Doppelte Haushaltsführung
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In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die Kosten dieser Zweitwohnung, sowie alle damit zusammenhängenden Ausgaben, steuerlich absetzen. Im §9 Abs. 1 Nr. 5 EStG werden dafür allerdings klare Eckpunkte festgelegt:
Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung
a) die Zweitwohnung muss beruflich veranlasst seinz.B. bei einer Versetzung, bei einem Jobwechsel, oder bei einem Umzug seiner „Hauptwohnung“ vom Tätigkeitsort weg.
b) es muss ein eigener Hausstand vorliegen
Es muss also eine eigene Wohnung mit Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegen. Hotelzimmer oder kostenloses Wohnen bei Eltern bzw. Verwandten zählt nicht dazu.
c) Unterkunftskosten maximal 1000 € monatlich
Diese Einschränkung wurde erst seit 2014 im Gesetz aufgenommen. Liegen die monatlichen Unterkunftskosten höher, können die darüber liegenden Beträge nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.
d) Familienheimfahrten maximal einmal wöchentlich
Das Finanzamt berücksichtigt Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Hauptwohnung – sogenannte Familienheimfahrten – einmal wöchentlich mit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Fährt der Arbeitnehmer die Strecke mit einem Firmenfahrzeug, dann er diese Fahrten nicht steuerlich absetzen.
Wichtig ist außerdem, dass man dem Finanzamt glaubhaft macht, dass zwei Wohnungen notwendig sind. Hat man z.B. Familie, die in der Hauptwohnung wohnt, besteht in der Regel kein Erklärungsbedarf. Bei Singles wird die Notwendigkeit schon eher hinterfragt. Da ist es wichtig Argumente bereit zu haben, z.B. Freundeskreis, Verwandte, Vereine etc. am Hauptwohnsitz.
Beispiel für doppelte Haushaultsführung
Ein Arbeitnehmer arbeitet in Stuttgart und hat seinen ersten Wohnsitz in Regensburg, wo auch seine Familie wohnt. Für seine 50 qm großen Wohnung in Stuttgart zahlt er 600 € + 300 € NK. Die Entfernung Regensburg – Stuttgart beträgt 297 km. Er kann folgende Kosten steuerlich absetzen:Miete und NK in voller Höhe da weniger als 1000 € mtl. | 900,00 € |
Familienheimfahrten 1x wöchentlich 297 km x 0,30 € /km | 356,40 € |
ausgehend von 4x monatlich | |
Gesamt | 1256,40 € monatlich |
Zusätzlich können bei der Einrichtung der Zweitwohnungen folgende Kosten abgesetzt werden:
- Verpflegungsmehraufwendungen lt. §9 Abs. 4a EStG für die ersten drei Monate
- Maklerkosten
- Fahrtkosten
- andere Nebenkosten zur Wohnungssuche etc.
- sonstige Kosten, die für die Anmietung oder den Kauf der Wohnung anfallen
- bei Wohnungskäufen kann allerdings nur die Abschreibung als Kosten angesetzt werden
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