Ehegattensplitting


Unter dem Begriff Ehegattensplitting versteht man eine besondere Form der Einkommensteuerberechnung.

Grundsätzlich unterliegt die Einkommensteuer keinem festen Prozentsatz, sondern ist abhängig vom zu versteuerndem Einkommen unter Berücksichtigung eines Grundfreibetrages. Das bedeutet, je höher das Einkommen, desto höher ist der Einkommensteuersatz.

Mit dem Ehegattensplitting wird dieser ungleiche Steuersatz bei zwei Ehepartner ausgeglichen – es wird so getan, als ob beide das gleiche Einkommen haben, wodurch ein niedrigerer Steuersatz erreicht wird.

Die unterschiedliche Besteuerung wird im laufenden Jahr durch die Steuerklassenwahl III / V bzw. IV / IV mit oder ohne Faktorverfahren vorgenommen. Bei der IV / IV wird jeder Partner für sich alleine versteuert, bei der III / V wird derjenige mit der Steuerklasse III nur sehr gering steuerlich belastet – der andere um so höher. Wer diese Steuerklassenkombination wählt ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abgegeben, bei der wiederum das Ehegattensplitting berücksichtigt wird.

Einkommensteuertarif

Damit man dem unten stehenden Beispiel folgen kann, muss man sich den Einkommensteuertarif nach §32a EStG genauer ansehen. Unter Abs. 1 Nr. 3 heißt es, dass bei einem Einkommen zwischen 13470 € und 52881 € die Einkommensteuer nach folgender Formel berechnet wird.

(228,74 x z + 2397 ) x z + 971, wobei „z“ berechnet wird mit (Einkommen – 13.469 €) : 10.000

Mit dieser Formel ergeben sich die in den nachfolgenden Beispielen errechnete Einkommensteuer. Es wird immer vom Jahreseinkommen ausgegangen, da die Einkommensteuer eines Jahressteuer ist! Für andere Einkommensgrößen gelten übrigens andere Formel ( Abs. 1 Nr. 1 – 5 EStG)

Beisiele für das Ehegattensplitting

a) ohne Ehegattensplitting

Ein Ehepartner hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €. Aus der obigen Formel ergibt sich eine Einkommensteuer von 8.940,57 €

Der zweite Ehepartner arbeitet Teilzeit und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 €, wobei sich eine Steuerschuld von 1.343,34 € ergibt.

Die Eheleute zahlen also ohne Ehegattensplitting 10.283,91 € Steuer im Jahr.


b) mit Ehegattensplitting

Dabei wird für jeden Ehepartner der Durchschnitt aus dem gesamten Einkommen angenommen. Es errechnet sich also ein steuerpflichtiger Betrag in Höhe von ( 40.000 € + 15.000 € ) : 2 = 27.500 €.

Nach dem Einkommensteuertarif ergibt sich bei 27.500 € eine Steuerschuld von 4784,55 € für jeden Ehepartner, woraus sich zusammen eine Einkommensteuer von 9569,10 € errechnet.

Die Einsparung mit dem Ehegattensplitting beträgt im obigen Beispiel also 714,81 €.





c) Ehegattensplitting bei nur einem Einkommen

Das Splitting wird auch angewendet, wenn einer der beiden Ehepartner kein Einkommen hat. Im obigen Beispiel würde das heißen:

Partner 1: 40.000 € Einkommen = 8.940,57 € Steuer
Partner 2: 0 € Einkommen = 0 € Steuer
Zusammen: 8940,57 €

Anwendung des Ehegattensplitting:
Durchschnittliches Einkommen beider Partner (40.000 + 0 €) : 2 = 20.000 €
Einkommensteuer bei 20.000 € = 2634,05 €
Zusammen 2634,05 € x 2 = 5268,09 €

Es ergibt sich also eine Einsparung von 3672,48 €
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