Umsatzsteuervoranmeldung


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Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Das bedeutet, das immer für ein Kalenderjahr eine gesamte Umsatzsteuererklärung abzugeben ist. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmeregelungen. Wir bringen Licht ins Dunkel der Umsatzsteuererklärung, und zeigen auf für wen welche Fristen gelten und was es mit dieser Dauerfristverlängerung auf sich hat. 

Abgabezeiträume für die Umsatzsteuervoranmeldung

Allerdings hat der Gesetzgeber auch festgelegt, dass ¼ jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist, und zwar immer bis zum 10. den Folgemonats. Die Voranmeldung des 1. Quartals erstreckt sich also vom Januar bis März und muss spätestens am 10.April abgeben werden.

Wird ein Unternehmen neu gegründet, muss die Umsatzsteuervoranmeldung im ersten und im darauffolgenden Kalenderjahr monatlich abgegeben werden.

Danach stellt das Finanzamt fest, ob aufgrund der gemeldeten Umsatzsteuer die Voranmeldungen abweichend von der ¼ jährlichen Regelung abgegeben werden muss. Liegt die Umsatzsteuer im Vorjahr bei weniger als 1000 €, ist keine Voranmeldung abzugeben, es reicht eine Jahres-Umsatzsteuererklärung. Wurde mehr als 7500 € Umsatzsteuer im Vorjahr abgeführt, ist die Voranmeldung vierteljährlich abzugeben. Falls das Guthaben eines Unternehmens mehr als 7500 € im Jahr betrug, kann der Unternehmer selbst das Kalendervierteljahr wählen.

Übersicht:

Jahresumsatzsteuer Anmeldezeitraum Abgabetermin
im 1. + 2. Jahr Kalendermonat 10. des Folgemonats
danach:
< 1000 € Kalenderjahr mit Steuererklärung
1000 € – 7500 € Vierteljährlich 10. des Folgemonats
> 7500 € Kalendermonat 10. des Folgemonats
Guthaben > 7500 € Kalenderjahr oder vierteljährlich 10. des Folgemonats

Dauerfristverlängerung

Da viele Unternehmen den 10. des Folgemonats schon aus organisatorischen Gründen nicht einhalten können, besteht die Möglichkeit eine sogenannte Dauerfristverlängerung zu beantragen. Diesen Antrag hat der Unternehmer bei monatlicher Abgabe bis zum 10. Februar, bei vierteljährlicher Abgabe bis zum 10. April zu stellen. Mit der Antragstellung erreicht der Unternehmer eine Fristverlängerung von einem Monat. Die monatliche Voranmeldung ist demnach erst am 10. März (statt am 10. Februar) für den Januar fällig usw.

Ist der Unternehmer für eine monatliche Voranmeldung eingestuft, muss er bei der Antragstellung eine sogenannte Sondervorauszahlung leisten. Diese Vorauszahlung beträgt 1/11 der Vorjahres-Umsatzsteuer.

Beispiel:
Im Vorjahr hatte der Unternehmer eine Umsatzsteuer von 11.000 € zu bezahlten, er wird daher zur monatlichen Voranmeldung eingestuft. Beim Antrag der Fristverlängerung hat er die 11.000 € anzugeben, woraus sich eine Vorauszahlung von 1/11 aus 11.000 € - also 1.000 € ergibt. Diese Vorauszahlung hat er bis zum 10.02. zu bezahlen.

Die Fristverlängerung gilt immer für ein Kalenderjahr und muss jährlich neue beantragt werden. Die Vorauszahlung wird bei der letzten Voranmeldung verrechnet.

Beispiel:
Im Kalendermonat Dezember ist eine Umsatzsteuer von 1.200 € zu bezahlen. Die Sondervorauszahlung wird abgezogen, so dass nur ein Betrag von 200 € zu bezahlen ist. Somit sind die Zahlungen im Kalenderjahr wieder ausgeglichen.

Was wird bei der Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet

Bei der Voranmeldung sind alle Umsätze nach deren gesetzlichen Grundlagen zu melden, also getrennt nach steuerfreien Umsätzen, Umsätzen im EU-Gemeinschaftsgebiet, steuerpflichtigen Umsätzen, Umsätzen nach §13b etc. Aus den jeweiligen Umsätzen wird die Umsatzsteuer errechnet. Außerdem sind abziehbare Vorsteuerbeträge anzugeben, ebenfalls getrennt nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.

Die Differenz aus der Umsatzsteuer und der Vorsteuer wird als Vorauszahlung gemeldet und ist bis zum Anmeldezeitraum zu bezahlen. Eventuelle Guthaben erstattet das Finanzamt entsprechend. Beispiel:

Umsätze Ust. / VSt.
Umsätze Ausfuhrlieferungen Drittland 10.000 €
Umsätze ig-Lieferungen m. Ust.-ID 20.000 €
steuerpflichtige Umsätze 20.000 € 3.800 €
Umsätze nach §13b 10.000 € 1.900 €
Umsatzsteuer Gesamt 5.700 €
Vorsteuer als Steuerschuldner nach §13b -1.900 €
Vorsteuer aus Rechnungen von anderen Unternehmen -3.000 €
bezahlte Einfuhrumsatzsteuer -1.000 €
verbleibender Betrag / Umsatzsteuervorauszahlung -200 €


Es ergibt sich ein Guthaben von 200 €, das das Finanzamt dem Unternehmer erstattet.
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