Das Arbeitszeitgesetz


Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern.

Dabei werden höchstzulässige Arbeitszeit, Mindestruhepausen, Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeit sowie Sonntag und Feiertage als Arbeitsruhetage festgelegt.
Es gilt für alle Arbeitnehmer, außer:

  • leitende Angestellte
  • Chefärzte
  • Beamte
  • Arbeitnehmer, die Personen erziehen, pflegen oder betreuen und unter einem Dach mit ihnen leben
  • Kirchen und der Religionsgemeinschaften,
  • Personen unter 18 Jahren
  • Seefahrt
  • Luftfahrt
  • Soldaten

Inhalt (Pausen, Arbeitszeiten)

Die Arbeitszeit ist die Zeit ohne Ruhepausen von Beginn bis Ende der Arbeit, welche 8 Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn der Durchschnitt von 8 Stunden innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird (ArbZG § 3).

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen dem Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zur Verfügung stehen (ArbZG § 5). Ausnahmen gelten hier bei Krankenhäusern, Gaststätten, Hotels, Verkehrsbetrieben und anderen sozialen Einrichtungen. Für diese Ausnahmen gelten Ausgleichsbestimmungen.

Die in § 3 geregelten Arbeitszeiten können durch Tarifverträge geregelt oder durch Betriebsvereinbarungen präzisiert werden (ArbZG § 7). Hierbei ist es möglich, die Arbeitszeit über 10 Stunden zu verlängern, wenn in diesem Zeitraum Arbeitsbereitschaft anfällt. Zudem können andere Ausgleichszeiträume vereinbart oder die Arbeitszeit bis auf zehn Stunden täglich an 60 Jahren im Jahr ohne Ausgleich erhöht werden. Betriebsvereinbarungen beinhalten meist Regelungen über Gleitzeiten, Pausen, gestaffelte Arbeitszeiten, Kurzarbeit, Teilzeitbeschäftigung, Überstunden und Schichtarbeit.

Nach § 9 des ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Bedingung dafür ist eine folgende 24-stündige Ruhezeit des Betriebes. Für Kraftfahrer kann der Beginn der Arbeitsruhe bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Ausnahmen sind lebenswichtige (lebensrettende) Arbeiten oder sonstige, dringende und unverschiebbare in § 10 ArbZG aufgeführte Arbeiten
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