Der Betriebsrat
notes Inhalte
- chevron_right Aufgaben des Betriebsrates
- chevron_right Ansprüche des Betriebsrates
- chevron_right Mitbestimmungsrecht
Das Amt des Betriebsrates wird unentgeltlich ausgeübt und der Arbeitgeber muss für alle notwendigen Sachen wie Arbeitsraum, Büromaterial und Schreibkraft aufkommen. Um das Amt auszuüben, haben die Mitglieder des Betriebsrates Anspruch auf bezahlte Freistellung ihrer beruflichen Tätigkeit, wobei sie weder begünstigt, noch benachteiligt werden dürfen. Sie dürfen zudem nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und bei der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden (§ 78 BetrVG).
Der Betriebsrat wird von einem Wahlvorstand auf 4 Jahre gewählt wobei nach zwei Jahren ein neuer Betriebsrat zu wählen ist, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten circa zur Hälfte zu- oder abgenommen hat. Die Zahl der Mitglieder hängt von der Zahl der beschäftigten, wahlberechtigten Mitglieder ab. Dabei haben die Arbeitnehmer eines Betriebes mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes (auch Auszubildende), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeiter dürfen bei Betriebszugehörigkeit von 3 Monaten mit wählen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören.
Aufgaben des Betriebsrates
- Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern
- Überwachung der Einhaltung geltender Normen zugunsten der Arbeitnehmer
- Fördern benachteiligter Arbeitnehmer
- Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer
- Gleichberechtigung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
Ansprüche des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat einen Informationsanspruch durch den Arbeitgeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Er muss zudem über technische und organisatorische Veränderungen des Personals informiert werden. Er darf Informationen (außer ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Informationen und persönliche Daten der Arbeitnehmer) an die Belegschaft weitergeben und öffentlich darüber diskutieren. Bei Maßnahmen wie dem Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen und Förderung der Berufsausbildung muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten.Bei einer Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG), wobei dieser widersprechen kann. Auch bei personellen Einzelmaßnahmen kann er seine Zustimmung verweigern und widersprechen. Sollte es zu keiner Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kommen, entscheidet das Arbeitsgericht.
Mitbestimmungsrecht
Der Betriebsrat hat zudem ein Mitbestimmungsrecht bei:- Arbeitszeit/Pausen
- Mehrarbeit
- Betriebsordnung/Verhalten der Arbeitnehmer
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen für Leistungs- und Verhaltenskontrolle
- Arbeitsschutz
- Entlohnungsgrundsätzen
- Streit über Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
- Sozialeinrichtungen
- Wohnräumen
- Akkordlohn- und Prämiensätzen
- betrieblichem Vorschlagswesen
- Gruppenarbeitsgrundsätzen
- betrieblicher Weiterbildung
- gravierenden Betriebsänderungen
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