Sozialversicherung
Kurz & einfach erklärt:
Sozialversicherung verständlich & knapp definiert
Die Sozialversicherung sichert den Arbeitnehmer gegen die wesentlichen Lebensrisiken ab und ist daher versicherungspflichtig. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich dabei nach der Lohnhöhe. In Deutschland gibt es fünf Arten der Sozialversicherung: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung.notes Inhalte
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- chevron_right Sozialversicherungen - zusammengefasst:
Zu den Sozialversicherungen zählen alle staatlich beziehungsweise öffentlich-rechtlich organisierten Versicherungssysteme, die Arbeitnehmer gegen die grundlegenden Lebensrisiken absichern. In Deutschland existieren fünf Zweige der Sozialversicherung:
- Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
Die Geschichte der deutschen Sozialversicherungen geht auf Reichskanzler Bismarck zurück, der ab 1883 die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung eingeführt hatte. Er reagierte damit auf das Erstarken der Sozialdemokratie und der Arbeiterbewegung und wollte diesen politisch die Grundlage entziehen.
Die Leistungen waren aber stark begrenzt, so reichte die Rente nicht zum Leben. Erst nach und nach erfolgte ein deutlicher Ausbau des Leistungsumfangs, insbesondere in der Bundesrepublik. Die Sozialversicherungen sind seitdem wichtiger Bestandteil der deutschen Sozialstaatlichkeit.
Versicherungspflicht
Die Sozialversicherungen zeichnen sich durch eine umfassende Versicherungspflicht aus, alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen einzahlen. Große Gruppen wie Beamte und die meisten Selbstständige fallen dagegen nicht unter die Versicherungspflicht. Die Versicherung erfolgt automatisch über den Arbeitgeber. Bei der Krankenversicherung können Versicherte ihren Anbieter frei wählen. Zudem existiert hier eine Ausnahme: Ab der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, die regelmäßig neu festgelegt wird, dürfen sich Arbeitnehmer zwischen der Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse und einer privaten Krankenversicherung entscheiden.
Die Beiträge
Die Unfallversicherung bezahlt ausschließlich der Arbeitgeber, bei den anderen Sozialversicherungen stemmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils einen Anteil. Dieser Anteil berechnet sich bei allen Versicherungen prozentual am Lohn. Die absoluten Beiträge steigen somit mit der Höhe der Löhne. Damit sorgt der Gesetzgeber für eine sozial gerechte Lastenverteilung, was die gesetzlichen Sozialversicherungen deutlich von privaten Versicherungen unterscheidet.
Bei den Privatversicherungen hängt die Beitragshöhe ausschließlich vom Leistungsumfang und von Faktoren wie dem Alter ab, das Einkommen spielt keine Rolle. Die konkrete Beitragsberechnung unterscheidet sich zwischen den Versicherungszweigen.
Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt zum Beispiel die paritätische Finanzierung. Beide Seiten tragen die Hälfte. In der Krankenversicherung gilt das nur für den allgemeinen Beitragssatz. Erheben Krankenkassen höhere Gebühren, müssen Arbeitnehmer für diese Mehrkosten alleine aufkommen. Als wichtig erweisen sich die jährlich neu fixierten Beitragsbemessungsgrenzen: Der jeweilige Beitragssatz wird nur bis zu diesen Summen erhoben, auf darüber liegendes Einkommen fallen keine Beiträge an. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt es jeweils separat für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Leistungen
In allen Zweigen der Sozialversicherung erhalten Versicherte umfangreiche Leistungen. Es existieren zwei grundlegende Systeme:
- In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hängt der Leistungsumfang von der Höhe der Beiträge ab.
- In den anderen Versicherungen erhält jeder die gleichen Leistungen, hier kommt es auf die Bedürftigkeit an.
Sozialversicherungen - zusammengefasst:
- Absicherung von Arbeitnehmern gegen die wesentlichen Lebensrisiken
- Versicherungspflicht
- Beiträge abhängig von der Lohnhöhe
- Arbeitgeber müssen sich finanziell beteiligen
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