Bewirtungskosten


Bewirtungskosten nehmen eine Sonderstellung unter den betrieblichen Aufwendungen ein. Der Grundgedanke ist, dass Kosten, die den privaten Bedarf decken, keine betrieblichen Kosten sind. Dazu zählt unter anderem die Grundbedürfnisse wie Essen und Trinken.

Selbstverständlich sind Geschäftsessen häufig mit geschäftlichen Besprechungen oder einfach mit der Pflege der Kundenbeziehung verbunden, so dass man durchaus von betrieblich veranlassten Kosten reden kann. Der Gesetzgeber hat nun unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 festgelegt, dass Bewirtungskosten nur mit bis zu 70% betrieblich angesetzt werden können – sofern sie von der Höhe der Kosten angemessen sind. Die anderen 30% dürfen nicht gewinnmindernd gebucht werden.

Für den Begriff „angemessen“ gibt es keine verbindliche gesetzliche Grenze. Der Betrag kann individuell ausgelegt werden und richtet sich nach der allgemeinen Situation, wie etwa Größe oder dem Gewinn des Unternehmens.

Voraussetzung für die Anerkennung von Bewirtungskosten

Der Gesetzgeber schreibt außerdem genau vor, welche Angaben auf dem Beleg gemacht werden müssen, diese sind:

  • Ort
  • Datum
  • bewirtete Personen
  • Anlass / Grund der Bewirtung
  • Höhe der Bewirtungskosten

Vorsteuerabzug

Das Umsatzsteuergesetz sieht diese Differenzierung der Bewirtungskosten nicht vor. Das heißt, die Vorsteuer kann vom kompletten Betrag in Abzug gebracht werden.

Beispiel

Bei einem Geschäftsessen bezahlt der Unternehmen 238 € in bar. Der Umsatzsteuerbetrag von 38 € ist ordentlich ausgewiesen. 70% - also 140 € - sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar, die anderen 30% bleiben unberücksichtigt. Es wird wie folgt gebucht:

140 € Bewirtungskosten
60 € nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
38 € Vorsteuer 19% an Kasse 238 €
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