Vollkaufmann
Vollkaufmann verständlich & knapp definiert
Der Vollkaufmann ist ein Kaufmann, auf den die Regelungen des Handelsgesetzbuches in vollem Umfang angewendet werden. Er wird abgegrenzt vom Minderkaufmann, dessen Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.- chevron_right Wer ist überhaupt Vollkaufmann?
- chevron_right Rechte und Pflichten eines Vollkaufmanns
- chevron_right Vollkaufmann – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
Als Vollkaufmann werden alle Gewerbetreibenden bezeichnet, die ein solches hauptberuflich betreiben. Nur wenn der Betriebs dieses Gewerbes nicht eine kaufmännische Einrichtung des Geschäftsbetriebs benötigt, gilt dies nicht.
Wer ist überhaupt Vollkaufmann?
Als Vollkaufmann gelten zunächst alle Gewerbetreibenden. Damit ist der Besitzer eines Kiosks genauso Vollkaufmann wie der Chef einer Marketing-Agentur. Denn der Gesetzgeber sieht lediglich vor, dass drei wesentliche Faktoren hierfür erfüllt sein müssen:
- Es wird ein Gewerbe betrieben.
- Es handelt sich um ein Handelsgewerbe, es werden also sowohl Waren verkauft als auch gekauft.
- Der Betrieb wird vom Vollkaufmann selbst betrieben.
Allerdings existieren auch einige Ausnahmen von dieser Regel. Wenn das Gewerbe so betrieben werden kann, dass keine kaufmännischen Strukturen hierfür notwendig sind, kann der Selbstständige auch eine Firmierung als Nicht-Vollkaufmann nutzen. Dann muss er sich etwa nicht ins Handelsregister eintragen lassen, kann unter gewissen Umsatz- und Gewinngrenzen keine Bilanz aufstellen und muss auch keine Inventur durchführen.
Rechte und Pflichten eines Vollkaufmanns
Der Status des Vollkaufmanns hat aus Sicht des Gewerbetreibenden sowohl Vor- als auch Nachteile. Generell darf nur ein Vollkaufmann einen handelsregisterlich eingetragenen Firmennamen führen. Ein Beispiel: Ein Bäcker, der kein Kaufmann ist, darf seine Bäckerei nur „Bäckerei Schmidt“ nennen. Hier gilt nämlich die Regel, dass der Geschäftsname aus der Tätigkeitsbeschreibung und dem Namen des Inhabers bestehen muss. Entscheidet sich der Bäcker hingegen für die Eintragung ins Handelsregister, kann er – unter Berücksichtigung bestehender Markenrechte – den Namen für sein Geschäft frei wählen.
Dafür ist der Vollkaufmann dazu verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen – unabhängig von der Größe seines Unternehmens. Zudem müssen weitere Pflichten erfüllt werden, die in der Regel bürokratischen Aufwand erfordern und im Handelsgesetzbuch verankert sind. Viele Gewerbetreibende, die keine Vollkaufmänner sein müssen, verzichten daher auf den freiwilligen Umstieg zum Kaufmann.
Vollkaufmann – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
- Ein Vollkaufmann ist ein im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender
- Einige Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, nicht als Kaufmann firmieren zu müssen
- Mit dem Status des Vollkaufmanns sind sowohl Rechte als auch Pflichten verbunden
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