Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil SV)
Erläuterung vom Konto Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil SV):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet von den Beiträgen zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Hälfte (50% des Beitragssatzes) zu tragen. Für die Krankenversicherung gilt dies nicht in vollem Umfang, weil der Arbeitgeberanteil bei 7,3% „eingefroren“ ist und die Arbeitnehmer mit 8,2% einen größeren Anteil tragen.
Bruttolöhne, Bruttogehälter und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stellen in der Summe die Personalkosten eines Unternehmens dar. Zu den Zweigen der Sozialversicherung zählt auch die gesetzliche Unfallversicherung. Den Beitrag hierfür muss der Arbeitgeber allein tragen.
Das Konto Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil SV)
Kontoname | Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil SV) |
Kontenart | Aufwandskonto |
Beispiele und Buchung | 1. Am Tag der Lohn-, Gehaltszahlung muss der Arbeitgeberanteil muss gebucht werden: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
2. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist zum 15. eines Monats an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu leisten, Banküberweisung:an SV Beitragsvorauszahlung Beiträge zur Berufsgenossenschaft an Bank
Anmerkung: das Konto „Beiträge zur Berufsgenossenschaft“ ist ein Aufwandskonto und wird über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen. |
Kontenabschluss |
Arbeitgeberanteil SV an Gewinn- und Verlustkonto (GuV)
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