Das Kündigungsschutzgesetz


Infolge einer Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis von einem bestimmten Zeitpunkt an aufgehoben, wobei alle Kündigungen dem seit 1969 geregelten Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegen.

Inhalt (Anwendbarkeit & Geltung)

Das Kündigungsschutzgesetz kommt nur zur Geltung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 KSchG). Der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 KSchG), damit die sogenannte Kleinbetriebsklausel in Kraft tritt. Auszubildende, Geschäftsführer und Betriebsinhaber werden nicht berücksichtig, Teilzeitbeschäftigte dagegen Anteilmäßig.

Es wird zwischen personen-, verhaltens- und betriebsbedingter Kündigung unterschieden. Eine personenbedingte Kündigung wird meist dann ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit (oft wegen häufiger Krankheit) nicht mehr ausführen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen und zieht meist eine fristlose Kündigung nach sich, nachdem dieser abgemahnt wurde. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Unternehmer sachliche Gründe, die eine Kündigung erfordern. Hierbei muss jedoch die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) beachtet werden. Bei betrieblicher Kündigung hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe in § 10 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt ist.

Der Arbeitnehmer kann binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einreichen, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Ist dieser Einspruch laut Betriebsrat begründet, wird ein Gespräch mit dem Arbeitgeber herbeigeführt (§ 3 KSchG). Der Betriebsrat hat schriftlich Stellung zu beziehen.

Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung (§ 4 KSchG), wird die schriftliche Stellungnahme beigefügt. Bei gerechtfertigten Gründen kann eine Klage auch nach der Frist von 3 Wochen eingereicht werden (§ 5 KSchG). Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung nicht wirksam ist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zugemutet werden kann, löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf und der Arbeitgeber ist zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet (§ 9 KSchG). Nach demselben Prinzip wird auch beim Antrag von Seiten des Arbeitgebers vorgegangen.

Die folgenden Paragrafen regeln die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis begonnen hat, eine außerordentliche, sittenwidrige oder sonstige Kündigung vorliegt, oder der Angestellte eine leitende Stellung hat.

Während ihrer Amtszeit sowie im darauffolgenden Jahr ist eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund möglich (§ 15 KSchG). Ebenfalls unter diesen Schutz fallen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Personalvertretung und des Wahlvorstandes.

Bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern regeln die §§ 17-25 des Kündigungsschutzgesetz des besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Agentur für Arbeit innerhalb von 30 Tagen eine Anzeigepflicht, wenn eine Mindestanzahl von Entlassungen anliegt.

Anzahl Arbeitnehmer Entlassungen
21 - 59 mind. 6
60 - 499 mind. 26 oder 10 %
500 + mind. 30

Die Entlassungen sind erst 1 Monat nach Eingang der wirksam erstatteten Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtswirksam, wobei die Entlassungssperre auf Antrag abgekürzt werden kann.
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