Testamentsvollstrecker


Kurz & einfach erklärt:

Testamentsvollstrecker verständlich & knapp definiert

Testamentsvollstrecker empfehlen sich, wenn die Erblasser Zweifel an der gewünschten Verteilung des Vermögens haben. Sie greifen gewöhnlich bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft auf dieses Mittel zurück. Zudem eignet sich die Testamentsvollstreckung in Form einer Dauervollstreckung, wenn die Kinder unmündig sind.
notes Inhalte

Ein Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass eines Erblassers auf dessen Wunsch ab. Er verteilt das Vermögen auf die Weise, die der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag festgelegt hat. In der Regel geschieht dies direkt nach dem Tod des Erblassers. Es ist aber auch eine Dauervollstreckung mit einer Höchstgrenze von bis zu 30 Jahren möglich. Von dieser Option machen Erblasser meist nur Gebrauch, wenn sie unmündige Kinder haben. In diesem Fall fungieren die Vollstrecker über einen längeren Zeitraum als Treuhänder. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in den Paragrafen 2197 bis 2228.

Wichtigster Grund für eine Testamentsvollstreckung

Erblasser setzen vielfach einen Testamentsvollstrecker bei bereits vorhandenen oder drohenden Auseinandersetzungen zwischen Erben ein. Der Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass die Wünsche des Erblassers exakt erfüllt werden. Er hat die Verfügungsberechtigung über alle Vermögenswerte wie Konten, Depots, Unternehmen und Immobilien. Wertvolle Dienste leistet er in einer potenziell strittigen Situation nach dem Todesfall, wenn es sich um ein komplexes Erbe handelt. Das gilt zum Beispiel bei einer Aufteilung von Sachwerten. Bei einer entsprechenden Bestimmung im Erbe verkauft der Testamentsvollstrecker unter anderem ein Gebäude und überweist die Anteile des Verkaufserlöses.

Voraussetzungen für diese Tätigkeit

Der Gesetzgeber sieht keine Beschränkungen vor. Viele Erblasser setzen Vertraute aus dem Freundeskreis ein. Darüber hinaus kommen Rechtsanwälte sowie darauf spezialisierte Dienstleister und Vereine infrage. Die Vergütung für diese Tätigkeit können Erblasser und Testamentsvollstrecker im Vertrag festhalten. Andernfalls kann sich der Testamentsvollstrecker auf die üblichen Sätze berufen, Orientierung bietet beispielsweise die Vergütungstabelle des Deutschen Notarvereins.

Testamentsvollstrecker - Zusammenfassung:

  • führt die letztwillige Verfügung des Erblassers durch
  • bei Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft sinnvoll
  • ebenfalls bei unmündigen Kindern
  • Dauervollstreckung bis 30 Jahre

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