Vorsichtsprinzip


Das Vorsichtsprinzip gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Es sieht den vorsichtigen Umgang mit aus der unternehmerischen Tätigkeit entstehenden Risiken vor und findet vor allem bei der Bewertung von Vermögens- und Schuldwerten in der Bilanz Anwendung.

Gesetzliche Grundlagen

Verankert ist das Vorsichtsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Hier ist festgelegt, dass noch nicht realisierte Gewinne in der Bilanz nicht ausgewiesen werden dürfen, Verluste aber unabhängig davon ausgewiesen werden müssen (Imparitätsprinzip).

Beispiel: Das Vorsichtsprinzip in der Praxis

In der unternehmerischen Praxis wird die Ausführung hauptsächlich durch das Imparitätsprinzip (unterschiedliche Bilanzierung von Vermögens- und Schuldwerten) und das Realisationsprinzip (Zeitpunkt, zu dem Gewinne und Verluste in der Bilanz berücksichtigt werden) sichergestellt.


Es wird dabei vorgezogen, dass ein Unternehmen schlechtere Zahlen ausweist. Damit sollen vor allem die Gläubiger geschützt werden, aber auch die Vermögenswerte und letztlich die Existenz des Unternehmens.


Keinesfalls soll das Vorsichtsprinzip aber dazu führen, dass unrealistische Zahlen Verwendung finden. Im Zweifelsfall ist dem Vorsichtsprinzip Rechnung getragen, wenn nach kaufmännischen Gesichtspunkten vernünftig kalkuliert wird.           

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