Das Eigentum


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Eigentum ist das stärkste Recht an einer Sache und streng vom Besitz zu unterscheiden. Denn Besitz umfasst nur faktisches Gewahrsam. Der Eigentümer dagegen muss nicht unbedingt auch besitzen. Rechtlich und wirtschaftlich ist das etwas völlig anderes.

  • 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschreibt die Eigenschaften von Eigentum. Eigentümer können sämtliches Einwirken auf ihre Sache ausschließen. Es sei denn, ein Gesetz oder besondere Rechte anderer stehen dagegen. Sie können damit tun, was sie wollen. Ganz nach Belieben, nicht nach irgendwelchen anderen Regeln oder Anschauungen.


Das kommt uns heute  selbstverständlich vor – doch historisch oder gar weltweit betrachtet, ist es keine Selbstverständlichkeit. Eigentum ist nicht nur ein Aspekt des bürgerlichen Rechts, sondern ein Menschenrecht. Es grenzt unsere Staatsform von Kommunismus und Diktaturen ab und gestaltet unsere Freiheit auf Selbstbestimmung aus.

Rechtliche Grundlagen und Gewährleistung

Das rechtliche Fundament befindet sich deshalb auch nicht im BGB, sondern in den Menschenrechten – der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In der Europäischen Union  ist es zusätzlich durch die Charta der Grundrechte geschützt. Es hat dadurch dasselbe Fundament wie etwa das Recht auf Leben oder Verbot der Folter. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung mit der die Menschen im Alltag zu tun haben, dringt in alle Rechtsbereiche durch und ist Folge dieses Fundaments.


Auch dieses Menschenrecht  steht unter einem Gesetzesvorbehalt. Das muss niemanden schockieren, sondern ist ganz normal. Es bedeutet, der einfache Gesetzgeber darf es unter gewissen Voraussetzungen einschränken. Es hat also immer eine Interessensabwägung stattzufinden, wann das Gemeinwohl einen Eingriff rechtfertigt. Dem entsprechen etwa Emissionsbestimmungen, zum Teil das Nachbarschaftsrecht und ihre diesbezüglichen Regelungen im BGB. Insbesondere Enteignungen sind streng daran gebunden. Es sind aber auch Beschlagnahmungen und sonstige Maßnahmen durch den Staat, die auf Eigentum einwirken, daran zu messen. Zudem ist der Staat verpflichtet, Eigentum vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, etwa durch Schaffung von Straftatbeständen wie Diebstahl oder Betrug und die Erhaltung eines Beamtenapparates und Justizpflege.


In Deutschland ist es als Grundrecht zusätzlich im Grundgesetz verankert (Art. 14 GG). Auch dort wehrt es staatliche Einwirkungen ab. Es ergeben sich Ansprüche auf Entschädigungen sowie Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien. Somit verbleibt dem einfachen Gesetzgeber dabei zwar ein politischer Gestaltungsspielraum, der sich aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen muss. Den Inhalt, etwa wie und wann Eigentum übergeht, lässt die Verfassung offen. Insbesondere im Verhältnis Mieter und Eigentümer ergibt sich daraus ein hoher Gestaltungsspielraum für die Politik. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass bei Wohnungsknappheit der Gesetzgeber dieses Problem durch Eingriffe beim Eigentum von Wohnungseigentümer abwenden darf. In Notsituation darf er ganze Wirtschaftszweige an sich ziehen um das Überleben aller zu sichern. Es entwickelte sich die Lehre der sozialen Bindung des Eigentums.


Eigentum ist sogar ein Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts. Es gilt freilich nicht überall auf der Welt sondern regional begrenzt.


Selbst die Genfer Flüchtlingskonvention nimmt Bezug zur Eigentumsgarantie. Auch im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes wird festgehalten, was als Kriegsverbrechen gilt. Die Zerstörung von Eigentum gehört dazu.


Beachte: Auch Urheber- und Patentrechte sind vom Eigentumsschutz umfasst. Es muss nicht immer eine körperliche Sache sein, diesen Schutz genießt 

Welche Einschränkungen von Eigentum sind in Deutschland bekannt?

  • Enteignung

Der Staat darf ein Eigentum entziehen um es an einen anderen zu übertragen. Warum der Staat enteignen darf, bleibt grundrechtlich betrachtet, offen. Der Grund muss aber im Allgemeininteresse liegen und der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Interessensabwägung). Enteignungen sind also an der konkreten Lage zu messen. Die Abwendung von Katastrophen wäre daher immer eine erlaubte Rechtfertigung. Praktisch ist es heute der Bau von Straßen oder Schienen, wo enteignet wird. Eine Entschädigung für den Eigentümer ist aber verfassungsrechtlich geboten.

  • Enteignungsgleicher Eingriff

Es handelt sich um einen Sonderfall aus dem Bereich der Staatshaftung für rechtswidrige Eingriffe.

  • Enteignender Eingriff

Das betrifft ebenfalls eine Konstellation, die Staatshaftung auslösen kann weil sie ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist.

  • Inhalts- und Schrankenbestimmung

Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist ein von Gerichten entwickeltes Rechtsinstrument, welches vor besonderen Grundrechtseingriffen schützt. Die soziale Bindung des Eigentums wird genauer definiert. Erwirkt wird dadurch eine genaue Aussage zur Interessensabwägung zwischen im Gemeinwohl liegende Gründe für Eingriffe in privates Eigentum, die generell und abstrakt formuliert sind. Ein Beispiel für solche Normen:


Jeder Autor muss ein Exemplar seines literarischen Werks an die Landesbibliothek abgeben. Das ist ein Eingriff in dessen Eigentum. Es trifft nicht nur einen bestimmten Autor und nicht nur ein bestimmtes Werk. Hingegen wäre bei einer Enteignung ein bestimmter Eigentümer mit einem bestimmten Werk oder Grundstück gemeint und insofern eine Ausnahme. Weitere Beispiele sind die erzwungene Duldung von Trinkwasserrohren, das gesamte Mietrecht und Denkmal- sowie Naturschutzbestimmungen. Entschädigungspflichten greifen hier nicht.


Der Bundesverfassungsgerichtshof legte die gesetzlichen Regelungen den Autoren betreffend aus und erklärte einen Teil für verfassungswidrig. Es musste eine Ausnahmeregelung für Sonderfälle geschaffen werden, damit bei jedem Betroffenen auch in atypischen Fällen eine adäquate Verhältnismäßigkeitsprüfung  durchgeführt werden kann.

Woran kann Eigentum begründet werden, woran nicht?

  • das Vermögen einer Person pauschal betrachtet ist nicht vom Eigentumsschutz gesondert erfasst
  • bloße Gewinnaussichten oder –chancen sind nicht erfasst
  • rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen werden nicht geschützt
  • Erfasst ist hingegen das Recht auf Besitz eines Mieters, welches damit genauso stark wie Eigentum von der Verfassung geschützt wird

Eigentum – das Wichtigste in Stichworten

  • Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache, um darüber frei zu verfügen und andere ausschließen zu dürfen
  • Eigentum ist ein Menschenrecht
  • Alle Rechtsbereiche müssen es angemessen schützen
  • Im BGB sind die Regelungen zum Entstehen enthalten
  • Eingriffe durch den Staat müssen im Gemeinwohl liegen und verhältnismäßig sein
  • Der Staat muss vor Eingriffen durch Dritte schützen
  • Unterscheide Besitz und Eigentum
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