Bundesurlaubsgesetz
Urlaub ist ein bedingter Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von der vertraglichen Arbeitspflicht befreit zu werden, und trotzdem Arbeitsentgelt zu erhalten.
Inhalt
Die Dauer des Urlaubs ist in den §§ 3–7 des BurlG geregelt. Der Urlaub im Kalenderjahr muss mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, bei einer 5-Tage-Woche entsprechend 20 Arbeitstage bzw. vier Wochen betragen. Nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses wird dieser Anspruch fällig. Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst wird hierbei nicht berechnet.Für Jugendliche und schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es gesetzliche Sondervorschriften. So wird der Urlaubsanspruch für Minderjährige wird im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge beinhalten oft günstigere Regelungen für Arbeitnehmer. Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht ausbezahlt, sondern muss als Freizeit genommen werden. Der Jahresurlaub wird bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und muss bis dahin genommen worden sein.
Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubsanspruch im ungekündigten und im gekündigten Arbeitsverhältnis eindeutig, unbedingt und hinreichend bestimmt geltend machen. Der Arbeitgeber muss eine Freistellungserklärung abgeben und gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, dass er Urlaub gewährt. Im Falle von Krankheit während des Urlaubs wird dieser nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gutgeschrieben.
Der Arbeitgeber hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dies gilt jedoch nur für den Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr und auch nicht bei einem Urlaubswunsch nach einer Maßnahme der medizinischen Versorgung oder Rehabilitation. Er muss zudem die Gründe für die Verweigerung beweisen und darlegen.
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