Besitzkonstitut


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Die rechtswirksame Begründung dinglicher Rechte erfordert grundsätzlich eine schuldrechtliche Vereinbarung und die tatsächliche Übergabe einer Sache. Als Ersatz für Letztere dient das Besitzkonstitut, wenn Parteien es als tunlich erachten. Dieser Begriff kennzeichnet also eine rechtlich wirksame Möglichkeit, bei Übereignungen ausnahmsweise auf die tatsächliche Übergabe zu verzichten. Das Besitzkonstitut wird in § 930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, welcher den Normalfall mit tatsächlicher Übergabe gemäß § 929 Abs. 1 BGB insofern überlagert.

Besitzkonstitut Beispiele:

  • Klara verpfändet ihrem BMW an Donald, weil sie dringend Geld braucht. Dieser erwirbt dadurch mittelbaren Besitz und Klara braucht das Auto nicht hergeben.
  • Paradebeispiel: Miete und Leihe – auch in diesen beiden Fällen wird mittelbarer Besitz ausgeübt.

Wie entsteht ein Besitzkonstitut?

Es entsteht kraft Vereinbarung und zwar betreffend ein neues Rechtsverhältnisses zwischen den beiden Parteien. Das kann beispielsweise Miete sein. Und dieses Verhältnis wird zur Basis des mittelbaren Besitzes des neuen Eigentümers. Die Ausübung des Besitzes passiert praktisch im Rahmen dieser Vereinbarung – je nachdem wie sie aussieht, können. Dispositionen über die Sache getroffen werden.

Man nennt den unmittelbaren Besitzer auch Besitzmittler, weil dieser dem Eigentümer oder Rechteinhaber seinen (mittelbaren) Besitz begründet. Diesen Begriff sollte man sich ebenfalls gut merken da man sonst juristische Werke oder Urteile zu dem Thema nicht verstehen kann.

Wann wird ein Besitzkonstitut praktisch eingesetzt?

Der häufigste Fall neben Miete, Leasing und Leihe ist die Sicherungsübereignung. Dabei finanziert ein Käufer den Kauf über ein Kreditinstitut und übereignet ihm dafür den Kaufgegenstand zur Sicherstellung. Sonst könnte er es ja inzwischen nicht verwenden. Das Kreditinstitut ist mittelbarer Besitzer. Der Käufer besitzt nun für diesen.



Vorsicht - Verwechslungsgefahr!

Beim Eigentumsvorbehalt ist es letztlich genauso. Der Unterschied liegt aber darin, dass das Besitzkonstitut nicht ausdrücklich vereinbart werden muss, weil mittelbarer Besitz ohnehin Teil dieser Vereinbarung ist.

Besitzkonstitut – kurz zusammengefasst: 

Bei einer Eigentumsübertragung oder der Übertragung sonstiger dinglicher Rechte, wie Sicherungsübereignung, ist normalerweise eine Übergabe zur Wirksamkeit nötig. Möchte aber der alte Eigentümer die Sache weiterhin besitzen oder gar verwenden, kann man ein Besitzkonstitut vereinbaren.

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