Sonderbetriebsvermögen


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Beim Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die aus buchhalterischer Sicht dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, dieser diese jedoch dem Unternehmen zur Nutzung überlässt. Eine Besonderheit ist, dass Sonderbetriebsvermögen nur bei Personengesellschaften ausgewiesen wird. Das Sonderbetriebsvermögen ist ein wichtiger Begriff aus dem Unternehmenssteuerrecht, der im Hinblick auf die Besteuerung von Mitunternehmerschaften von Relevanz ist.

Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II

 

Als Sonderbetriebsvermögen I werden die von einem Miteigentümer überlassenen Grundstücke (bebaut oder unbebaut), bewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Maschinen, PKW für den Fuhrpark), überlassene Rechte (Nutzungs- und Urheberrechte) und immaterielle Vermögensgegenstände (Lizenzen, Patente), Forderungen, Schulden sowie weitere Ansprüche (Pensionsansprüche oder ähnliche Ansprüche) angesehen. Zum Sonderbetriebsvermögen II zählen hingegen Grundstücke, die ein Mitunternehmer einem Dritten überlässt, und dieser dieses Grundstück dem Unternehmen zur Nutzung überlässt. Weitere Positionen können in besonderen Fällen Anteile an Kapitalgesellschaften, GmbH-Beteiligungen, Schulden zum Erwerb der Mitunternehmerbeteiligung sowie Bürgschaften sein. Mitunter wird auch aktives und passives Sonderbetriebsvermögen unterschieden.

Besonderheiten im Handelsrecht

 

Da in der Handelsbilanz keine unternehmensfremden Wirtschaftsgüter aufgeführt werden dürfen, die das Sonderbetriebsvermögen ja zweifelsohne darstellt, wird das Sonderbetriebsvermögen im Handelsrecht auch nicht erfasst. Im Gegensatz dazu hat das Sonderbetriebsvermögen jedoch besonders im Steuerrecht eine hohe Bedeutung und spielt unter anderem im Ertragssteuerrecht sowie im Erbschaftsrecht eine bedeutsame Rolle.

Zusammenfassung Sonderbetriebsvermögen

 

  • Sonderbetriebsvermögen tritt nur bei Personengesellschaften in Erscheinung
  • Das Sonderbetriebsvermögen teilt sich in die Positionen Sonderbetriebsvermögen I und II auf
  • Beim Sonderbetriebsvermögen I handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Miteigentumer dem Unternehmen zur Nutzung überlässt
  • Zum Sonderbetriebsvermögen II zählen Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen nicht unmittelbar zur Nutzung überlassen werden, sondern die Rechte des Beteiligten begründen oder stärken sollen

 


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