Verpackungsverordnung


Kurz & einfach erklärt:

Verpackungsverordnung verständlich & knapp definiert

Die "Verpackungsverordnung" (kurz: VerpackV) trat im Jahr 1991 erstmals in Kraft und hat zum Ziel, den aufkommenden Verpackungsmüll zu reduzieren, um im Gegenzug die Umwelt zu schonen. Daher sieht die Verordnung auch vor, dass Verpackungsabfälle generell so gering wie möglich ausfallen sollen, wobei die entstandenen Abfälle vorrangig recycelbar sein müssen. Entstandene Abfälle sollten sich im Idealfall in einem Kreislauf bewegen, wo diese zu neuen Verpackungsmaterialien wiederverwertet können.
notes Inhalte

Verpackungen, die direkt von dem Gesetz betroffen sind

Mit der Verpackungsverordnung soll Müll reduziert werden
Nach deutschem Recht existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Verpackungen, welche aus juristischer Sicht wiederum anders behandelt werden. Ebenso räumen diese Klassifizierungen die Rechte des Endverbrauchers ein, welche bei der Verpackungsverordnung berücksichtigt werden. Der Klassiker sind die Verkaufsverpackungen, welche eine schützende Funktion übernehmen. Umverpackungen machen die zweite Kategorie aus, wobei diese so geringfügig wie möglich zu halten sind, da sie in erster Linie eine werbende Funktion einnehmen - zum Beispiel der Karton, in dem die Cornflakes verkauft werden. Was häufig nicht bekannt ist, ist der Umstand, dass Käufer dieser Waren aus juristischem Sinne das Recht haben, die Umverpackungen an der Verkaufsstelle zurückzulassen. Die Tüte Cornflakes könnte also aus der Verpackung genommen und so transportiert werden, während sich der Händler um die Entsorgung der Verpackung sorgen muss.

Transportverpackungen dienen zweitrangig ebenfalls dem Schutz des Produktes, weniger aber an der Verkaufsstelle und mehr, wie der Name bereits ausdrückt, auf dem Transportweg zwischen Hersteller und Händler oder Händler und Konsument. Es existieren in Deutschland noch viele, sehr umfangreiche Sonderregelungen, die beispielsweise Getränkeverpackungen oder Biokunststoffe betreffen und aus juristischer Sicht penibel mitsamt den zugeteilten Pflichten ausgearbeitet sind. Ebenso unterliegen Teilnehmer, die von der Verpackungsverordnung betroffen sind, bestimmten Quoten, welche zu erfüllen sind. Diese sogenannten "Verwertungsquoten" geben an, wie viel von der Verpackung wieder in den Kreislauf aufgenommen werden muss, damit diese rechtlich zulässig ist. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Pappe, Karton und Papier zu 70%
  • Verbundverpackungen zu 60%
  • Glas zu 75%
Diese Teilnahme an der Rückführung wird in der Praxis als ein "duales System" bezeichnet, wobei dem Händler und Hersteller frei steht, für welches duale System er sich entscheidet, da in Deutschland mehrerer solcher Systeme simultan existieren.

Verteilung der Pflichten zwischen Händlern und Herstellern in einem dualen System

Das in Deutschland über die Verpackungsverordnung festgeschriebene duale System ist gewissermaßen die Leitlinie und zugleich wirtschaftliche Grundlage, nach der im täglichen Warenverkehr hinsichtlich der Verpackungen und des entstandenen Mülls operiert wird. Generell unterliegen speziell Händler der Pflicht, sich solch einem dualen System anzuschließen, wenn Verkaufsverpackungen erstmals in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden - also gegenüber Kunden angeboten und die Produkte mitsamt der Verpackungen abgesetzt werden. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn bereits der Hersteller dieser Produkte am dualen System teilnimmt und folglich die jeweiligen Quoten von seiner Seite aus erfüllt werden. Für Händler ist daher elementar, sich mit Herstellern zu besprechen, ob solch ein Anschluss an das duale System bereits besteht.

Insbesondere bei importierten Waren aus dem Ausland fällt die Verantwortung in der Praxis meist auf die Händler, zumal diese aus Sicht des Gesetzgebers in der Beweispflicht stehen und folglich nachweisen müssen, dass innerhalb der Produktions- und Absatzkette die notwendigen Abgaben für das duale System erfolgt sind. Eine Mindestabgabemenge besteht nicht, folglich sind auch Einzelhändler und kleine Boutiquen davon betroffen. Umsatz- oder Absatzhöhe sind bezüglich der Teilnahme am dualen System folglich irrelevant, jedoch wirkt sich ein niedrigerer Umsatz natürlich auch auf die dadurch reduzierten Kosten aus.
Prominentes Beispiel: Der Dosenpfand

Die Verpackungsverordnung zeigt sich unter anderem am Beispiel des Dosenpfands, wo Händler in der Pflicht stehen, mindestens einen Pfand von 0,25 Euro zu erheben, welcher sich in der Praxis als Standard etabliert hat. Speziell dieser wird im Paragraph 9 der Verpackungsverordnung geregelt.

Zusammenfassung "Verpackungsverordnung"

  • dient zum Einhalten der abfallwirtschaftlichen Ziele und zum Schonen der Umwelt
  • Vorrang hat immer, einen Großteil der verwendeten Materialien recyclen zu können, um diese für neue Verpackungen wiederzuverwenden
  • der Großteil der Pflichten fällt auf den Händler
  • es existieren keine Mindestvoraussetzungen bei den Abnahmemengen, weshalb selbst Händler mit geringem Umsatz/Absatz die Verpackungsverordnung einhalten müssen
  • prominentes Beispiel für die Umsetzung der Rückführung: die in Deutschland erhobenen 25 Cent Dosenpfand, welche eine Abgabe des Materials (Dose, Flasche) durch den Kunden zurück an den Händler garantieren sollen, um diese wiederum in den Kreislauf aufnehmen zu können

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