Umsatzsteuergesetz


Im Umsatzsteuergesetz finden sich alle gesetzlichen Regelungen, ob und mit welchem Steuersatz Umsätze steuerbar sind, wie die Steuerberechnung stattfindet, wann die Steuer zu melden und zu bezahlen ist, welche Sonderregelungen es gibt, und letztendlich, wie bei Nichtzahlung der Steuer gehandelt wird.

Die Gliederung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sieht wie folgt aus:

    1. Steuergegenstand und Geltungsbereich
      hier finden sich die Definitionen, welche Umsätze steuerbar sind, wer Unternehmer ist, ob es sich um eine Lieferung und sonstiger Leistung handelt, wo der Ort der Lieferung ist, usw.

    1. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      die Steuerbefreiungen im Umsatzsteuergesetz sind abschließend aufgezählt. Das bedeutet, wird ein Umsatz nicht explizit im 2. Abschnitt des Umsatzsteuergesetzes benannt, liegt keine Befreiung vor. Nun muss geprüft werden, welcher Steuersachverhalt aus dem ersten Abschnitt in Betracht kommt, um die Steuer ordentlich zu berechnet.

    1. Bemessungsgrundlage
      hier finden sich Erklärungen, auf welcher Basis bzw. Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer zu berechnen ist.

    1. Steuer und Vorsteuer
      wie hoch ist der Steuersatz, wann entsteht die Steuer, wer ist Steuerschuldner, Sonderregelung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft, sowie genaue Vorschriften über die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Wichtig sind diesbezüglich vor allem die Angaben in den Rechnungen etc.

    1. Besteuerung
      hier findet sich alles, was mit der Steuerberechnung und mit dem Besteuerungsverfahren zu tun hat. Auch die Sonderregelungen für Kleinunternehmer, Vorschriften für Fahrzeuge, Besonderheiten bei der Einfuhrumsatzsteuer etc.

    1. Sonderregelungen
      Wie immer gibt es natürlich auch im Umsatzsteuerrecht Sonderregelungen, wie etwa Durchschnittssätze der Umsatzsteuer, wie sie zum Beispiel in der Landwirtschaft verwendet werden. 2014 liegt der Durchschnittssatz bei 10,7%. Weitere Sonderregelungen finden sich in der Differenzbesteuerung oder in der Besteuerung von Reiseleistungen

  1. Durchführung von Bußgeld- und Strafverfahren / Übergangsregelungen

Anwendung des Umsatzsteuergesetzes

Eigentlich findet sich zu jeder steuerlichen Frage die entsprechende gesetzliche Grundlage. Hier ein paar Beispiel:

Ein Arzt schreibt an einen Privatpatienten einen Rechnung über die ärztliche Leistung.

> Zwar liegen Umsätze gem. §1 UStG vor, die Leistung ist gem. §4 Nr. 14a aber von der Umsatzsteuer befreit, so dass keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Ein Unternehmen liefert Ware an eine Firma in der Schweiz.

> Auch hier liegen zwar Umsätze gem. §1 UStG vor, da es sich aber um eine Ausfuhrlieferung gem. §6 UStG handelt ist sie lt. §4 Nr. 1a von der Umsatzsteuer befreit

Ein Unternehmer liefert Elektroartikel an ein Unternehmen im Inland

> Es handelt sich um eine steuerbare Lieferung eines Unternehmens im Inland im Rahmen seines Unternehmens ( §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Da bei Elektroartikel seine Steuerbefreiungen zu beachten sind, ist der reguläre Steuersatz gem. §12 Abs. 1 anzuwenden.

Ein Unternehmer in Deutschland liefert Maschinenteile an ein Unternehmen in Frankreich.

> es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von §4 Nr. 1b. Voraussetzung ist allerdings
  • dass der Abnehmer ein Unternehmer ist – was er mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweist
  • der Gegenstand wird tatsächlich nach Frankreich gebracht – was durch eine Gelangensbestätigung nachzuweisen ist und
  • der Erwerb wird beim Abnehmer als steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt.
Eine Gärtnerei verkauft im Einzelhandel Schnittblumen.

> in der Anlage 2 des UStG befindet sich eine Liste der Ware, die der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegen. Hier werden unter Punkt 8 „ Blumen und Blüten..“ aufgeführt. Somit unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz laut §12 Abs. 2 Nr. 1 mit derzeit 7%

Das sind nur einige Beispiele, die zeigen sollen, wie man sich im Umsatzsteuergesetz bewegt.

Wichtig ist, bei der Prüfung die wichtigsten Grundvoraussetzungen lt. §1 Abs. 1 Nr. 1 zu prüfen:

  • der Unternehmer muss im Rahmen seines Unternehmens handeln,
  • Die Lieferung muss gegen Entgelt erfolgen, oder gleichgestellt sein z.B. unentgeltliche Entnahme für sich oder für sein Personal
  • Prüfung ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt.
  • Den Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung prüfen, ob dieser im Inland liegt.

Wurden alle Punkte bejaht liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Nun muss geklärt werden, ob eine Steuerbefreiung vorliegt, oder evtl. die umgekehrte Steuerschuldnerschaft § 13b zutrifft.. Falls auch das nicht der Fall ist, muss geprüft werden, ob eventuelle der verminderte Steuersatz anzuwenden ist. Erst dann steht fest, ob und mit welchem Steuersatz die Umsatzsteuer berechnet wird.
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