Arbeitslosenversicherung


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Die Arbeitslosenversicherung sorgt dafür, dass Arbeitnehmer und teils auch Selbstständige für einen begrenzten Zeitraum weiterhin ein Ersatzeinkommen erhalten, wenn sie zuvor ihren Job verloren haben. Finanziert wird diese Versicherung durch verpflichtende Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Zusätzlich können sich Selbstständige freiwillig versichern, um im Falle der Unternehmensinsolvenz ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten.

Ziele und rechtliche Grundlage der Arbeitslosenversicherung

Im Gesetzestext heißt es, dass die Arbeitslosenversicherung für die Sicherung der materiellen Grundlage von arbeitslosen Personen sorgen soll. Dies wird dadurch gewährleistet, dass den Arbeitslosen ein Ersatzeinkommen während des Arbeitsausfalls bzw. der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz überwiesen wird. Etwas anschaulicher gesprochen soll die Versicherung verhindern, dass Personen bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit direkt in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Durch die temporäre Zahlung des Ersatzeinkommens wird ausgeschlossen, dass Arbeitslose ihren Lebensstandard unmittelbar nach dem Jobverlust dramatisch ändern müssen.

Diese sogenannte passive Arbeitsmarktpolitik koppelt der Staat gleichzeitig an aktive Gegenmaßnahmen. Arbeitslosen werden beispielsweise zusätzlich Umschulungen bezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit hilft zudem durch konkrete Jobangebote oder Bewerbungscoachings dabei, die erwerbslosen Personen direkt wieder in ein festes Arbeitsverhältnis zu überführen.

Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung

Genau wie beispielsweise bei der Krankenversicherung, handelt es sich bei der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich um eine Pflichtversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen gleichermaßen einen Teil des Angestellteneinkommens in die Police ein, der seit 2011 bei 3,0 Prozent des Gehalts liegt. Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind. Der Arbeitgeber selbst ist hingegen nicht verpflichtet, einen Anteil seines eigenen Lohnes in die Versicherung einzuzahlen, kann dies aber unter bestimmten Voraussetzungen seit 2006 tun:


  • Die Tätigkeit wird mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt.
  • Für die Inanspruchnahme der Versicherung müssen die Beiträge mindestens 12 Monate in den letzten zwei Jahren einbezahlt worden sein.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Wie bereits angeklungen ist, übernimmt die Arbeitslosenversicherung nicht nur die passive Aufgabe der Existenzsicherung. Auch weiterbildenden Maßnahmen werden von der Bundesagentur für Arbeit durch die Versicherungsbeiträge finanziert:


  • Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung
  • Ausbildungs- und Arbeitsmarktvermittlung
  • Leistungen zur beruflichen Weiterbildung
  • Leistungen zur Berufswahl an sich (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Berufsorientierungsmaßnahmen)
  • Gründungszuschüsse
  • Leistungen zum Verbleib in der Beschäftigung (Zuschuss bei Kurzarbeit)


Zu beachten gilt es, dass das Arbeitslosengeld nicht unbegrenzt bezahlt wird. Die Dauer ist in Abhängigkeit von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Alter des Versicherten auf 6 bis 24 Monate beschränkt. Sollte sich der Arbeitnehmer danach nicht in einem festen Beschäftigungsverhältnis befinden, wird das sogenannte Arbeitslosengeld II gezahlt, bei dem es sich streng genommen um eine Sozialhilfeleistung handelt (auch bekannt als Hartz IV).

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Die Gesetze zur Arbeitslosenversicherung sehen vor, dass Arbeitnehmer für die Dauer von 6 bis 24 Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 60 Prozent ihres Nettogehalts als Ersatzeinkommen erhalten. Wenn mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind versorgt werden muss, erhöht sich der Anteil auf 67 Prozent.

Zur Berechnung wird zunächst das sozialversicherungspflichtige Brutto-Einkommen des vergangenen Jahres bestimmt. Dabei sieht der Gesetzgeber einen Maximalbetrag von knapp über 70.000 Euro als Bemessungsgrundlage vor. Der Betrag wird anschließend durch 365 Tage geteilt, um das tägliche Bemessungsentgelt zu errechnen. Hiervon werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent abgezogen. Von diesem Leistungsentgelt werden letztlich 60 bzw. 67 Prozent Arbeitslosengeld bezahlt.

Diskussion der Arbeitslosenversicherung in der Wissenschaft

Unter Ökonomen ist die Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung stark umstritten. So wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Versicherung im engeren Sinne handele, weil die Versicherten zu den Beitragszahlungen gezwungen werden. Sinnvoller wäre es, die Entscheidung zur Versicherung in die Hände jedes einzelnen Arbeitnehmers zu legen, wie es beispielsweise bei der Lebensversicherung der Fall ist.

Bemängelt wird häufig auch die Tatsache, dass die Sozialversicherungssysteme finanziell schwach aufgestellt sind. Dies liege an der Diskrepanz zwischen den Versicherungsbeiträgen und der Leistung: Umschulungs- oder Arbeitsförderungsmaßnahmen seien versicherungsfremde Leistungen, die aus anderen Steuermitteln finanziert werden müssten. Lediglich die Zahlung des Arbeitslosengeldes sei durch die Beitragszahlung aus dem Arbeitskommen gesichert.

Ferner schaffe die Arbeitslosenversicherung Anreize, die Jobsuche bewusst langsam anzugehen. Zudem werde der Arbeitnehmer nicht zum Erhalt seines Arbeitsplatzes motiviert, könne er doch im Zweifelsfall immer auf die Absicherung durch die Versicherung vertrauen. Empirisch belegt oder widerlegt werden konnten alle genannten Argumente bisher nicht oder nicht eindeutig.

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