Steuerverkürzung
Kurz & einfach erklärt:
Steuerverkürzung verständlich & knapp definiert
Eine Steuerverkürzung wird in Paragraf 370 der Abgabenordnung (AO) zunächst als eine nicht fristgerechte Festsetzung der Steuer definiert. Sie umfasst alle Fälle, in den Steuern nicht, nicht vollständig oder verspätet festgesetzt werden. Zu einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat wird sie erst dann, wenn daraus der Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung resultiert.notes Inhalte
- chevron_right Die leichtfertige Steuerverkürzung - eine Ordnungswidrigkeit
- chevron_right Eine leichtfertige Steuerverkürzung korrigieren - durch Selbstanzeige beim Finanzamt
- chevron_right Zusammenfassung
- chevron_right Wann ist Leichtfertigkeit gegeben?
Die leichtfertige Steuerverkürzung - eine Ordnungswidrigkeit
In Paragraf 378 AO wird die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit definiert, die mit einem Bußgeld von bis zum 50.000 Euro geahndet werden kann. Diese Regelung trifft auf alle Steuerpflichtigen im Inland zu. Sie kommt zustande, wenn der Steuerpflichtige seine Steuerinformationen nicht, unvollständig oder verspätet beim Finanzamt einreicht. Das Gesetz unterscheidet in diesem Fall zwischen einem subjektiven und einem objektiven Tatbestand. Der subjektive Tatbestand ist gegeben, wenn der Grund dafür ein leichtfertiges Versäumnis des Steuerpflichtigen ist. Er ist mit einer groben Fahrlässigkeit in anderen Rechtsbereichen zu vergleichen. Der objektive Tatbestand tritt ein, wenn aus diesem Versäumnis de facto eine Steuerminderung respektive Steuerverkürzung resultiert, weil dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben übermittelt wurden. Unter den Tatbestand der leichtfertigen Steuerkürzung fallen außerdem die unzulässige Verwendung oder der Verzicht auf Steuerzeichen sowie die Verletzung der Kontenwahrheit, sofern dem Steuerpflichtigen daraus steuerliche Vorteile entstehen. Die Verjährungsfrist für eine leichtfertige Steuerverkürzung beläuft sich auf fünf Jahre.Leichtfertige Steuerverkürzung versus Steuerhinterziehung
Im Hinblick auf die Schwere der Tat steht eine leichtfertige Steuerverkürzung der Steuerhinterziehung nach. Steuerhinterziehung ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein expliziter Straftatbestand. Als solcher unterliegt sie dem Legalitätsprinzip. Mit anderen Worten: Von der Strafverfolgung einer Steuerhinterziehung kann nicht abgesehen werden. Für eine leichtfertige Steuerverkürzung gilt dagegen das Opportunitätsprinzip. Folglich liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob es weitere rechtliche Schritte einleitet oder dem Steuersünder eine "Amnestie" gewährt. Falls eine leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit geahndet und ein Bußgeld fällig wird, erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister. Der Betroffene gilt somit nicht als vorbestraft.Wann ist Leichtfertigkeit gegeben?
Unter Leichtfertigkeit in Steuersachen versteht die aktuelle Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige bei seinen steuerlichen Erklärungspflichten je nach den Umständen des jeweiligen Falls sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Bei einer korrekten Betrachtung der Angelegenheit hätte ihm jedoch klar sein müssen, dass er hierdurch eine Rechtsverletzung begeht.Dies trifft auch zu, wenn ein Steuerpflichtiger einen Dritten, also in der Regel seinen Steuerberater, mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Angelegenheiten beauftragt. Bei einer leichtfertigen Steuerkürzung in einer solchen Konstellation kann ihm vorgeworfen werden, dass er seinen Steuerberater nicht sorgfältig genug gewählt oder - leichtfertigerweise - keine Überwachung seiner Arbeit vorgenommen hat. Allerdings ist in einem solchen Fall möglicherweise auch der Berater haftbar.
Eine leichtfertige Steuerverkürzung korrigieren - durch Selbstanzeige beim Finanzamt
Steuerpflichtige sind verpflichtet, Fehler in der Steuererklärung zu berichtigen, sobald sie sie erkennen. Unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung fällt, wenn diese Fehler bedingt oder in vollem Umfang mit Vorsatz begangen wurden, um Steuervorteile zu erlangen. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung geht der Gesetzgeber dagegen nicht von vorsätzlichem Handeln aus. Berichtigt werden beide Rechtsverletzungen durch eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt. In der Regel kein Bußgeld unter bestimmten Bedingungen
Ein Bußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung wird in der Regel nicht verhängt, wenn die Selbstanzeige sowie die Berichtigung der Steuererklärung erfolgen, bevor das Finanzamt entsprechende rechtliche Schritte unternimmt. Falls zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits eine objektive Steuerverkürzung eingetreten ist, wird kein Bußgeld erhoben, wenn der Steuerpflichtige die ausstehende Steuersumme fristgerecht erstattet. Anders als bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung besteht bei Steuernachzahlungen, die sich aus einer leichtfertigen Steuerverkürzung ergeben, zudem keine Verzinsungspflicht für die nachgezahlten Steuern.
Zusammenfassung
- Eine Steuerkürzung liegt vor, wenn dem Finanzamt keine, falsche, unvollständige oder verspätete Steuerinformationen übermittelt werden.
- Aus einer Steuerkürzung können die Tatbestände der leichtfertigen Steuerkürzung oder einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung resultieren.
- Eine leichtfertige Steuerkürzung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bei einer fehlerhaften oder nicht erstellten Steuererklärung nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig handelt.
- Die leichtfertige Steuerkürzung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von maximal 50.000 Euro geahndet werden.
- Korrigieren lässt sich eine leichtfertige Steuerkürzung durch Selbstanzeige beim Finanzamt. Auf ein Bußgeld wird im Regelfall verzichtet, wenn der Betroffene seine korrekten Steuerdaten einreicht, bevor das Finanzamt ein entsprechendes Verfahren einleitet und die ausstehende Steuer danach korrekt bezahlt.
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