Umtauschrecht
Kurz & einfach erklärt:
Umtauschrecht verständlich & knapp definiert
Der Begriff Umtauschrecht umfasst sowohl das gesetzlich geregelte Umtauschrecht aufgrund von Gesetz bzw. Vertrag als auch freiwillige Umtauschleistungen. Das Umtauschrecht sieht vor, dass ein Gut einer ursprünglich gekauften Ware unter bestimmten Umständen durch ein Gut derselben Gattung umgetauscht werden kann.notes Inhalte
- chevron_right Traditionelle Rechtsauffassung zum Umtauschrecht im stationären Einzelhandel
- chevron_right Erweitertes Umtauschrecht bei Veranstaltungen, Fernabsatzgeschäften, insbesondere im Online-Handel
- chevron_right Gegenmaßnahmen der Unternehmen gegen das Ausufern des Umtauschrechts
- chevron_right Zusammenfassend kann das Umtauschrecht wie folgt beschrieben werden:
Beim Begriff Umtauschrecht handelt es sich um einen Begriff, der umgangssprachlich für alle Arten von Warenrückgaben oder auch Stornierungen bzw. Vertragsrücktritten insbesondere von Privatpersonen verwendet wird. Für eine klare Abgrenzung und eindeutige Zuordnung der Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer muss dieser Begriff aber unterteilt werden in das gesetzlich garantierte Umtauschrecht aufgrund von Rechtsgrundlagen und Vertragsbeziehungen und freiwillige Umtauschleistungen insbesondere des stationären Einzelhandels.
Traditionelle Rechtsauffassung zum Umtauschrecht im stationären Einzelhandel
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für Privatpersonen beim Kauf von Waren das Recht vor eine einwandfreie, mängelfreie Ware zu bekommen. Ist dies nicht der Fall, so stehen die Rechte der (Preis-)Minderung, der Nacherfüllung bzw. Reparatur oder auch des Umtauschs in einen neuen, einwandfreien Artikel zur Verfügung. Aus Kulanzgründen werden diese insbesondere bei niedrigpreisigen Artikeln auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vereinbarung eingeschränkt.
Dieses Umtauschrecht gilt allerdings nicht für teurere Waren - wie beispielsweise Automobile: Hier wird auch von den Gerichten die Rechtsauffassung gestützt, dass ein mehrmaliger Nachbesserungs- bzw. Reparaturversuch dem zumutbar wäre. Ein Umtauschrecht steht damit erst nach dreimaliger vergeblicher Reparatur des Gegenstandes zur Verfügung.
Erweitertes Umtauschrecht bei Veranstaltungen, Fernabsatzgeschäften, insbesondere im Online-Handel
Das erweiterte Umtauschrecht - auch bei Fehlen jeglicher Sachmängel - hat sich schrittweise aus dem Fernabsatzgesetz und der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung des Online-Handels entwickelt. Schon vor längerer Zeit nahm sich der Gesetzgeber der Problematik der Haustürgeschäfte oder Vertragsabschlüsse bei Freizeitveranstaltungen an und führte ein Widerrufsrecht praktisch ohne Wenn und Aber von zwei Wochen ein. Damit sollten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Überrumpelungen und überraschender Ansprache geschützt werden. Dieses Widerrufsrecht gilt für Verträge bzw. Käufe von über 40 Euro.
Das erweiterte Umtauschrecht beim Online-Handel oder auch fernmündlichem Vertragsabschluß setzt eine andere Idee um: Der Käufer soll ähnlich wie im stationären Einzelhandel die Ware zumindest ansehen und prüfen können bevor der Vertragsabschluß rechtsgültig und unumkehrbar wird. Aus diesem Grund wird dem Kunden vom Gesetzgeber beim Fernsabsatzkanal ein erweitertes Umtauschrecht eingeräumt, welches er auch ohne Angabe von irgendwelchen Gründen geltend machen kann. Bei der Rücksendung der Ware könnte der Händler lediglich dann einen Preisabschlag vornehmen, wenn der Gebrauch über das normale Testen hinausgeht. Also eine Art Wertminderung oder Nutzungspauschale berechnen und abziehen. In der betrieblichen Realität spielt dies allerdings keine Rolle, da die meisten Unternehmen sehr kulant und kundenfreundlich reagieren.
Das Umtauschrecht kann aber durchaus auch zu einer Bedrohung der Geschäftsgrundlage werden: Marktforschungsinstitute errechnen für manche Branchen im Online-Handel eine Quote jenseits 30 % womit beinahe jede dritte Bestellung umgetauscht werden würde. Da in vielen Fällen auch der kostenlose Rückversand gewährt wird kann bei manchen Kunden und Bestellungen durch das Umtauschrecht ein negativer Deckungsbeitrag entstehen.
Gegenmaßnahmen der Unternehmen gegen das Ausufern des Umtauschrechts
Unternehmen können sich gegen dieses gesetzliche Umtauschrecht nicht wehren, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Landesgesetzen widersprechen dürfen. Allerdings gibt es - anders als beispielsweise bei der KFZ-Haftpflicht oder den öffentlichen Verkehrsmitteln - keinen Abschlußzwang (auch Kontrahierungszwang genannt): Unternehmen können sich in aller Regel aussuchen, an wen sie verkaufen. Der Weltmarktführer im Online-Handel macht deshalb von seinem Recht Gebrauch Kunden nicht mehr zu beliefern oder keine Bestellungen mehr von diesen anzunehmen.
Zusammenfassend kann das Umtauschrecht wie folgt beschrieben werden:
- Es ist abhängig von der Art der gekauften Güter, aber auch vom Kauf- bzw. Absatzkanal
- Neben dem gesetzlich garantierten Umtauschrecht (insbesondere im Fernabsatz) gibt es eine Fülle an freiwilligen Umtauschzusagen, die von der breiten Öffentlichkeit wie ein Umtauschrecht wahrgenommen werden
- Das Umtauschrecht wird in vielen Fällen durch gleichwertige, ähnliche Rechte ersetzt. Wie das Recht auf Nachbesserung bzw. Reparatur oder auch Kaufpreisminderung
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