Wie läuft ein Mahnverfahren ab?


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Ein Mahnverfahren soll nicht bestrittene Ansprüche auf eine Geldsumme schnell und ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel führen, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen.

Dabei können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind. Man unterscheidet zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren.

Außergerichtliches (kaufmännisches) Mahnverfahren

Bei einem außergerichtlichen oder kaufmännischen Mahnverfahren versucht der Verkäufer, ohne Einschaltung des Gerichts, seine ausstehenden Forderungen einzutreiben. Die Mahnung sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich abgefasst werden und auf den fälligen Betrag und überfälligen Termin hinweisen. Üblicherweise erhält der Schuldner 14 Tage nach Überschreiten des Fälligkeitstages eine Rechnungskopie oder einen Kontoauszug in Form einer Zahlungserinnerung.

Nach 2 Wochen folgt die 1. Mahnung durch nochmalige Zusendung der Zahlungserinnerung. Wurde die Rechnung nach weiteren 14 Tagen nicht beglichen, wird in der 2. Mahnung nachdrücklich auf die Fälligkeit, den Betrag und die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen. Die 3. Mahnung erfolgt nach 8 Tagen und enthält einen letzten Zahlungstermin und die Androhung eines Mahnbescheides (gerichtliche Mahnung).

Gerichtliches Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ist eine Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geforderte Summe zu zahlen oder sich vor Gericht zu verteidigen. Sollte ein Schuldner nicht auf das außergerichtliche Mahnverfahren reagieren, kann der Gläubiger bei einem Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen, woraufhin das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird und eine Mahnung von Amtswegen dargestellt wird. Der Schuldner wird dabei aufgefordert, die ausstehende Rechnung binnen einer Frist von 2 Wochen zu zahlen oder einen Widerspruch zu erheben. Hierbei wird nicht vom Amtsgericht überprüft, ob der Anspruch des Gläubigers rechtens ist.

Zahlt der Schuldner den Forderungsbetrag und sämtliche Kosten des Verfahrens, wird es eingestellt.

Erhebt dieser jedoch innerhalb von 2 Wochen mündlich oder schriftlich einen Widerspruch beim Amtsgericht, kommt es zum Zivilprozess, wobei bei einem Betrag unter 5000 € das Amtsgericht und bei über 5000 € das Landesgericht zuständig ist. Üblicherweise wird hierbei das Prozessgericht tätig, in dessen Bezirk der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners ist.

Unternimmt der Schuldner nach Erhalt des Mahnbescheides nichts, kann der Gläubiger binnen 6 Monaten einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht beantragen.

Mit dem Vollstreckungsbescheid hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel mit dem Recht, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einzuleiten. Wurde ein Vollstreckungsbefehl beantragt, wird dieser dem Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt, wobei der Schuldner wieder die Möglichkeit hat, entweder zu bezahlen oder innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Amts- oder Landesgericht zu erheben.

Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckung ist eine Pfändung mittels eines Vollstreckungsbeamten, wobei dieser beim Schuldner verwertbare Gegenstände mit einem Pfandsiegel versieht. Dabei wird darauf geachtet, dass nur Gegenstände gepfändet werden, die nicht für einen bescheidenen Lebensstil benötigt werden. Diese werden nach einer Schonfrist von 7 Tagen versteigert und der Gläubiger erhält den Erlös der Versteigerung abzüglich Versteigerungskosten bis zur Höhe seiner Forderung.

Ist eine Zwangsvollstreckung erfolglos verlaufen, hat der Gläubiger das Recht vom Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse zu verlangen. Bei Verweigerung dieser Erklärung drohen ihm eine Beugehaft bis zu 6 Monaten, bei Falschaussage eine Haftstrafe wegen Meineid.

Ablauf eines Mahnverfahrens im Überblick

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