsgeld ist das anders – kommt man dem Verhalten schließlich nach, wird es nicht mehr eingehoben. Dessen Zweck wurde ja erfüllt.
Zwangsgeld - ein Beispiel:
In manchen Fällen wird gefordert, dass jemand etwas nicht tut anstatt einer aktiven Handlung. Konkret wird dieses „Nicht-Tun“ als Unterlassung bezeichnet. Das können etwa eine kontinuierliche Lärmbelästigung oder diverse Ausstöße von Emissionen sein.
Ein Vermieter wurde verpflichtet, die Heizungsanlage auf mindestens 21 Grad Celsius zu stellen. Schaltet er sie ganz aus, trifft ihn die Pflicht zum Einschalten – einem Handeln. Ab nun trifft ihn die Pflicht zur Unterlassung – einem erneuten Ausschalten oder der Reduzierung von Wärme.
Wäre das Urteil nur auf das Handeln ausgerichtet, könnte kein Ordnungsgeld verlangt werden weil der verbotene Akt der Unterlassung nur im „Rückgängig-machen“ läge. Das verbotene Tun muss aber eindeutig aus der Grundforderung ableitbar sein. Es ist also streng auf die Formulierung des Erstantrags achtzugeben.
Zwangsgeld würde hier hingegen noch immer greifen. Aber Ordnungsgeld besitzt eben Strafcharakter und ist kein Rechtsbehelf zur Durchsetzung. Diese Durchsetzung ist Sinn und Zweck des Zwangsgeldes.
Wichtiges zu den Begriffen
Man zählt Zwangsgeld zu den Beugemitteln, weil es kein Bußgeld oder eine Strafe darstellt. Das Verhängen von Zwangsgeld setzt somit kein Verschulden voraus. Es will nur einem bestimmten Verhalten zum Durchbruch verhelfen. Das hat zur Konsequenz, dass Zwangsgeld nicht zu bezahlen ist, wenn man das Verhalten schließlich setzt.
Zwangsgeld – das Wichtigste in Stichworten
- Es dient einzig der Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung
- Nichtvorliegen einer gesetzlichen Ausnahme
- Androhung von Zwangsgeld unter Fristsetzung und exakter Bezeichnung des geforderten Verhaltens
Das Ausmaß möglicher Konsequenzen
Wer eine Androhung von Zwangsgeld erhält, sollte die gesamten Folgen abschätzen können. Gerade bei Zivilsachen können der Verhängung von Zwangsgeld noch Schadenersatzforderungen folgen. Denn die Beweislast wurde bereits vor der Festsetzung erbracht womit nur noch der Schaden an sich belegt werden muss. Später ist auch noch Ordnungsgeld denkbar. Die offenen Beträge würden dann durch Akte der Zwangsvollstreckung eingetrieben und das Zwangsgeld in Zwangshaft umgewandelt.
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