Unlauterer Wettbewerb
Unlauterer Wettbewerb verständlich & knapp definiert
Als unlauterer Wettbewerb wird das Verhalten von Unternehmen bezeichnet, das im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die "guten Sitten" verstößt. Unter "guten Sitten" ist ein Maßstab zu verstehen, den alle billig und gerecht denkenden Gewerbebetreibenden ansetzen. Das UWG regelt, welches Fehlverhalten unter unlauteren Wettbewerb fällt.- chevron_right Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- chevron_right Unzulässige Formen des Wettbewerbs
- chevron_right Klageberechtigung betroffener Personen
- chevron_right Zusammenfassung unlauterer Wettbewerb
Als unlauterer Wettbewerb wird ein regelwidriges und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten von Unternehmen im Geschäftsverkehr verstanden, das im Wettbewerbsrecht eine bestimmte Form des Rechtsbruchs darstellt und zu Schadensersatz- sowie Unterlassensansprüchen führt. Im deutschen Geschäftsverkehr dienen die im Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) festgelegten Normen dazu, um sämtliche Marktteilnehmer zu schützen und einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Aus historischer Sicht besteht das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb seit 1909. Seither wurde es mehrfach überarbeitet und ergänzt. Zwar sind sich die Volkswirte einig, dass ein gesunder Wettbewerb förderlich für den gesellschaftlichen Nutzen (Wohlfahrt) ist, allerdings muss gewährleistet sein, dass die konkurrierenden Unternehmen die vom Staat vorgegebenen Spielregeln auch einhalten.
Unzulässige Formen des Wettbewerbs
In § 4 UWG sind eine Liste von Wettbewerbsformen genannt, die unzulässig sind. Darunter fallen beispielsweise besonders aggressive Verkaufsmethoden, die systematische Abwerbung von Arbeitskräften, die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unwahre Angaben in der Werbung, die Ausbeutung oder Verwertung fremder Leistungsergebnisse sowie viele weitere illegale Geschäftspraktiken.
Klageberechtigung betroffener Personen
Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, können direkt betroffene Personen (Konkurrenten, Kunden des Unternehmens) und auch Dritte (Bund, Verbände) den Anspruch auf eine Eröffnung eines Gerichtsverfahrens stellen. Grundlage hierfür ist, dass ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers vorliegt und dem Kläger ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Das UWG bildet die rechtliche Grundlage, anhand derer dem geschädigten Unternehmen Ansprüche gegenüber dem Schädiger zustehen. Ableitbare Ansprüche sind insbesondere Auskunftsansprüche, Beseitigungsansprüche, Gewinnabschöpfungsansprüchen (§ 10 UWG), Schadensersatzansprüche (§ 9 UWG) und Unterlassungsansprüche.
Zusammenfassung unlauterer Wettbewerb
- unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmen ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten zeigt
- direkt oder indirekt betroffene Personen erleiden dadurch einen Schaden
- das UWG bildet die rechtliche Grundlage für Ansprüche des Klägers gegen den Schädiger
- häufig anzutreffen sind Schadensersatzansprüche und Unterlassensansprüche
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