Verlustrücktrag


Kurz & einfach erklärt:

Verlustrücktrag verständlich & knapp definiert

Ein Verlustrücktrag ist im Einkommensteuerrecht geregelt. Er liegt dann vor, wenn aktuell entstandene Verluste mit Gewinnen verrechnet werden. Diese Gewinne müssen aus der unmittelbar vorausgegangenen Vorperiode stammen.
notes Inhalte

Ein Verlustrücktrag liegt vor, wenn Verluste der aktuellen Periode mit Gewinnen aus der Vorperiode aufgerechnet werden. Der Verlustrücktrag spielt insbesondere im Einkommenssteuerrecht eine bedeutsame Rolle. Der Begriff ist in § 10d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert. Auch bei der Körperschaftssteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustvortrag möglich, bei der Gewerbesteuer sind hingegen keine Verlustrückträge möglich, sondern lediglich Verlustvorträge.

Verlustrückträge

Nach § 10d Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) können in der laufenden Periode entstandende Verluste bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro (bei zusammenverlagten Ehegatten sogar bis zu einer Höhe von 2.000.000 Euro) von den Gesamteinkünften der Vorgängerperiode abgezogen werden. Wird kein Verlustrücktrag im Sinne von § 10d Abs. 1 EStG vorgenommen, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen Einkünfte bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro (gemeinsame Veranlagung 2.000.000 Euro) unbeschränkt, diesen Betrag übersteigende Einkünfte mit bis zu 60 Prozent vor außergewöhnlichen Belastungen, sonstigen Abzugsbeträgen und Sonderausgaben abzuziehen.

Antragstellung durch Steuerpflichtigen

 

Wenn der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag vornehmen möchte, muss er einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, in dem er die Höhe des gewünschten Betrags angibt. Alternativ kann er auf den Verlustrücktrag verzichten oder eine freiwillige Beschränkung vornehmen. Eine freiwillige Beschränkung kann Sinn machen, wenn durch den Rücktrag das zu versteuernde Einkommen der Vorperiode unter den Grundfreibetrag sinken würde. Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig eingeht und ein etwaiger Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. Die zugehörige Frist finden sich in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG. Ein Verlustvortrag in frühere Perioden ist nicht möglich.

Zusammenfassung Verlustrücktrag

 

 

  • beim Verlustrücktrag werden Verluste aus der aktuellen Periode mit Gewinnen aus der Vorgängerperiode verrechnet
  • der Begriff spielt im Einkommenssteuerrecht eine bedeutsame Rolle
  • es besteht eine Obergrenze über die Höhe des Verlustvortrags, die bei 1.000.000 Euro (Ehegatten 2.000.000 Euro) liegt
  • für einen Verlustvortrag muss ein Antrag beim Finanzamt eingereicht werden
  • eine Rücktragung in eine frühere Periode als die Vorperiode ist nicht möglich

 


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