Imparitätsprinzip
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Das Imparitätsprinzip ist ein allgemeingültiger Grundsatz bei der Festsetzung von Vermögens- und Schuldwerten in der Bilanz.
- Sobald sich Verluste abzeichnen, sind diese bereits vor dem tatsächlichen Eintritt in der Bilanz zu berücksichtigen.
- Im Gegensatz dazu dürfen Gewinne erst ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden.
Einfach gesagt: Schulden werden immer so hoch wie möglich bewertet, Vermögen hingegen so gering wie möglich.
Gesetzliche Grundlagen
§ 252 HGB schreibt vor, dass mögliche zukünftige Gewinne beim Jahresabschluss anders dargestellt werden müssen als eventuell anfallende Verluste.
Wozu dient dieses Imparitätsprinzip?
Das Imparitätsprinzip ist Bestandteil des Vorsichtsprinzips und dient vor allem dem Gläubigerschutz. Durch die frühzeitige Vorwegnahme von Verlusten wird der Abfluss von Kapital durch Gewinnausschüttungen reduziert - so wird Engpässen beim tatsächlichen Eintritt des Verlustes vorgebeugt und das Unternehmen kann Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern weiterhin nachkommen.
Imparitätsprinzip Beispiele
Durchgesetzt wird das Imparitätsprinzip in der betrieblichen Praxis durch das Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände und das Höchstwertprinzip für Schulden.
Zur Verdeutlichung folgende Beispiele:
1) Am 15.März werden Aktien im Wert von insgesamt 10.000 € für Spekulationszwecke angeschafft.
Fall a) Am 31.12. ist der Wert auf 14.000 € gestiegen.
Fall b) Am 32.12. beträgt der Wert des Aktienpaketes nur noch 9.000 €.
Mit welchem Wert sind die Aktien in der Bilanz auszuweisen?
a) Nach dem strengen Niederstwertprinzip ist in Fall mit dem Anschaffungswert von 10.000 €
b) mit dem aktuellen Börsenwert von 9.000 € zu bilanzieren.
2) Am 30.11. werden Ware im Wert von 2.000 € bestellt, die im Januar des Folgejahres geliefert werden. Der mögliche Gewinn darf noch nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.
Kommt es zwischenzeitlich zu einem Preisanstieg auf 2.500 €, ist der mögliche Verlust in Höhe von 500 € aber in der Bilanz darzustellen.
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