Eigentum – Inhalts- und Schrankenbestimmung


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Die Inhalts- und Schrankenbestimmung, in der Folge kurz ISB, ist jeder staatliche, gezielte Eingriff ins Eigentum, der keine Enteignung ist. Für ein Verständnis dieser Anspruchsgrundlage ist es unumgänglich, den Sinn und Zweck der sozialen Bindung des Eigentums zu kennen. Denn sie wird mit der ISB  konkretisiert. Abgeleitet werden die exakten Prüfungsschritte aus Art. 14 Grundgesetz (GG) und seiner Systematik.

Wie unterscheidet sich die ISB von anderen möglichen Ansprüchen bei Eigentumseingriffen?

Der genauere Anspruch (lex specialis) geht einem allgemeineren vor. Das bedeutet, dass immer zuerst eine Enteignung zu prüfen ist.

Eine Unterscheidung zum enteignenden Eingriff und zum enteignungsgleichen Eingriff muss nicht erarbeitet werden, weil dort im Gegensatz zur ISB nur Nebenfolgen eines Handelns und auch Realakte erfasst sind. Und ISB können nur aufgrund gezielter Gesetze erfolgen.

Beispiele für Inhalts- und Schrankenbestimmungen:

  • Mietrecht
  • Denkmalschutz
  • Erzwungene Duldung von Trinkwasserrohren auf Grundstücken

Voraussetzungen der ISB:

  • Die ISB wirkt auf eine unbestimmte Anzahl betroffener Personen.
  • Sie lässt die Substanz des Eigentums weiterbestehen. Grenze laut Rechtsprechung: Werden selbständige oder selbständigkeitsfähige Rechtspositionen verletzt, ist es eine Enteignung.
  • Der Eingriff basiert auf einer Abwägung im Rahmen der sozialen Bindung des Eigentums
  • Dieser entspricht der Verhältnismäßigkeit (Interessensabwägung)
  • Ersatzansprüche ergeben sich nur ausnahmsweise aufgrund der Verhältnismäßigkeit  – keine Junktim-Klausel!

Welche ISB sind verfassungswidrig?

  • Wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, kann nur ausnahmsweise eine Entschädigung erforderlich werden. Regelt der Gesetzgeber sie nicht exakt, ist die Norm verfassungswidrig.
  • Werden Ausgleichszahlungen dagegen als Normalfall beim Eingriff vorgesehen, ist das ein Verstoß gegen Art. 14 GG, weil die ISB die Privatnützigkeit des Eigentums so gut wie möglich Eigentums schützen soll. Entschädigungen tun das nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Enteignung und ISB?

Enteignung ist die finale, konkret individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen für öffentliche Zwecke. Bei der ISB ist kommt es nicht zur finalen Entziehung der Rechtssubstanz. Liegen nicht alle Merkmale einer Enteignung nicht vor, kann es nur eine ISB sein.

Beispiel aus der Praxis:

Regelungen zum Denkmalschutz wurden als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie unverhältnismäßige Belastungen nicht von Vornherein ausgeschlossen haben.

Inhalts- und Schrankenbestimmung – das Wichtigste in Stichworten

  • Die Inhalts- und Schrankenbestimmung konkretisiert die soziale Bindung des Eigentums als zulässiger Eigentumseingriff.
  • nur kraft Gesetz erlaubt
  • kein finaler Entzug eigenständiger Rechtspositionen – deren Substanz muss erhalten bleiben
  • keine Junktim-Klausel
  • an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet
  • vorher Enteignung zu prüfen
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