Rückstellungen


Erläuterung vom Konto "Rückstellungen": 

Bei den Rückstellungen haben wir es mit Aufwendungen zu tun, deren Höhe und Fälligkeitsdatum noch nicht genau bekannt sind.

Diese Aufwendungen müssen gebucht werden (Pflicht zur Passivierung), weil sie wirtschaftlich dem laufenden Geschäftsjahr zuzurechnen sind. Nach § 249 HGB muss ein Unternehmen in folgenden Fällen Rückstellungen bilden, d.h. entsprechende Aufwendungen buchen:

  • ungewisse Verbindlichkeiten, z.B. für zu erwartende Steuernachzahlungen, Prozesskosten, Pensionsverpflichtungen
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, z.B. Preisrückgänge bei gekauften, aber noch nicht gelieferten Rohstoffen
  • unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden
  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen, z.B. Kulanz Bei der Buchung von Rückstellungen werden je nach Zweck der Rückstellung die Konten Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen eingerichtet. Bei der Bildung von Rückstellungen wird das entsprechende Aufwandskonto mit dem zu schätzenden Betrag belastet. Wenn Höhe und Fälligkeit des Aufwandes genau feststehen muss die gebildete Rückstellung aufgelöst werde, weil sie den buchhalterischen Zweck erfüllt hat.

Das Konto "Rückstellungen" im Überblick: 


Kontoname Rückstellungen
Kontenart Passives Bestandskonto
Beispiele und Buchung 1. Auf Grund einer Steuerprüfung muss ein Unternehmen mit einer Gewerbesteuernachzahlung für das laufende Geschäftsjahr rechnen. Der neue Gewerbesteuerbescheid mit der genauen Höhe und der Fälligkeit ergeht erst im folgenden Geschäftsjahr.
Buchung im laufenden Geschäftsjahr:
Gewerbesteuer an Rückstellungen (Steuerrückstellungen)

2. Der Gewerbesteuerbescheid im neuen Geschäftsjahr entspricht in der Höhe genau dem geschätzten Betrag der Rückstellung. Banküberweisung der Nachzahlung:
Rückstellungen (Steuerrückstellungen) an Bank

3. Der Gewerbesteuerbescheid im neuen Geschäftsjahr weist einen größeren Betrag für die Nachzahlung aus als der geschätzte Betrag bei Bildung der Rückstellung.
Banküberweisung der Nachzahlung:
Rückstellungen (Steuerrückstellungen)
Periodenfremder Aufwendungen
an Bank

4. Der Gewerbesteuerbescheid im neuen Geschäftsjahr weist einen geringeren Betrag für die Nachzahlung aus als der geschätzte Betrag bei Bildung der Rückstellung.
Banküberweisung der Nachzahlung:
Rückstellungen (Steuerrückstellungen)
an Bank
an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Kontenabschluss
Rückstellungen an Schlussbilanzkonto (SBK)
Tipp: Du willst die Buchhaltung schneller lernen? Jetzt hier klicken!