Bewertungseinheiten


notes Inhalte

In der Praxis sichern sich Unternehmen zumeist gegen Risiken aus eingegangenen Grundgeschäften mit entsprechenden Sicherungsinstrumenten ab. Die strenge Anwendung des Einzelbewertungs-, Imparitäts- und Realisationsprinzips hätte zur Folge, dass ein sich wirtschaftlich ausgleichender Effekt unberücksichtigt bliebe. Die Bildung von Bewertungseinheiten ermöglicht die gemeinsame Bewertung von Grund- und zugehörigen Sicherungsgeschäften im Rahmen der Bilanzerstellung.

Bei der Bewertung der in einer Bewertungseinheit zusammengefassten Geschäften kann grundsätzlich von den genannten Prinzipien insofern und in dem Umfang abgewichen werden, wie sich entsprechende Risiken und sich daraus ergebende positive bzw. negative Bewertungsdifferenzen ausgleichen.

Im Zuge des BilMoG wurde die Bildung von Bewertungseinheiten in § 254 HGB gesetzlich geregelt.

Beispiel 1: Micro Hedge

Ein Unternehmen verkauft Waren im Wert von 300.000 US-Dollar. Zum gleichen Zeitpunkt verkauft das Unternehmen mit Hilfe eines Termingeschäfts die US-Dollar zum Fälligkeitstermin der Forderung.

Werden beide Transaktionen in einer Bewertungseinheit zusammengefasst, haben zukünftige Bewegungen des US-Dollar-Kurses keinen Einfluss mehr auf die Bewertung der Forderung wie auch des (schwebenden) Termingeschäfts. Einbußen in der Bewertung der Forderung werden immer durch exakt gleich hohe (unrealisierte) Gewinne im Termingeschäft ausgeglichen und umgekehrt. Für das Unternehmen besteht kein Risiko mehr, für das Vorsorge getroffen werden müsste.

Anwendungsbereich von Bewertungseinheiten

Nach der Gesetzesformulierung können Bewertungseinheiten grundsätzlich überall dort gebildet werden, wo ein vorhandenes Risiko durch den Einsatz von Finanzinstrumenten verringert oder neutralisiert wird.

Im Rahmen einer Bewertungseinheit wird zwischen einem Grundgeschäft und dem gegenläufigen Sicherungsinstrument unterschieden. Als Grundgeschäft kommen dem Wortlaut von § 254 HGB insbesondere

  • Vermögensgegenstände,
  • Schulden,
  • schwebende Geschäfte oder
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen in Betracht.

Als Sicherungsinstrument sieht § 254 HGB ausschließlich Finanzinstrumente vor, die die Eignung zur Absicherung des definierten Risikos besitzen. Eine abschließende Definition, was unter einem Finanzinstrument zu verstehen ist, enthält der Gesetzeswortlaut aufgrund der Vielfalt und der ständigen Weiterentwicklung bewusst nicht.

Um Bewertungseinheiten hinsichtlich ihres Umfangs abzugrenzen, werden in der Literatur die Begriffe Mikro-, Makro-, und Portfolio Hedge verwendet. Je nach abgesichertem Risiko ist bei allen Varianten eine Ausgestaltung als Fair Value- oder Cash Flow-Hedge möglich.

Mikro Hedge

Wird ein Sicherungsgeschäft in der Weise gebildet, dass ein einzelnes Grundgeschäft unmittelbar durch ein einzelnes Sicherungsinstrument gegen Wertänderungen immunisiert wird, spricht man von einem Mikro Hedge. Er dient der Vermeidung von Wertverlustrisiken bei einzelnen und eindeutig differenzierbaren Aktiva und Passiva.

Makro Hedge und Portfolio Hedge

Soll hingegen die risikokompensierende Wirkung mehrerer Geschäfte bzgl. etwaiger Risiken zusammenfassend betrachtet werden, führt dies zu unangemessen hohen Transaktionskosten. Im Rahmen eines modernen Risikomanagementsystems haben sich daher die Instrumente des Makro Hedge und Portfolio Hedge herausgebildet. Demnach bezeichnet man einen Sicherungszusammenhang als Makro Hedge, wenn die risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppen von verschiedenartigen Grundgeschäften zusammenfassend betrachtet wird.

Ein Portfolio Hedge deckt die Risiken mehrerer, hinsichtlich Laufzeit, Art und Risikofaktor, gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente ab. Beide Varianten erlauben eine wertkompensierende Wirkung innerhalb der Bewertungseinheit, so dass lediglich eine überschießende Nettogröße abgesichert werden muss.

Antizipativer Hedge

Beim antizipativen Hedge stellt das Grundgeschäft eine mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktion dar. Dabei handelt es sich um ein noch nicht abgeschlossenes Rechtsgeschäft, das bereits vor Abschluss durch ein entsprechendes Gegengeschäft abgesichert wird. Ein zuvor bilanziell unberücksichtigtes schwebendes Geschäft findet somit über den Weg der Bewertungseinheit Einzug in die Bilanz.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge der Bildung von Bewertungseinheiten besteht in der Nichtanwendung der folgenden Vorschriften:

  • § 249 Abs. 1 HGB zur Bildung von Rückstellungen für schwebende Geschäfte,
  • § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HGB zur Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes sowie des Realisations- und Imparitätsprinzips,
  • § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Anwendung des Anschaffungskostenprinzips und
  • § 256a HGB zur Währungsumrechnung.

Ansatz in der Bilanz

Eine Bewertungseinheit darf nur dann bilanziert werden, sofern die vier folgenden Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt bzw. gewährleistet sind:

  • Die Sicherungsbeziehung muss ausreichend dokumentiert sein;
  • die Sicherungsbeziehung muss wirksam sein;
  • es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit der vorgesehenen Transaktion; und
  • eine Durchhalteabsicht bis zur Erreichung des Zwecks der Sicherungsbeziehung ist gegeben.

Die Bildung von Bewertungseinheiten ist nach § 254 HGB bereits im Zeitpunkt der Bildung der Sicherungsbeziehung, jedoch spätestens bei Abschluss des Sicherungsinstruments, zu dokumentieren.

Die Wirksamkeit bzw. Effektivität der Sicherungsbeziehung ist auf Grundlage des gesicherten Risikos zu ermitteln. Eine Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB kann nur effektiv sein, wenn sich die verlässlich bestimmbaren gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme von Grund- und Sicherungsgeschäft gegenseitig aufheben bzw. weitestgehend kompensieren. Darüber hinaus enthält weder der Gesetzestext noch die Gesetzesbegründung eine Definition zum Begriff der Wirksamkeit.

Bewertungseinheiten entfalten keine Rückwirkung, sondern wirken vom Zeitpunkt der nachweislichen Begründung in die Zukunft. Bewertungseinheiten dürfen nicht nachträglich zur Steuerung des Jahresergebnisses, sondern ausschließlich mit der Zwecksetzung der Risikoabsicherung konstruiert werden. Diese Voraussetzung wird als Durchhalteabsicht bezeichnet. Das Durchhalten ist für den Zeitraum bis zur Fälligkeit des Sicherungsinstruments sicherzustellen.


Bewertung der Bewertungseinheiten

Für die bilanzielle Behandlung von Bewertungseinheiten haben sich zwei Möglichkeiten herausgebildet: die Einfrierungsmethode sowie die Durchbuchungsmethode.

Bei der Einfrierungsmethode werden die Wertänderungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts eingefroren und in der Bilanz sowie in der GuV unberücksichtigt gelassen, soweit der Eintritt der Risiken ausgeschlossen ist. Gleichen sich die positiven und negativen Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft vollständig aus, werden diese saldiert und weder in der Bilanz noch in der GuV abgebildet.

Bei der Durchbuchungsmethode handelt es sich um die nach den IFRS übliche Abbildung von Fair Value-Hedges. Dabei werden sämtliche gegenläufige Wertänderungen des beizulegenden Zeitwerts, d.h. effektiver und ineffektiver Teil, des Grund- und Sicherungsgeschäfts erfolgswirksam erfasst. Diese Vorgehensweise wird für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung modifiziert, indem die Wertänderungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts nur insofern erfolgswirksam berücksichtigt werden, wie die Sicherungsbeziehung effektiv ist.

Das handelsrechtliche Jahresergebnis wird von der gewählten Methode nicht beeinflusst. Auswirkungen ergeben sich jedoch auf das Bilanzbild. Die Durchbuchungsmethode führt zu einer Bilanzverlängerung und einer Verringerung der Eigenkapitalquote.

Beispiel 2: Einfrierungsmethode

Ein Unternehmen verkauft am 1. September 2013 Waren im Wert von 1.000.000 US-Dollar bei einem Kurs von 1,25 US-Dollar/Euro. Die Zahlung des Kunden ist am 31. März 2014 fällig. Die Forderung ist nicht ausfallgefährdet. Da eine Abwertung des US-Dollars zu befürchten ist, wird zur Absicherung ein Devisentermingeschäft in Form eines Terminverkaufs am 31. März 2014 von 1.000.000 US-Dollar zu einem Kurs von 1,30 US-Dollar/Euro abgeschlossen. Bei Zahlung des Kunden am 31. März 2014 liegt der Kurs bei 1,39 US-Dollar/Euro. Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2013 liegt der Kurs bei 1,29 US-Dollar/Euro.

Zum 1. September 2013 aktiviert das Unternehmen die Forderung zu einem Kurs von 1,30 US-Dollar/Euro und „friert“ diese eine. Der Unterschiedsbetrag zwischen der abgesicherten Forderung und den erfassten Umsatzerlösen wird als sonstiger betrieblicher Aufwand gebucht. Wertänderungen nach Erfassung der Forderung werden nicht, auch nicht zum Bilanzstichtag, berücksichtigt. Die Auflösung der Bewertungseinheit erfolgt im Zuge der Bezahlung durch den Kunden sowie der Erfüllung des Termingeschäfts. Das Devisentermingeschäft wird zu keiner Zeit abgebildet.

Angaben im Anhang

Anzugeben sind:

  • in welcher Höhe Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen zur Absicherung
  • welcher Risiken in
  • welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen wurden sowie
  • die Höhe der dadurch abgesicherten Risiken.

Der Detaillierungsgrad der nötigen Erklärungen orientiert sich hierbei an Umfang und Art der gebildeten Bewertungseinheit. An einen Mikro Hedge können aufgrund der direkten Verknüpfung der Geschäfte vergleichsweise geringe Anforderungen an die Dokumentation gestellt werden.

Zusammenfassung

  • Bewertungseinheiten dienen der Absicherung von Risiken, z.B. aus Währungsgeschäften,
  • Erforderlich ist immer ein Grundgeschäft sowie ein Finanzinstrument zur Absicherung,
  • Durch die Bildung von Bewertungseinheiten kommt es zur Durchbrechung des Einzelbewertungs-, Imparitäts- und Realisationsprinzips.
Tipp: Du willst die Buchhaltung schneller lernen? Jetzt hier klicken!
whatshot Beliebteste Artikel
category Auch in dieser Kategorie