Entfernungspauschale


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In diesem umfangreichen und leicht verständlichen Artikel zur Entfernungspauschale klären wir umfangreich zu allen relevanten Themen auf:  Das Ansetzen als Werbungskosten, den Fahrkostenzuschuss, Höchstbetrag usw. Los geht es mit der wichtigsten Regelung: Welche Fahrten sind überhaupt von der Entfernungspauschale aus steuerlichtlicher Sicht betroffen? 

Die steuerlichen Regelungen zur Entfernungspauschale betreffen grundsätzlich

  • den privaten Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • den Arbeitgeber bei der Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses
  • den Arbeitgeber bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Dienstwagenbesteuerung.

Entfernungspauschale als Werbungskosten

Ein Arbeitnehmer kann bei seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer geltend machen.

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle ordentlichen und außerordentlichen KFZ-Kosten abgegolten. Dazu gehören
  • Parkgebühren,
  • Finanzierungskosten,
  • Mitgliedsbeiträge für Automobilclubs sowie
  • Versicherungsprämien für Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherungsprämien.

Nicht dazu gehören Unfallkosten, die im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind. Diese können als allgemeine Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden.

Fahrtkostenzuschuss

Den Betrag von 0,30 € kann der Arbeitgeber als Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewähren. Der Vorteil eines Fahrtkostenzuschusses liegt darin, dass dieser nicht individuell versteuert und zur Sozialversicherung verbeitragt werden muss, sondern vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 15 % versteuert werden kann.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Zuschuss den Anteil nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte. Ein Ansatz von Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung entfällt in diesem Fall.

Wenn der Arbeitgeber einen höheren Anteil erstattet, handelt es sich hinsichtlich des übersteigenden Anteils um Arbeitslohn, der sowohl der Regelversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Entfernungspauschale Beispiel

Ein Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer für 220 Tage im Jahr jeweils 0,40 € für jeden Entfernungskilometer für seine Strecke zwischen Wohnung und Arbeit. Der Arbeitnehmer legt 30km zurück (einfache Entfernung). Im Jahr bekommt der Arbeitnehmer somit 2.640 € von seinem Arbeitgeber erstattet. Steuerfrei sind hiervon lediglich 1.980 €. Die restlichen 660 € müssen als normaler Arbeitslohn versteuert werden.

Entfernungspauschale Höchstbetrag

Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 € gedeckelt. Diese Deckelung kommt nicht zum Tragen, wenn

  • der Arbeitnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nutzt oder
  • bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich höheren Kosten nachgewiesen werden.

Kürzeste Straßenverbindung

Hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgeblich. Eine längere Schienenverbindung ist unbeachtlich. Eine längere als die kürzeste benutzbare Straßenverbindung kann angesetzt werden, soweit diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch tatsächlich genutzt wird.

Mehrere Fahrten zur Arbeitsstätte an einem Tag

Auch wenn ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte mehrmals am Tag aufsuchen muss, z.B. bei Teil- und Bereitschaftsdienst, kann nur eine Fahrt täglich angesetzt werden. Gewährt der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss für mehrere Fahrten an einem Arbeitstag, kann nur der Werbungskostenanteil pauschalversteuert werden. Der übersteigende Anteil ist der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Mehrere Arbeitsverhältnisse

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse und erhält er in jedem Arbeitsverhältnis einen Fahrtkostenzuschuss, ist hierbei im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung jedes Arbeitsverhältnis für sich zu betrachten.

Fahrgemeinschaften

Bei Fahrgemeinschaften kann grundsätzlich jeder Teilnehmer die Entfernungspauschale in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die Umwegstrecke für die Abholung der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern kommt die Begrenzung auf 4.500 € in Betracht.

Zusammenfassung Entfernungspauschale


  • Die Entfernungspauschale gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte,
  • Sie kann als Werbungskosten im Rahmen der privaten Steuererklärung abgezogen oder vom Arbeitgeber erstattet werden,
  • Mit dem Betrag von 0,30 € sind alle rund um das Fahrzeug und die Fahrt anfallenden Kosten grundsätzlich abgegolten.
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