Werkvertrag


Kurz & einfach erklärt:

Werkvertrag verständlich & knapp definiert

Ein Werkvertrag wird über eine bestimmte Zeit geschlossen. Dabei verpflichtet sich der Unternehmer gegen Werklohn ein bestimmtes vereinbartes Produkt herzustellen. Der Besteller verpflichtet sich den Werklohn zu zahlen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg, das Werkstück muss also den vorgegeben Werten entsprechen.
notes Inhalte

Ein Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, in dem der Erzeuger einer Ware oder der Erbringer einer auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Leistung ("Werkunternehmer") gegenüber einem Kunden ("Besteller") die Erstellung eines definierten Werks gegen Zahlung einer Vergütung (" Werklohn") verspricht.

Die Vertragsinhalte beim Werkvertrag


Beim klassischen Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer ein bestimmtes - meist anhand einer Ausschreibung, eines Kataloges oder einer Planzeichnung definiertes - Werk. Typischer Fall eines Werkvertrages ist der Bauvertrag, der die Errichtung, Erweiterung oder Reparatur eines Bauwerks zum Gegenstand hat.

Ähnliche Werkverträge gibt es für die Fertigung einer (nach Bestellervorgaben gefertigten) Maschine oder Anlage oder bei der Herstellung individuell nach Maß gefertigter Möbel oder Installationen. Auch ein Beförderungs- oder Frachtvertrag ist im Regelfall ein Werkvertrag, der die Beförderung von Personen und/oder Sachen über eine festgelegte räumliche Distanz beinhaltet. Auch Ingenieurverträge und IT-Betreuungsverträge gehören in diesen Bereich. In vielen Fällen ist ein Werkvertrag Bestandteil eines gemischttypischen vertrages. Das gilt beispielsweise für den Werklieferungsvertrag, der kauf- und werkvertragsrechtliche Elemente vereint. Daneben gibt es Werkverträge über nichtkörperliche Werke wie Softwareprojekte, Auftragstexte oder - kompositionen, Gutachten und Kunstwerke.

Die notwendigen inhalte eines Werkvertrages


Obwohl ein Werkvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann, wird der Vertragsinhalt - insbesondere das zu erbringende Werk - meist möglichst exakt nach Größe, Maß, Gewicht und/oder Anzahl definiert. Dabei wird oft auf ergänzende Planzeichnungen, Bemusterungskataloge und bildhafte oder verbale Beschreibungen Bezug genommen.

Zum notwendigen Vertragsinhalt gehört meist eine ausdrückliche Regelung der vom Besteller geschuldeten Vergütung und der Zahlungsmodalitäten. Hinzu kommen Vertragsbestimmungen über Gewährleistungsregeln oder Garantieinhalte. Werden keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen getroffen, gilt ersatzweise dispositives Gesetzesrecht, beispielsweise für die Höhe und Fälligkeit der Vergütung (§§ 632, 641 BGB), für die Gewährleistung (§ 634 BGB) und die Kündigung (§ 649 BGB). Daneben gilt es spezialgesetzliche Bestimmungen für Einzelmaterien, z.B. in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB - Teile A und B) sowie in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Das gesetzliche Modell des Werkvertrages


Das gesetzliche Leitbild des Werkvertrages umfasst folgende Inhalte:

  • Verpflichtung des Auftragnehmers (Werkunternehmers) zur Erstellung eines körperlichen oder nichtkörperlichen Werkes nach mündlicher, schriftlicher oder bildmäßiger Vorgabe des Auftraggebers (Bestellers) oder nach Ausschreibung bzw. Bemusterung;
  • Vereinbarung einer pauschalen, aufwandsbezogenen oder stückzahlbezogenen Vergütung (Werklohn) nach individueller Absprache zwischen den Vertragsparteien; bei fehlender vertraglicher Vergütungsregelung taxmäßige, ersatzweise (orts-)übliche Vergütung;
  • Abnahme des Werks als Grundlage für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und für die Fälligkeit der Vergütung; Gegebenenfalls frühere Teilfälligkeiten in Form von Abschlagszahlungen;
  • Bei festgestellten Mängeln Nachbesserungsrecht des Bestellers und Nachbesserungspflicht des Unternehmers; bei Scheitern der Nachbesserung Kündigungsrecht des Bestellers Schadenersatzpflicht des Unternehmers wegen Nichterfüllung;
  • Jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers ohne Angabe von Gründen; Bei fehlender Kündigungsberechtigung Fortbestand des Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers unter Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen des Unternehmers.




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