Vertragsstrafe
Vertragsstrafe verständlich & knapp definiert
Eine Vertragsstrafe ist eine vertragliche Vereinbarung, in der ein Vertragspartner die Zahlung einer Geldsumme zusagt, wenn er seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in angemessener Weise nachkommt. Regelungen zu Vertragsstrafen finden sich in den §§ 339 bis 345 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Häufig werden Vertragsstrafen auch als Konventionalstrafen bezeichnet, seltener als Pönalen (von lateinisch "poena" = Strafe).- chevron_right Wirtschaftliche Bedeutung und Anwendung
- chevron_right Einschränkungen bei Verbraucherverträgen
- chevron_right Die Frage der angemessenen Höhe
- chevron_right Ein Unterschied - Nicht-Erfüllung oder unzureichende Erfüllung
- chevron_right Vertragsstrafen im Arbeitsrecht
- chevron_right Vertragsstrafen bei Bauleistungen
- chevron_right Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht
- chevron_right Zusammenfassung Vertragsstrafe
Wirtschaftliche Bedeutung und Anwendung

Hauptanwendungsgebiete sind:
- Arbeitsverträge
- Werkverträge (insbesondere im Zusammenhang mit Bauleistungen und sonstigen Handwerkerleistungen)
- Handelsgeschäfte
- Unterlassungserklärungen
Einschränkungen bei Verbraucherverträgen
Grundsätzlich besteht für die Vereinbarung von Vertragsstrafen Vertragsfreiheit. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten allerdings einige Einschränkungen im Rahmen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Nach § 309 Abs. 6 BGB sind in AGB enthaltene Vertragsstrafen zu Formular-Verträgen mit Verbrauchern unwirksam, wenn sie sich auf die Nichtabnahme oder verspätete Abnahme von Leistungen, Zahlungsverzug oder die einseitige Lösung von Verträgen beziehen. Ebenfalls unwirksam sind Vertragsstrafen in Wohn-Mietverträgen (§ 555 BGB).Die Frage der angemessenen Höhe
Auch bei der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe sind die Vertragsparteien im Prinzip frei. Allerdings darf die Vertragsstrafe nicht unverhältnismäßig hoch sein. Eine unverhältnismäßige Vertragsstrafe kann durch Gerichtsurteil nachträglich auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden (§ 343 BGB). Diese Regelung gilt nicht für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (§ 348 HGB).Ein Unterschied - Nicht-Erfüllung oder unzureichende Erfüllung
Es gibt zwei Formen von Vertragsstrafen:Erfüllt der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht, kann die Gegenseite wählen, ob sie statt der Erfüllung des Vertrags die Zahlung der Vertragsstrafe verlangt. Mit der Zahlung der Strafe wird der Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei. Darüber hinaus kann die Gegenseite weitergehenden Schadensersatz verlangen, wenn der Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt. Dieser muss dann allerdings nachgewiesen werden, was im Einzelfall schwierig und aufwändig sein kann. Die Einforderung der Vertragsstrafe ist demgegenüber vergleichsweise unkompliziert.
Wird eine Vertragsstrafe vereinbart, wenn ein Vertragspartner vereinbarte Pflichten unzureichend - insbesondere nicht fristgerecht - erfüllt, so kann die Gegenseite im Fall der Vertragsverletzung die Zahlung der Vertragsstrafe neben der Erfüllung verlangen. Der Vertragspartner wird hier nicht von der Pflicht zur Erfüllung frei. Kommt er dieser Pflicht dann doch nach, darf die Vertragsstrafe nur verlangt werden, wenn die Gegenseite die Annahme der Erfüllung unter dem Vorbehalt der Vertragsstrafe erklärt hat (§ 341 Abs. 3 BGB). Auch bei unzureichender Vertragserfüllung ist es möglich, Schadensersatz für einen nachgewiesenen weitergehenden Schaden einzufordern.
Vertragsstrafen im Arbeitsrecht
Bei Arbeitsverträgen werden Vertragsstrafen vor allem für folgende Fälle festgelegt:- der Arbeitnehmer tritt trotz Vertragsvereinbarung die Stelle nicht an
- der Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis einseitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
- der Arbeitnehmer verstößt gegen Verschwiegenheitspflichten
Vertragsstrafen bei Bauleistungen
Im Bauwesen ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen weit verbreitet, vor allem im Zusammenhang mit Zeitverzug. Zur Höhe der möglichen Vertragsstrafen existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. 5 % der Auftragssumme als zulässige absolute Obergrenze und 0,3 % als Grenze beim Tagessatz sind danach durch verschiedene Gerichts-Urteile bestätigt.Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird die Abgabe von Unterlassungserklärungen für die Fortsetzung oder Wiederholung von festgestellten Wettbewerbsverstößen verlangt. In der abzugebenden Erklärung ist meist eine Vertragsstrafe im Fall eines erneuten Verstoßes vorgesehen. Dabei werden sehe häufig Beträge wenig über 5.000 Euro festgelegt, weil dann bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die - als kompetenter angesehenen - Landgerichte zuständig sind.Zusammenfassung Vertragsstrafe
- Vertragsstrafen sind vertragliche Vereinbarungen, mit denen die Nicht- bzw. Schlecht-Erfüllung eines Vertrags mit Zahlungen sanktioniert wird
- sie dienen als Druckmittel, um eine Vertragsseite zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht anzuhalten
- rechtlich wird unterschieden zwischen Vertragsstrafen wegen Nicht-Erfüllung oder wegen unzureichender Erfüllung eines Vertrags
- Vertragsstrafen werden häufig bei Arbeitsverträgen, Werkverträgen sowie bei Verträgen unter Kaufleuten vereinbart. Auch im Wettbewerbsrecht spielen sie im Zusammenhang mit Abmahnungen eine wichtige Rolle
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