Zugewinngemeinschaft


Kurz & einfach erklärt:

Zugewinngemeinschaft verständlich & knapp definiert

Eine im Bürgerlichen Gesetzbuch reglementierte Unterform der ehelichen Gütergemeinschaft. Hierbei werden Güter grundsätzlich während der Ehe getrennt, jedoch werden nach Tod oder Scheidung die Zugewinne während der Ehe ausgeglichen.
notes Inhalte

Die Zugewinngemeinschaft ist der im § 1363 BGB geregelte gesetzliche Güterstand von natürlichen Personen, die in einer Ehe oder einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

 

Sie ist eine Sonderform der Gütertrennung und regelt, wie ein In der Gemeinschaft erwirtschafteter Vermögenszuwachs nach deren Ende aufzuteilen ist.

Kennzeichen des Güterstandes

Das Vermögen von Personen die eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen bleibt Eigentum des jeweiligen Partners. Es entsteht kein gemeinsames Vermögen. Auch während der Gemeinschaft wirtschaften die Partner getrennt voneinander, das erworbene Vermögen ist also einem der Partner zuzuschreiben.

Trennung der Partnerschaft

Im Falle der Trennung wird der sogenannte gemeinsame Zugewinn ermittelt. Dieser errechnet sich im Wesentlichen aus der Summe der beiden Vermögen bei der Trennung vermindert um die beiden in die Partnerschaft eingebrachten Vermögen. Dieser Zugewinn wird hälftig aufgeteilt. Sollte einer der beiden Partner Schulden haben, wird dessen Vermögen als 0 angesetzt, um zu verhindern, dass eventuell Schulden auf den anderen Partner übertragen werden. Korrekterweise müsste die Bezeichnung daher eigentlich Gütertrennung mit Zugewinnausgleich heißen.

Tod eines Partners

Der Zugewinnausgleich erfolgt auch nach dem Tod eines der beiden Partner. Stirbt ein Partner, erbt der Überlebende nicht das gesamte Vermögen, was unter Umständen zu einer Erbschaftssteuerzahlpflicht führen könnte. Zunächst wird, wie beschreiben, der Zugewinn berechnet. Die Hälfte des Zugewinns gehört dem überlebenden Partner. Für diese Hälfte fällt keine Erbschaftsteuer an.

Schulden eines der Partner

Da es sich um eine Gütertrennung handelt, gibt es in der Regel nur gemeinsame Schulden, wenn die Kreditaufnahme zusammen erfolgte oder im Rahmen der Schlüsselgewalt. Wenn zum Beispiel ein Partner einen Kredit aufnimmt, um Hausrat zu kaufen, kann der andere Partner zur Zahlung herangezogen werden.

Das Wichtigste zum Thema Zugewinngemeinschaft auf einem Blick:

  • Es handelt sich um den gesetzlichen Güterstand einer Ehe oder Partnerschaft, eine gesonderte Vereinbarung ist unnötig.
  • Es besteht Gütertrennung.
  • Der Zugewinn wird erst berechnet und aufgeteilt, wenn die Partnerschaft beendet ist.

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