Das Drittelbeteiligungsgesetz


Hat ein Unternehmen mehr als 500 Arbeitnehmer, greift das seit 2004 bestehende Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Das Gesetz beinhaltet Regelungen der Unternehmensverfassung bzw. Mitbestimmungsregelungen, bei denen die Aufsichtsräte zu 1/3 aus Arbeitnehmern und 2/3 aus Anteilseignern des Unternehmens bestehen.

Dabei werden folgende Rechtsformen von Unternehmen erfasst:

  • Aktiengesellschaften
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
  • Genossenschaften


Die Gesellschaften beschäftigen in der Regel 500 bis 2000 Arbeitnehmer beziehungsweise Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Mitarbeitern, wenn diese vor dem 10. August 1994 gegründet wurden und keine Familiengesellschaften sind.

Inhalt

Alle Gesellschaften, die unter das Gesetz fallen, bilden einen Aufsichtsrat, der aus mind. drei oder höchstens 21 Personen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße besteht. Die Unternehmensgröße wird am Grund- bzw. Stammkapital gemessen. Der Aufsichtsrat muss dabei zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen (§ 4 I DrittelbG).

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt innerhalb einer Urwahl durch die Gesamtbelegschaft des Unternehmens. Eine Urwahl ist eine Wahl, bei der zu repräsentierende Personen selbst wahlberechtigt sind. Die Mitbestimmung dient der Information der Arbeitnehmer über unternehmenspolitische Angelegenheiten.
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