Die Verwaltungsgerichtsbarkeit


notes Inhalte

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit übt gerichtliche Kontrolle über die gesamte öffentliche, also staatliche, Verwaltung aus. Es ist die Bezeichnung für den innerstaatlichen Instanzenzug des öffentlichen Rechts. Inhaltlich ist das gesamte Verwaltungshandeln des Staates und seiner Organe erfasst. Nur der Gesetzgeber und die Gesetze fallen nicht in ihre Zuständigkeit, denn dazu ist einzig das Bundesverfassungsgericht berufen. Überprüft wird aber die gesamte Verwaltungstätigkeit im Staat. Das bedeutet, das Handeln der Menschen wird hier nicht kontrolliert. Kontrolliert werden jene, die die Menschen kontrollieren.

Gesetzliche Grundlagen

Ihre Grundlage befindet sich im Grundgesetz und anderen Verfassungsbestimmungen. Diese anderen Regeln haben den Ursprung sogar außerhalb Deutschlands im Rahmen von Verträgen mit anderen Völkerrechtssubjekten. Das sind etwa andere Staaten oder Organisationen, deren Rang letztlich gleichwertig ist. Die wichtigsten Verträge dieser Art sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Verträge mit der Europäischen Union. Diese Abkommen verleihen den Bürgern sogar selber Instrumente zur Durchsetzung daraus erfließender Rechte.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist daher dreifach in höchstem Rang geregelt und geschützt – zwei Mal davon sogar auf internationale Weise. Die korrekte Beschreibung der Europäischen Union lautet eigentlich „supranationale“ Organisation – insofern ist „international“ nicht ganz richtig. Mehr muss man an dieser Stelle dazu aber nicht wissen.

Die Grundlagen lauten konkret:

  • Das Grundgesetz (GG)
  • Die Europäische Menschenrechtskonvention in Form der Menschenrechte (EMRK)
  • Das Recht der Europäischen Union (EU-Recht)

Inhalte der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit schützt inhaltlich die Einhaltung einfacher Gesetze. Das sind alle Normen außer Verfassungsgesetze. Denn diese dürfen nur vom Bundesverfassungsgericht beurteilt werden. Hintergrund für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die strikte Bindung an das Gesetz: Keine Behörde darf jemals ohne gesetzliche Grundlage tätig werden oder gültige Normen verletzen. Es ist klar, dass die Auslegung oft schwierig ist. Ohne gerichtliche Kontrolle und dieselbe Auslegung für alle wäre das unmöglich.

Manche Rechtsbereiche des öffentlichen als auch privaten Rechts sind allerdings sehr spezifisch und erfordern eine Spezialisierung. Für solche wurden Gerichte geschaffen, die genauso den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen aber nur Fälle aus bestimmten Materien lösen.

Beispiele:

Für steuerrechtliche Angelegenheiten besteht ein gesonderter Instanzenzug und man spricht von der Finanzgerichtsbarkeit. Diese gehört offensichtlich zum öffentlichen Recht. Weiter sind die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu nennen. Davon ist auch das Zivilrecht berührt.

Zusammenfassung

  • Die Einhaltung der Verfassung überprüft einzig das Bundesverfassungsgericht. Kontrolliert wird dabei auch der Gesetzgeber, also die Bundes- oder Landesregierungen.
  • Die Einhaltung der einfachen Gesetze durch die Verwaltung der Gesetze kontrolliert die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Die gesetzlichen Grundlagen befinden sich nicht nur in der deutschen Verfassung. Die Bundesrepublik ist auch an die EMRK und das EU-Recht gebunden. Auch sie fordern eine bestimmte Form der Verwaltungs- und sonstigen Gerichtsbarkeit ein.

Wie wirken die jeweiligen Rechtsgrundlagen im Endeffekt?

Früher gab es in Deutschland und in anderen Staaten, wie Österreich, einen Instanzenzug bei den Behörden selber. Nur an der Spitze stand ein Verwaltungsgericht mit unabhängigen und weisungsfreien Richtern. Im Endeffekt war das aber nur eine Instanz, die einem Gericht im Sinne der EMRK entsprach.

Indem die Staaten Europas die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichneten, unterwarfen sie sich der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Das war lange vor der Entstehung der EU. Er ist nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zur Auslegung der Menschenrechte zuständig. Das heißt, wenn ein Bürger in Deutschland bis in die letzte Instanz erfolglos ist, kann er dort eine Beschwerde einreichen.

Diese Anrufung gilt aber nicht als „Instanz“ in diesem Sinne und kann auch kein Urteil abändern oder aufheben. Dieser Gerichtshof kann nur feststellen, ob der betreffende Staat in diesem Fall ein Menschenrecht verletzt hat oder nicht. Dabei ist es einerlei, ob das durch ein Urteil, Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt zustande kam.

So eine Feststellung bleibt mangels Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten zwar ohne Konsequenzen. Doch seit seinem Bestehen besteht breiter Konsens in Europa, diese Entscheidungen zu respektieren und künftig danach zu handeln. Ein verurteiltes Verhalten wird von allen geändert, auch wenn sie selber nicht geklagt wurden. Ein obsiegender privater Kläger bekommt Entschädigungsgeld.

Beispiel:

Der EGMR stellte nach langen Sachrecherchen fest, dass Hobby-Jäger keinen Nutzen für die Allgemeinheit erbringen obwohl das deutsche Jagdgesetz davon seit der Ära des Nationalsozialismus ausging. Da es für die Ausübung von Hobbys kein Menschenrecht gibt und dieses Gesetz Grundeigentümer beeinträchtigt, stellte er Menschenrechtsverletzungen fest. Ab da änderte die Bundesregierung dieses Gesetz und Eigentümer können ihr Grundstück von Zwangsbejagung befreien lassen.

Was hat das mit der Gerichtsbarkeit zu tun?

Zumal ein Menschenrecht das Recht auf ein faires Verfahren („fair trials“) gewährleistet, überprüft bei Beschwerden der EGMR die Gerichtsbarkeit dieses Staates. Das Wichtigste dabei: Richter müssen unabhängig von Verwaltung und Politik arbeiten dürfen. Da der oben angesprochene Instanzenzug aber nicht weisungsfrei und unabhängig war, sondern eigene Beamte eingesetzt wurden, stellte er eine Menschenrechtsverletzung fest. Er befand, dass nur eine unabhängige Instanz zu wenig war. Betroffene Staaten änderten danach den Aufbau ihrer Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der innerstaatliche Instanzenzug Deutschlands für öffentliches Recht

An der Spitze der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit steht das Bundesverwaltungsgericht. Es hat seinen Sitz in Leipzig. Die Oberverwaltungsgerichte stehen je einem Bundesland an zweiter Stelle. Drei Länder verwenden zwar eine andere Terminologie (Verwaltungsgerichtshof), inhaltlich besteht aber kein Unterschied. Diese wiederum überprüfen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz. Damit ergibt sich folgender Instanzenzug von unten nach oben:

  • Die Verwaltungsgerichte
  • Die Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe
  • Das Bundesverwaltungsgericht

Was hat das mit der EU zu tun?

Der Schutz unserer Verwaltungskontrolle und gesamten Gerichtsbarkeit ist mittlerweile um eine weitere Absicherung reicher: Zumal die Europäische Menschenrechtskonvention mitsamt der Rechtsprechung des EGMR in die Verträge der Europäischen Union aufgenommen wurde, sind alle Menschenrechte zudem EU-Recht. Das EU-Recht wird vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) kontrolliert und damit auch die Menschenrechte der EMRK. Dazu zählen auch die sogenannten „Allgemeinen Rechtsgrundsätze“. Das kann als Substrat aller staatlichen Höchstgerichte verstanden werden, die den Staaten gemeinsam sind. Damit ist die Ausprägung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gemeint. So kann es zu keinen Widersprüchen kommen.

Sollte also Deutschland oder ein anderer Staat eines Tages die Verwaltungsgerichtsbarkeit wieder an sich ziehen und eigenen Beamten übertragen wollen, gäbe es ein Problem mit der Europäischen Union. Sie könnte unter anderem ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Damit wären – im Gegensatz zu Erkenntnissen des EGMR – auch tatsächliche Konsequenzen verbunden. Im Zusammenhang mit vergleichsweise kleinen Verletzungen haben das auch viele Staaten bereits erlebt.

Aktuelle Beispiele:

Obwohl sich die EU-Kommission, der Rat der EU (das sind die Staaten als solche) und das Europäische Parlament auf die sogenannte Vorratsdatenspeicherung einigten und eine Verordnung schufen, entschied der EuGH dagegen. Er sprach von einem Eingriff in die Menschenrechte. Denn anlassloses Sammeln privater Daten aller Menschen ohne Verdacht bringt hinsichtlich Terrorismusbekämpfung kaum Erfolg und ist daher unverhältnismäßig. Auch die Richter dieses Gerichtshofs sind weisungsfrei und unabhängig.

Die Regierung in Polen schuf ein Gesetz, welches das dortige Verfassungsgericht in seiner Arbeit stark einschränkt. Es widerspricht der EMRK, EU-Recht und der eigenen Verfassung. Die EU-Kommission (auch „Hüter der Verträge“ genannt), versucht mit Mahnschreiben und Diplomatie die polnische Regierung davon abzubringen. Die bloße Bindung an die EMRK scheint für sie keine Hemmschwelle mehr zu sein.

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