Die 5 Säulen der Sozialversicherung


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Das System der Sozialversicherungen ist hierzulande besonders gut ausgeprägt. Das liegt in erster Linie natürlich daran, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen sozialen Rechtsstaat handelt. Insgesamt sind gegenwärtig etwa 90 Prozent der Bevölkerung in Deutschland im sozialen Netz integriert, also sozialversichert. Doch aus welchen Säulen besteht die Sozialversicherung in Deutschland, welche Leistungen beinhaltet sie und wie werden diese finanziert? Dazu gleich mehr.

Die Sozialversicherung in Deutschland soll vor allem den Arbeitnehmern Schutz und Sicherheit im Leben bieten. Finanziert wird das System der Sozialversicherungen einerseits durch die Beiträge der Mitglieder, andererseits aber auch durch Steuergelder.

Die fünf Bestandteile der Sozialversicherung sind dabei die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Grundsätzlich besteht zumindest für Arbeitnehmer in Deutschland eine Versicherungspflicht.
 

Im Folgenden finden sich die fünf Säulen der Sozialversicherung im Detail:

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Die Arbeitslosenversicherung hat das grundsätzliche Ziel, arbeitsuchenden Menschen eine finanzielle Grundabsicherung zu bieten. Wer also seinen Arbeitsplatz verloren hat und übergangsweise ohne Job und damit Einkommen ist, wird dank dieser Versicherung mit einem monatlichen Grundeinkommen versorgt. Der Versicherte erhält dadurch die Sicherheit, dass er auch im Falle der Arbeitslosigkeit ein Einkommen erhält, sodass er weiterhin in seiner Wohnung bleiben kann und sich bzw. seine Familie ernähren kann.

Arbeitslosenversicherung: Beitragshöhe

Träger dieser Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit. Im Falle der Arbeitslosigkeit erhält der ehemalige Beitragszahler sein Geld also von der Agentur für Arbeit. Die Höhe des Beitragssatzes variiert teilweise jährlich und ist mitunter auch von der wirtschaftlichen Lage Deutschlands abhängig. Während im Jahr 2006 noch ein Beitragssatz in Höhe von 6,5 Prozent vom Bruttogehalt zu zahlen war, sind es aktuell (2013) nur noch 3,0 Prozent vom Bruttogehalt. Der Arbeitnehmer selbst muss allerdings nicht den vollen Beitrag selbst bezahlen. Die Hälfte der fälligen Beitragssumme muss nämlich vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze

Zu beachten ist dabei die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei handelt es sich um ein staatlich festgelegtes Einkommen, ab dem die Höhe der Arbeitslosenversicherung sich nicht weiter erhöht. Diese beträgt in den alten Bundesländern gegenwärtig monatlich 5.800 Euro und in den neuen Bundesländern 4.900 Euro im Monat. Für den Arbeitnehmer, der mehr verdient, erhöht sich die monatlich zu zahlende Beitragssumme in der Arbeitslosenversicherung nicht. In diesem Fall wird nur der 3-Prozent-Beitragssatz auf die Beitragsbemessungsgrenze (alte Bundesländer: 5.800 Euro, neue Bundesländer: 4.900 Euro) als Beitrag zur Arbeitslosenversicherung fällig.

Die Arbeitslosenversicherung umfasst jedoch noch weitere Leistungen, die über die Zahlung einer Grundsicherung während der Arbeitslosigkeit hinaus gehen. So hat der Beitragszahler zum Beispiel auch Anspruch auf eine Berufsberatung, eine Ausbildungsvermittlung oder auf Leistungen zur beruflichen Weiterbildung (= Weiterbildungskosten).

Arbeitslosenversicherung: Kurz und knapp:

  • Arbeitslosenversicherung bietet eine Grundsicherung im Falle der Arbeitslosigkeit
  • Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit
  • Beitragssatz liegt aktuell (2013) bei 3,0 Prozent vom Bruttogehalt
  • Beitragssatz muss jeweils 50/50 vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden
  • Beitragsbemessungsgrenze liegt bei monatlich 5.800 Euro (alte Bundesländer) und bei 4.900 Euro (neue Bundesländer)

RENTENVERSICHERUNG

Die Rentenversicherung ist ein wichtiger Baustein im sozialen Netz der Bundesrepublik Deutschland. Dank dieser Säule in der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer vor Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Alter versichert. Das bedeutet, dass man mit Eintritt des Rentenalters (individuell vom Geburtsjahr und vom eingezahlten Zeitraum abhängig) Anspruch auf eine Rentenzahlung hat, sofern man zumindest die „Pflichtjahre“ als Arbeitnehmer in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Regelaltersgrenze liegt für Geburtenjahrgänge nach 1965 bei 67 Jahren.

Rentenversicherung - Leistungsumfang

Die Rentenversicherung kommt jedoch nicht nur für die klassische Altersrente auf. Auch zahlt die Rentenversicherung im Falle einer verminderten Erwerbstätigkeit die Rente. Darüber hinaus bezahlt diese Versicherung Renten an Witwen und Witwern, wenn der eigentliche Beitragszahler verstorben ist. Das grundsätzliche Ziel der Rentenversicherung besteht jedoch nach wie vor darin, Menschen im Alter vor Altersarmut zu schützen und ihnen auch in der Zeit nach der Arbeit ein möglichst sorgenfreies Leben zu bescheren. Leider ist es immer öfters der Fall, dass die gesetzliche Rente aus der Rentenversicherung zur Wahrung eines angemessenen Lebensstandards im Alter nicht mehr ausreicht. Private Altersvorsorge wird also ein immer wichtigeres Thema.

Rentenversicherung Beitragshöhe

Finanziert wird die gesetzliche Rentenversicherung dabei in erster Linie natürlich von den beitragspflichtigen Arbeitnehmern. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge unterscheidet sich dabei vom individuellen Bruttogehalt. Zum aktuellen Zeitpunkt (2013) beträgt die Höhe des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrags 18,9 Prozent vom Bruttogehalt. Noch vor einiger Zeit waren es mit knapp 20 Prozent deutlich mehr. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sind verpflichtet, jeweils die Hälfte der Beiträge zu übernehmen. Träger der Rentenversicherung sind zum einen die Landesversicherungsanstalt für Arbeit (LVA) und zum anderen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).

Auch für die gesetzliche Rentenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt in den alten Bundesländern gegenwärtig 5.250 Euro im Monat und in den neuen Bundesländern 4.400 Euro im Monat. Bei einem höheren Einkommen werden keine höheren Rentenversicherungsbeiträge fällig.

Rentenversicherung - Kurz und knapp

  • Rentenversicherung beinhaltet neben klassischer Altersrente auch Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes
  • Regelaltersgrenze zum Renteneintritt erhöht sich seit 1947 (65 Jahre) bis jetzt (67 Jahre) immer weiter
  • Gesetzliche Rentenzahlungen werden in Zukunft nicht mehr ausreichen. Private Altersvorsorge wird deshalb immer wichtiger
  • Höhe der Rentenversicherung beträgt aktuell (2013) 18,9 Prozent vom Bruttogehalt
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zu gleichen Teilen
  • Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei monatlich 5.250 Euro (alte Bundesländer) und bei 4.400 Euro (neue Bundesländer)

KRANKENVERSICHERUNG

Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein weiterer wichtiger Baustein im sozialen Netz der Bundesrepublik Deutschland. Bei dieser Säule der Sozialversicherung wird sich in erster Linie um die Sicherstellung bzw. gegebenenfalls um die Wiederherstellung der Gesundheit gekümmert. Grundsätzlich ist dabei jeder Arbeitnehmer in Deutschland pflichtversichert. Der Versicherungsschutz besteht im Regelfall nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für dessen Familie. Die Träger sind dabei die gesetzlichen Krankenkassen, die normalerweise vollkommen eigenständig wirtschaften. Trotzdem sind diese natürlich an strenge gesetzliche Auflagen gebunden und dürfen ihren Versicherten zumindest Pflichtleistungen nicht verwehren. Aber welche Leistungen umfasst die gesetzliche Krankenversicherung?

Krankenversicherung - Leistungsumfang

Grundsätzlich kann man die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann beanspruchen, wenn es um die Vorbeugung oder Behebung von Krankheiten gilt. So übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung zum Beispiel Kosten für eine ärztliche Behandlung beim Hausarzt oder Zahnarzt. Weiterhin umfasst der Leistungsumfang aber auch Behandlungen und Aufenthalte im Krankenhaus sowie eventuelle Operationen. Auch Leistungen, die in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft stehen, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zudem wird im Bedarfsfall auch Krankengeld gezahlt. Wie sich erkennen lässt, umfasst die gesetzliche Krankenversicherung sehr umfangreiche und hilfreiche Leistungen. So wäre es im Falle einer schweren Krankheit für den Einzelnen selbst kaum möglich, die hohen Kosten für die medizinische Behandlung selbst zu begleichen. Viele würden sich dadurch in den finanziellen Ruin stürzen. Um das zu verhindern, gibt es im Sozialstaat Deutschland die Krankenversicherung.

Krankenversicherung - Beitragsumfang

Der Beitragssatz, der für die gesetzliche Krankenversicherung fällig wird, liegt seit 2011 bei 15,5 Prozent des Bruttogehalts. Gezahlt werden muss dieser Beitrag im 50/50-Verhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber. Bei Rentnern wird der Arbeitgeberanteil von der Rentenversicherung übernommen.

Finanzieren sollte sich die gesetzliche Krankenversicherung weitestgehend durch die Beitragszahlungen selbst. Teilweise ist jedoch eine Unterstützung durch den Staat notwendig. Es gilt dabei der Grundsatz, dass der Besserverdiener den Geringverdiener zumindest teilweise mitfinanziert. Selbstständige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung übrigens nicht pflichtversichert, sondern können sich dazu entscheiden, freiwillig Beiträge zu zahlen und von den Leistungen zu profitieren. In vielen Fällen verfügen Selbstständige jedoch über eine private Krankenversicherung.

Krankenversicherung - Kurz und knapp:

  • Krankenversicherung ist für die Sicherstellung und gegebenenfalls für die Wiederherstellung der Gesundheit von Beitragszahlern und deren Familien zuständig
  • Träger sind die einzelnen Krankenkassen
  • Leistungen umfassen unter anderem ärztliche Behandlungen jeder Art, Krankenhausaufenthalte oder Krankengeld
  • Seit 2011 werden pauschal 15,5 Prozent des Bruttogehalts als Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung fällig
  • Die Beiträge werden sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgebern (bei Rentnern wird der Arbeitgeberanteil von der Rentenversicherung übernommen) im 50/50-Gewicht übernommen
  • Selbstständige können sich aussuchen, ob sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder ob sie sich für eine private Krankenversicherung entscheiden


UNFALLVERSICHERUNG

Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu verhüten und im Schadensfall dafür zu sorgen, dass die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederhergestellt werden kann. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei die jeweilige Berufsgenossenschaft. Sollte es einmal trotz entsprechender Präventionsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall kommen und der Versicherungsnehmer geschädigt werden, werden sämtliche notwendige Maßnahmen von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Dazu gehören dann zum Beispiel umfangreiche Heilbehandlungen und Geld- bzw. Entschädigungsleistungen an die Versicherungsnehmer oder im Todesfall an die Hinterbliebenen.

Unfallversicherung - Beitragshöhe

Die Höhe des Beitragssatzes ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung nicht allgemeingültig festgelegt. Wie hoch der Anteil vom Bruttogehalt ist, hängt in der Regel vom Gefahrensatz des jeweiligen Betriebs ab. Passieren in einem Betrieb also viele Arbeitsunfälle, wird der Beitragssatz entsprechend hoch sein. Es gibt jedoch grundsätzlich einige Branchen, in denen es ein höheres Risiko gibt, einen Arbeitsunfall zu erleiden. Dementsprechend teuer sind hier auch die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung. Gezahlt werden müssen die Beiträge für die Versicherungsnehmer allerdings ausschließlich vom jeweiligen Arbeitgeber. Schon aus diesem Grund hat ein Unternehmen grundsätzlich ein hohes Interesse daran, seinen Mitarbeitern einen hohen Sicherheitsstandard zu bieten, da die Beiträge bei häufigen Arbeitsunfällen entsprechend steigen würden.

In besonders tragischen Fällen, nämlich dann, wenn sich die Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall dauerhaft verschlechtert, besteht für die Opfer Anspruch auf Rentenzahlung. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn eine Minderung von mindestens 20 Prozent vorliegt. Die gesetzliche Unfallversicherung gibt es dabei seit 1884.

Unfallversicherung - Kurz und knapp:

  • Unfallversicherung soll Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle durch Präventionsmaßnahmen verhindern und im Schadensfall für die Opfer zahlen
  • Beitragshöhe ist vom individuellen Gefahrensatz eines Betriebs abhängig
  • Beitragssatz muss vollständig vom Arbeitgeber übernommen werden


PFLEGEVERSICHERUNG

Auch die Pflegeversicherung gehört zu den fünf Säulen der Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt dabei für dauerhaft pflegebedürftige Menschen in finanzieller Hinsicht auf. Da in Deutschland gegenwärtig etwa zwei Millionen Menschen pflegebedürftig sind, macht es Sinn, dass die gesetzliche Pflegeversicherung verpflichtend für alle Arbeitnehmer ist. Wer nämlich wegen körperlichen oder geistigen Problemen bzw. Krankheiten dauerhaft pflegebedürftig ist, erhält von der Pflegeversicherung eine entsprechende finanzielle Unterstützung. Dauerhaft wird dabei damit definiert, dass die Behinderung voraussichtlich länger als sechs Monate lang vorhanden sein wird.

Träger und Beitragshöhe

Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind dabei die jeweiligen Krankenkassen. In der Regel schließt die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende Pflegeversicherung dabei bereits ein. Die Höhe des Beitrags beträgt bei der Pflegeversicherung derzeit 2,05 Prozent des Bruttogehalts. Der Beitrag ist dabei so aufgeteilt, dass der Arbeitnehmer Prozent genau wie der Arbeitgeber jeweils 1,025 Prozent übernehmen. Die Verteilung erfolgt also im 50/50-Verhältnis für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Pflegestufen

Wer pflegebedürftig ist und entsprechende Leistungen beantragt hat, wird in eine Pflegestufe eingeteilt. Grundsätzlich gibt es drei Pflegestufen, die angeben, inwieweit ein Patient pflegebedürftig ist. Die Pflegestufe I gibt dabei an, dass eine erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht (täglich mindestens 90 Minuten Hilfsbedarf). Bei der Pflegestufe ll liegt eine schwere Pflegebedürftigkeit vor (täglich mindestens 180 Minuten Hilfsbedarf). Die höchste Pflegestufe ist die Pflegestufe lll ,wo täglich etwa 300 Minuten Hilfsbedarf besteht.

Pflegeversicherung - Kurz und knapp:

  • Pflegeversicherung zahlt für dauerhaft pflegebedürftige Menschen (= mindestens sechs Monate)
  • In Deutschland sind gegenwärtig etwa zwei Millionen Menschen pflegebedürftig
  • Träger der Pflegeversicherung sind die Krankenkassen
  • Beitragshöhe liegt aktuell bei 2,05 Prozent (außer in Sachsen) vom Bruttogehalt
  • Beiträge werden 50/50 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt
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