Verwaltungsgemeinkosten
Verwaltungsgemeinkosten verständlich & knapp definiert
Verwaltungsgemeinkosten bezeichnet die Kosten, die in der Verwaltung eines Unternehmens entstehen, jedoch keinem Produkt direkt zugeordnet werden können. Sie werden anhand des Verwaltungsgemeinkostenzuschlagsatzes auf die Produkte aufgeteilt.- chevron_right Zurechnung der Verwaltungsgemeinkosten auf die Kostenträger
- chevron_right Beispiele für Verwaltungsgemeinkosten
- chevron_right Bilanzierung
- chevron_right Zusammenfassung
Verwaltungsgemeinkosten sind Gemeinkosten, die im Verwaltungsbereich eines Unternehmens anfallen, aber, wie andere Gemeinkosten auch (Ausnahme: unechte Gemeinkosten), keinem einzelnen Produkt zugerechnet werden können.
Zurechnung der Verwaltungsgemeinkosten auf die Kostenträger
In der Kosten- und Leistungsrechnung, speziell in der Kostenträgerrechnung (Kalkulation), werden die Verwaltungsgemeinkosten möglichst verursachungsgerecht auf die Kostenträger umgelegt. Da es sich bei den Verwaltungsgemeinkosten um Gemeinkosten handelt und diese nicht wie die Einzelkosten direkt den verschiedenen Produkten zugeordnet werden können, wird für die Umlage der sogenannte Verwaltungsgemeinkostenzuschlagssatz gebildet. In der Kostenträgerstückrechnung bilden die Herstellkosten die Zuschlagsbasis.
Beispiele für Verwaltungsgemeinkosten
Unter Verwaltungsgemeinkosten fallen insbesondere die Gehälter der Leitung des Verwaltungsbereichs und der Beschäftigten, Büromaterial und Abschreibungen auf die Büro- und Geschäftsausstattung.
Bilanzierung

Gemäß § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB besteht in der Handelsbilanzierung ein Aktivierungswahlrecht bezüglich der Verwaltungsgemeinkosten, sofern es sich bei diesen um einen originären und nicht um einen derivativen Vermögenswert handelt und sie dem Zeitraum der Herstellung zurechenbar sind.
Der Bilanzierende kann durch das Aktivierungswahlrecht in der Jahresabschlussgestaltung entscheiden, ob er durch die Aktivierung oder Nicht-Aktivierung einen möglichst hohen oder einen möglichst niedrigen Gewinn ausweisen möchte. Er muss jedoch den Grundsatz der Bilanzkontinuität gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB beachten.
Zusammenfassung
- Verwaltungsgemeinkosten sind Gemeinkosten und damit den Kostenträgern nicht direkt zurechenbar
- sie werden über den sogenannten Verwaltungsgemeinkostenzuschlagssatz auf die Kostenträger umgelegt
- die Zuschlagsbasis in der Kostenträgerstückrechnung sind die Herstellkosten
- für die Verwaltungsgemeinkosten besteht in der Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht
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