Betrieblicher Schuldzinsenabzug


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Betrieblich veranlasste Zinsen für Schulden (Schuldzinsen), wie zum Beispiel für Darlehen, können grundsätzlich in voller Höhe sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen untersagt das Steuerrecht jedoch einen Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben.

Problem der missbräuchlichen Gestaltung

Hieraus kann allerdings aus steuerlicher Sicht auch eine missbräuchliche Gestaltung resultieren. Dies ist dann der Fall, wenn betriebliche Mittel zur Finanzierung privater Ausgaben entnommen und die daraus entstandene Finanzierungslücke durch ein aufgenommenes Darlehn geschlossen werden muss. Somit werden private Zinsen, für die das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 EStG gilt, in betriebliche Zinsen umgewandelt.

Der Schuldzinsenabzug ist nach § 4 Abs. 4a EStG dann eingeschränkt, soweit sogenannte Überentnahmen vorliegen. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen:
  • zulässigen Entnahmen, die durch vorhandenes Eigenkapital gedeckt sind, und
  • unzulässigen Entnahmen, die nicht durch entsprechendes Kapital gedeckt sind.

Anwendungsbereich

Die Einschränkung des steuerlichen Schuldzinsenabzugs ist ausschließlich bei Gewinneinkünften zu prüfen, das heißt bei

  • Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünften aus Gewerbebetrieb und
  • Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Daneben kommt die Einschränkung lediglich bei Einzelunternehmen und gewerblich tätigen Personengesellschaften in Betracht, da nur in diesen Privatentnahmen getätigt werden können. Für Kapitalgesellschaften spielt § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich keine Rolle.

Als Schuldzinsen gelten alle Aufwendungen zur Erlangung und Sicherung eines Kredites inklusive der Nebenkosten der Darlehensaufnahme und der Kosten der Geldbeschaffung.

Betriebliche Veranlassung

Die Schuldzinsen müssen einen betrieblichen Zusammenhang bzw. eine betriebliche Veranlassung haben. So kann es sein, dass ein Steuerpflichtiger sein betriebliches Konto sowohl für den Geschäftsbetrieb als auch teilweise für private Zwecke nutzt, zum Beispiel für Privatentnahmen. Nur die Zinsen, die den betrieblichen Teil betreffen, können grundsätzlich der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG unterliegen.

Überentnahmen

Sind Schuldzinsen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen, können sie steuerlich nicht geltend gemacht werden, soweit Überentnahmen getätigt wurden. Überentnahmen liegen vor, wenn die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres die Summe aus Gewinn und Einlagen des gleichen Jahres übersteigen.

Für Einlagen und Entnahmen sind nicht nur Geldbeträge zu berücksichtigen, sondern auch Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen sowie entsprechende Einlagen.

Da keine gesonderte Definition des Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 4a EStG vorgenommen wurde, fließen auch Verluste in die Berechnung der Überentnahme ein. Der Verlust selbst begründet jedoch keine Überentnahme. Vielmehr liegt in Verlustjahren eine Überentnahme nur vor, wenn die Summe der Entnahmen die Summe der Einlagen übersteigt.

Ausnahme bei Investitionen

§ 4 Abs. 4a EStG findet keine Anwendung auf Schuldzinsen, die aus der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrieblicher Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren. Schuldzinsen aus diesen Investitionsdarlehen können unbegrenzt abgezogen werden. Nicht begünstigt sind dagegen Schuldzinsen aus der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens.

Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages

Für die Beurteilung, ob durch Überentnahmen der betriebliche Schuldzinsenabzug eingeschränkt wird, ist nicht allein auf den aktuellen Veranlagungszeitraum abzustellen. In die Prüfung sind periodenübergreifend auch Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre einzubeziehen. Frühere Überentnahmen erhöhen die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen, Unterentnahmen reduzieren diese.

Liegt periodenübergreifend eine Überentnahme vor, wird diese einem Zinssatz von 6 % unterworfen. Die dadurch pauschaliert ermittelten Schuldzinsen sind den tatsächlich im aktuellen Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen abzüglich des Bagatellbetrags von 2.050,00 € gegenüberzustellen.

Der niedrigere der beiden Beträge ist gewinnerhöhend als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dem steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen.

Außerbilanzielle Korrektur

Alle betrieblichen Schuldzinsen sind in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung im ersten Schritt aufwandswirksam zu verbuchen. Die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs erfolgt außerbilanziell.

Betrieblicher Schuldzinsenabzug : Beispiel & Berechnung

Der Gewinn des Wirtschaftsjahres eines Unternehmens beträgt 200.000 €. Über- bzw. Unterentnahmen wurden in den vorangegangenen Jahren nicht getätigt. Im Laufe des Wirtschaftsjahres wurden 50.000 € in den Betrieb eingelegt und 400.000 € entnommen. An betrieblichen Schuldzinsen sind 2.000 € entstanden.

Eine Über- bzw. Unterentnahme berechnet sich wie folgt:
Gewinn 200.000 €
+ Einlage 50.000 €
- Entnahme -400.000 €
= Überentnahme -150.000 €

Der Schuldzinsenabzug berechnet sich wie folgt:
Betriebliche Schuldzinsen 2.000 €
Hinzurechnungsbetrag
6% v. 150.000 € = 9.000 €
9.000 €
Höchstbetrag
Betriebliche Schuldzinsen abzüglich 2.050 €
0 €
Hinzurechnung 0 €
Abzugsfähige Schuldzinsen 2.000 €
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen 0 €

Zusammenfassung "Betrieblicher Schuldzinsenabzug"

  • Schuldzinsen sind grundsätzlich als Betriebsausgabe nach Handels- und Steuerrecht abzugsfähig,
  • Der steuerrechtliche Abzug kann bei Vermischung mit einer privaten Verursachung eingeschränkt sein,
  • Nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind von dieser Regelung betroffen, Kapitalgesellschaften dagegen nicht.
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