Kleinunternehmerregelung
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- chevron_right Kleinunternehmerreglung - Vorteile und Nachteile
Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Unternehmern mit geringem Umsatz, auf das Abführen von Umsatzsteuer zu verzichten. Für Unternehmer und Behörden soll damit Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Gesetzliche Grundlagen der Kleinunternehmerregelung
In § 19 UStG wird Unternehmern, bei denen der Umsatz ohne Steuern
- im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 17.500,00 betragen hat und
- im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich € 50.000,00 nicht übersteigen wir
ein Wahlrecht eingeräumt:
Sie können entscheiden, ob sie Umsatzsteuer ausweisen und mit dem Finanzamt abrechnen wollen oder nicht. An diese Entscheidung ist der Unternehmer die folgenden fünf Jahre lang gebunden.
Welche Folgen hat die Anwendung der Kleinunternehmerreglung?
Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, hat der Unternehmer in umsatzsteuerlicher Hinsicht den gleichen Status wie ein Nichtunternehmer.
Er verzichtet darauf, bei seinen Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und kann die Umsatzsteuer auf seinen Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer davon abziehen.
Ansonsten müssen seine Rechnungen die gleichen Mindestbestandsteile enthalten wie bei anderen Unternehmern. Auf der Rechnung ist darauf hinzuweisen, dass nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Kleinunternehmerreglung - Vorteile und Nachteile
Die Aussicht auf verminderten Verwaltungsaufwand ist aber nicht der einzige Aspekt, den Unternehmer bei ihrer Entscheidung berücksichtigen sollten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kundschaft überwiegend aus Privatleuten oder vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden besteht.
Privatleute und andere Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen, vergleichen bei der Prüfung von Angeboten die Endpreise. Hier kann sich ein preislicher Vorteil ergeben, wenn keine Umsatzsteuer eingerechnet werden muss.
Der gleiche Sachverhalt wirkt sich hingegen negativ bei Kunden aus, die nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen - diese sind an einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer interessiert, um ihre Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem Finanzamt zu reduzieren.
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