Das Entgeltfortzahlungsgesetz


Im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit wird die Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG auch EFZG) geregelt. Anspruch auf diese Fortzahlung haben nicht nur vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Ferienaushilfen und Mitarbeiter im Studenten- oder Minijob, sofern nicht durch einen Tarifvertrag andere Regelungen getroffen wurden und das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht.

Inhalt

Der Arbeitnehmer muss in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig sein und darf diese nicht durch einen „groben Verstoß“ verschuldet haben. Nach Ablauf der 6 Wochen ist die Krankenkasse dafür zuständig, dem Arbeitnehmer Krankengeld zu zahlen. Die Krankheitstage können auf 6 Wochen aufsummiert werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten immer wieder an derselben Krankheit erkrankt, es sei denn es liegen 6 Monate ohne besagter Erkrankung dazwischen (§ 3 EntgFG).

Der Arbeitnehmer erhält bei Erkrankung nach dem Lohnausfallprinzip die Vergütung, die er auch im Falle von Arbeitsfähigkeit erhalten hätte, wobei nur regelmäßig geleistete Überstunden dazu zählen (§ 4 EntgFG). Auch hier kann wieder von der Norm abgewichen werden, wenn ein Tarifvertrag besteht. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls vom Bruttolohn abgezogen. Erkrankt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit, so entstehen dadurch keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat nach § 5 EntgFG eine Anzeigepflicht und muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse schnellstmöglich eine Krankmeldung zukommen lassen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als 3 Tage andauert, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und die Krankheit somit nachzuweisen. Sollte dies nicht geschehen, hat der Arbeitgeber das Recht, die Entgeltfortzahlung bis zur Vorlage des Nachweises zu verweigern (§ 7 EntgFG)

Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses endet die Entgeltfortzahlung, sofern dies nicht wegen der Erkrankung geschieht oder der Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird (§ 8 EntgFG).

Nach § 9 EntgFG hat der Arbeitnehmer auch im Falle einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er dem Arbeitgeber den Antritt und die Dauer schnellstmöglich anzeigt und eine ärztliche Anordnung der Kur vorlegt.

In Heimarbeit Beschäftigte und Hausgewerbetreibende haben gegen ihren Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt, welcher in der Regel 3,4 % des Arbeitsentgeltes (brutto) beträgt. Für Hausgewerbetreibende, mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften, beträgt der Zuschlag 6,4 %. Auch Zwischenmeister haben einen Anspruch auf Vergütung dieser Zuschläge (§ 10 EntgFG)

Abgesehen von § 4 EntgFG kann von den Vorschriften des Entgeldfortzahlungsgesetz nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 EntgFG berechtigten Personen abgewichen werden (§ 12 EntgFG).
whatshot Beliebteste Artikel
category Auch in dieser Kategorie