Welteinkommensprinzip
Das Steuerrecht ist ein sehr spezielles und umfangreiches Rechtsgebiet. Grundsätzlich sollte aber jeder darüber informiert sein, welche Steuergesetze für ihn gelten bzw. inwiefern er der Einkommensteuerpflicht unterliegt.
Das Welteinkommensprinzip
Grundsätzlich wurde nach internationalem Recht das Welteinkommensprinzip geschaffen. Dieses ist auch in unserem Steuerrecht und Einkommensteuergesetz verankert. Vereinfacht ausgedrückt besagt dieses, dass jeder, der seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Land hat, seine gesamten in der Welt erzielten Einkünfte auch in diesem Land versteuern muss. In Deutschland gilt dieses Prinzip grundsätzlich. Jede- natürliche Person, die
- in Deutschland ansässig ist und
- unbeschränkt steuerpflichtig ist
hat ihr Gesamteinkommen in Deutschland zu versteuern, auch wenn die Einnahmen aus einem anderen Land stammen. Dieser Grundsatz wird auch unter dem Begriff „Universalitätsprinzip“ geführt. Wichtig ist, dass die natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn zum einen
- der Wohnsitz oder
- der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.
Zudem gilt diese Unbeschränktheit der Steuerpflicht für deutsche Auslandsbedienstete sowie deren Angehörige, wenn diese öffentliche Gelder erhalten. Auf Antrag kann eine unbeschränkte Steuerpflicht angenommen werden, wenn mindestens 90% des Einkommens der Steuer unterliegen, obwohl die natürliche Person nicht in Deutschland lebt, oder wenn das ausländische Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die zwar in Deutschland ihr Einkommen erzielen, hier aber nicht wohnhaft sind. Die Übertragung der Steuerpflicht gilt im Übrigen auch für
- Gesellschaften, deren Sitz in Deutschland ist oder
- deren Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Da so gut wie jedes Land Steuern erhebt, gilt das Welteinkommensprinzip auch faktisch für jedes Land. Die Auslegungen legt aber jedes Land zum Teil individuell fest. Auch sind die Regelungen bzgl. einer Steuerpflicht von Land zu Land anders.
Vermeidung von Doppelbesteuerung
In der praktischen Umsetzung ergeben sich häufig Komplikationen, wenn Einkünfte beispielsweise im Ausland erzielt werden. Für diese Fälle wurde das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Kraft gesetzt. Die Regelungen sind gegliedert nach bestimmten Grundprinzipien.Danach kann eine einheitliche Bewertung erfolgen. Grundlage sind völkerrechtliche Verträge zwischen den Ländern. Deutschland hat diese Verträge mit insgesamt knapp 100 Staaten getroffen. Hierin ist festgelegt, wie eine Doppelbesteuerung behandelt wird. Es kann zum einen eine
- Anrechnung stattfinden oder auch
- eine Freistellung.
So wird die Doppelbesteuerung unterbunden oder eventuell auch nur eingeschränkt. Wichtig ist bei der Beurteilung, dass keine Gründe oder Annahmen vorliegen, dass eine Kapitalflucht vorliegt. Sonderregelungen zum Thema Doppelbesteuerung gibt es daneben für Einkünfte und Vermögen aus Schiff- und Luftfahrtunternehmen. Um die Umsetzung der Verträge zu gewährleisten und einen Informationsaustausch zwischen den Ländern zu regeln, gibt es zusätzliche Abkommen auf dem Gebiet der Amtshilfe und des Auskunftsaustausches. Auch dies soll Steuerhinterziehungen und Steuerflucht in Steueroasen unterbinden.
Wenn zwei Länder kein Abkommen zur Doppelbesteuerung geschlossen haben, so wird das innerstaatliche Recht angewandt. In Europa gilt vorrangig da EU-Recht. Grundsätzlich wurden diese Gesetze entwickelt, um den Anreiz, Kapital ins Ausland zu verschieben, zu nehmen und auch eine Abwanderung von Unternehmen in steuerlich attraktivere Länder einzudämmen.
Grundsätzlich werden bei Fragen über die Besteuerung folgende Prinzipen zugrundegelegt:
- das Wohnsitzlandprinzip ( Steuerpflicht am Wohnsitz)
- das Quellenprinzip ( Ursprung des Einkommens)
- das Welteinkommensprinzip ( Besteuerung des Gesamteinkommens)
- das Territorialitätsprinzip ( nur Einkommen „vor Ort“ wird besteuert)
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