Das Tarifvertragsgesetz


Im Tarifvertragsgesetz (TVG) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen geregelt und Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien aufgeführt.
 

Inhalt

Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgebervereinigungen. Es regelt die Befugnis der Tarifparteien, durch Tarifverträge Einfluss auf das Arbeitsleben zu nehmen (§§ 1 und 2 TVG). Alle Vertragsparteien sind an den Tarifvertrag gebunden.

Die im Tarifvertragsgesetz enthaltenen Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den Tarifvertragspartnern. (§ 4 TVG)

Ist der Tarifvertrag gemäß § 5 TVG allgemeinverbindlich, dann gilt er auch wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind und keinem Arbeitgeberverband oder keiner Gewerkschaft angehören. Sofern sie unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, sind alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber an dessen Regelungen gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt.

Abschluß, Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit werden in ein Tarifregister bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingetragen (§ 6 TVG). Die Tarifvertragsparteien haben diesem gegenüber eine Übersendungs- und Mitteilungspflicht.

Die Arbeitgeber müssen Tarifverträge im Betrieb auslegen und Bekannt machen. Bei Rechtsstreitigkeiten sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen nach § 9 bindend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen erlassen (§ 10 TVG).

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften, auch Spitzenorganisation genannt (§ 12 TVG), abgeschlossen werden. Diese können mit einer Vollmacht im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen. Eine Spitzenorganisation kann selbst Partei eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
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