Versicherungssteuer


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Die Versicherungssteuer ist eine Verkehrsteuer, bei der Prämien- oder Beitragszahlungen besteuert werden.

Der Versicherungssteuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

Für die jeweiligen Risiken müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Versicherungssteuerpflicht gegeben ist:

  • bei unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,
  • bei Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,
  • bei der Versicherung von Reiserisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist.

Bei der Versicherung von anderen als den oben genannten Risiken liegt eine Versicherungssteuerpflicht vor, wenn der Versicherungsnehmer

  • eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
  • keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.

Versicherungsentgelt

Als Versicherungsentgelt gilt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist, z.B.

  • Prämien,
  • Beiträge,
  • Vorbeiträge,
  • Vorschüsse,
  • Nachschüsse,
  • Umlagen,
  • Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und
  • sonstige Nebenkosten.

Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ebenso nicht die Aufwendungen, die zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Zum Beispiel können dies Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten sein.

Wird auf die zu zahlende Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so gilt dieser Unterschiedsbetrag als Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf, wie etwa ein Bonus.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Beiträge zu den gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherung, zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitversicherung sowie zu Rückversicherungen.

Steuerberechnung

Als Bemessungsgrundlage gilt grundsätzlich das Versicherungsentgelt. Seit dem Jahr 2010 beträgt der allgemeine Steuersatz 19%. Er darf nicht mit dem regulären Umsatzsteuersatz verwechselt und als Vorsteuer abgezogen werden.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet dagegen der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Hat der Versicherer im Inland keinen Sitz, kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.

Erstattung der Steuer

Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer, die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.

Zusammenfassung zum Thema Versicherungssteuer

  • Die Versicherungssteuer wird auf Prämien- und Beitragszahlungen fällig,
  • Grundlage ist ein vertraglich geschlossenes Versicherungsverhältnis,
  • Gesetzliche Versicherungen sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
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