Stiller Gesellschafter


Kurz & einfach erklärt:

Stiller Gesellschafter verständlich & knapp definiert

Ein stiller Gesellschafter ist ein Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dieser hat sich mit Kapital am Gesellschaftsvermögen beteiligt, ist jedoch nicht dazu berechtigt an der Geschäftsführung teilzunehmen.
notes Inhalte

Ein stiller Gesellschafter ist eine Person, die sich mit Vermögenswerten oder sonstigen "wertvollen" Leistungen am Betrieb eines anderen beteiligt, ohne damit nach außen in Erscheinung zu treten. Man spricht auch von einer stillen Beteiligung. Die entsprechende Personenvereinigung wird als stille Gesellschaft bezeichnet. Stille Beteiligungen finden überwiegend - aber nicht nur - im Bereich von Unternehmen statt. Rechtliche Regelungen dazu finden sich im Handelsgesetzbuch (§§ 230 bis 236 HGB).

Die Begründung einer stillen Gesellschaft ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Sie muss auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Ebenso wenig gibt es einen "Namen" - eine Firmenbezeichnung. Die Einlage des stillen Gesellschafters besteht meist in einer Geldleistung. Sie kann aber auch als Sachleistung oder sogar als Dienstleistung - zum Beispiel als Arbeitsleistung - erbracht werden. Die Einlage geht mit der stillen Beteiligung in das Vermögen des Betriebsinhabers über. Der Betriebsinhaber kann Einzelkaufmann, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft sein. Der stille Gesellschafter erwirbt für seine Einlage Anspruch auf Gewinnbeteiligung.

Ein reines Innenverhältnis


Stiller Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Die Kaufmanns-Eigenschaft ist nicht gefordert. Nach außen ist die stille Gesellschaft nicht erkennbar. Es handelt sich um eine reine Innengesellschaft mit dem stillen Gesellschafter und dem Betriebsinhaber als Beteiligten. Rechtlich gesehen ist die stille Gesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), keine Handelsgesellschaft. Nach außen entspricht die rechtliche Position des stillen Gesellschafters der eines Gläubigers. Bei Insolvenz des Betriebsinhabers gehört er zu den Insolvenzgläubigern. Betriebswirtschaftlich gesehen nimmt die stille Beteiligung dagegen eine Position zwischen Eigen- und Fremdkapital ein. Sie gehört zum sogenannten Mezzanine Kapital.

Die Rechte des stillen Gesellschafters sind ähnlich wie die des Kommanditisten einer KG. Neben der Gewinnteilnahme hat er insbesondere das Recht, den Jahresabschluss zu prüfen. Ein Recht zur Mitwirkung bei der Geschäftsführung besteht dagegen nicht. Stille Gesellschafter sind zwingend am Gewinn zu beteiligen, die Verlustteilnahme kann dagegen ausgeschlossen werden.

Die atypische stille Gesellschaft


Neben diesem "Normalfall" der stillen Gesellschaft gibt es die sogenannte "atypische" stille Gesellschaft. Hier erhält der stille Gesellschafter

  • weitreichendere Informations- und Kontrollbefugnisse, die ihn de facto zum Mitunternehmer machen;
  • nicht nur eine Beteiligung am Gewinn, sondern auch am Vermögen einschließlich stiller Reserven und des - immateriellen - Geschäftswerts.


Die atypische stille Gesellschaft wird steuerlich anders behandelt als die "typische" stille Gesellschaft. Bei letzterer gelten Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei der atypischen Variante wegen der Mitunternehmerschaft dagegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das kann je nach persönlicher Konstellation von Vorteil sein.

Zusammenfassung stiller Gesellschafter


  • der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Einlage am Betrieb eines anderen, ohne dass das nach außen sichtbar wird;
  • die Einlage geht mit der stillen Beteiligung in das Vermögen des Betriebsinhabers über, dafür erhält der stille Gesellschafter einen Gewinnanspruch;
  • die stille Gesellschaft ist ein reines Innenverhältnis, nach außen ist der stille Gesellschaft Gläubiger;
  • eine Sonderform ist die atypische stille Gesellschaft.

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