Kapitalertragsteuer


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Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzliche eine Form der Einkommensteuer und wird vielfach als eine Art Vorauszahlung auf Kapitalerträge einbehalten.

Größenteils unterliegen Kapitalerträge dem Steuerabzug nach § 43 ff. EStG. Unter anderem sind dies:

 

 
  • Dividenden,
  • Bezüge aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
  • Dividendenausgleichszahlungen,
  • Laufende Erträge aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen,
  • Kapitalerträge aus Lebensversicherungen,
  • Ausländische Dividenden und Gewinnausschüttungen,
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen,
  • Leistungen von bestimmten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
  • Leistungen von bestimmten Betrieben gewerblicher Art,
  • Stillhalterprämien,
  • Verkauf von Anteilen an Körperschaften sowie
  • Zinserträge.

Der Steuersatz beträgt derzeit gem. § 32d Abs. 1 EStG 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer.

Abgeltungsteuer nur für Privatanleger

Der Begriff Abgeltungsteuer hat nur für private Kapitalanleger eine größere Bedeutung. Die Grundidee ist, dass

  • mit dem Steuereinbehalt als Kapitalertragsteuer die Einkommensteuerschuld abgegolten ist,
  • der private Anleger seine Erträge nicht mehr in seiner Steuererklärung deklarieren und
  • nicht seinem individuellen progressiven Steuersatz unterwerfen muss.

Dadurch entfaltet der Steuerabzug auf Kapitalerträge für private Anleger eine Abgeltungswirkung.

Beispiel:
Ein Darlehen wird an eine nahestehende Person ausgeliehen, z.B. dem Bruder. In diesem Fall unterliegen die daraus resultierenden Zinsen nicht der Kapitalertragsteuer und damit nicht einer Abgeltungswirkung.

Werbungskosten

Zu beachten ist, dass nicht die tatsächlichen Werbungskosten angesetzt werden dürfen, sondern lediglich der Sparerpauschbetrag zum Abzug kommt.

Nach § 32d Abs. 6 EStG können auf Antrag des Steuerpflichtigen die Einkünfte und die Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Vorauszahlung berücksichtigt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ein Werbungskostenabzug ist dennoch nicht möglich.

Kapitalertragsteuer bei anderen Einkünften

Im Rahmen anderer Einkünfte, insbesondere bei gewerblichen Einkünften, stellt der Kapitalertragsteuerabzug lediglich eine Form der Einkommensteuervorauszahlung dar und hat keine abgeltende Wirkung.

Zusammenfassung  - Definition Kapitalertragsteuer

  • die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer,
  • sie wird erhoben auf eine Vielzahl von Kapitalerträgen, z.B. Dividenen und Zinsen,
  • für Privatpersonen hat sie eine abgeltende Wirkung und wird als Abgeltungssteuer bezeichnet.
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